Behindertenpauschale §33b ESTG

Hallo!

Wie hoch sind die absetzbaren Beträge bei einer Schwerbehinderung eines Kindes mit einer Behinderung von 100% und einen „H“ -Vermerk?

Was muss jemand machen, der diese Freibeträge steuerlich nutzen möchte?

Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge bei einer Behinderung ab 50% bis 100% mit H-Vermerk?

Wirkt sich die Behinderung noch an anderen Stellen (aussergewöhnliche Belastung, Erstattung von Fahrtkosten z. B. zum Arzt, Kosten der Unterbringung während eines Krankenhausaufenthaltes des Kindes, Kfz-Steuer, …) aus?

Vielen Dank

Gruß
Carsten W

Hallo Carsten

Wie hoch sind die absetzbaren Beträge bei einer
Schwerbehinderung eines Kindes mit einer Behinderung von 100%
und einen „H“ -Vermerk?

3.700 EURO

Was muss jemand machen, der diese Freibeträge steuerlich
nutzen möchte?

In seine Steuererklärung eintragen, Kopie des BehAusweises beilegen oder pers. vorlegen. Hinweis. Kein Freibetrag, sondern Pauschbetrag

Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge bei einer
Behinderung ab 50% bis 100% mit H-Vermerk?

3.700 EURO, entscheidend ist das H im Ausweis

Wirkt sich die Behinderung noch an anderen Stellen
(aussergewöhnliche Belastung, Erstattung von Fahrtkosten z. B.
zum Arzt, Kosten der Unterbringung während eines
Krankenhausaufenthaltes des Kindes, Kfz-Steuer, …) aus?

Sonstige Kosten fallen unter § 33 EStG und können als sonstige außergewöhnliche Belastungen oberhalb der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
Bei 100% und H kannst Du das Kfz auf den Namen des Kindes anmelden und bekommst eine 100%ige Steuerbefreiung. Achtung: Es dürfen aber nur Fahrten für das Kind durchgeführt werden. Andere Privatfahrten (z.B. zwischendurch einkaufen oder zur Arbeit fahren) sind nicht erlaubt und würden die Steuerbefreiung aufheben. Aber wo kein Kläger, da kein Richter :wink:.
Versicherungstechnisch bitte den Sachverhalt mit der Kfz-versicherung vorher abklären, inwieweit es da Probleme geben kann.
Gruß
Michael

Hallo!

Neben dem unten schon gesagten Pauschbetrag nach § 33b EStG dürfen auch noch bis 15.000 km/Jahr (mit 0,30 €/km) für Fahrten mit der behinderten Person als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden (H 189 „Fahrtkosten behinderter Menschen“ EStR).
Hier wirken sich nur noch die zumutbaren Belastungen (x% vom Gesamtbetrag der Einkünfte sh. § 33 Abs. 3) aufwandsmindernd aus.
Bezüglich des Behindertenpauschbetrages sollte man auch darauf achten, dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Höhe dieser Pauschale vorläufig nach § 165 AO ergeht, weil darüber derzeit vorm BVerfG gestritten wird und vielleicht höhere Beträge dabei herauskommen, die dann berücksichtigt werden können.

Gruß, Torsten

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