Bescheid teilweise vorläufig - einspruch?

hallo!
ein Est Bescheid(1) ist wg. noch nicht vorliegen von Beteiligungseinkünften teilweise vorläufig. Dann ergeht ein neuer Bescheid(2) da die Einkünfte nun vorliegen. Auch teilweise vorläufig. Kann ich gegen diesen Bescheid(2) bez. z.B. fehlender WK nichtselbst. Arbeit noch Éinspruch einlegen? Oder sind die 4 Wochen Frist bereits mit dem ersten Bescheid (1) abgegolten gewesen?

MfG

Hallo,

ein Est Bescheid(1) ist wg. noch nicht vorliegen von
Beteiligungseinkünften teilweise vorläufig.

Wie genau lautete der Text dieser Vorläufigkeit? Es ist ungewöhnlich, dass dafür eine Vorläufigkeit im Bescheid extra geregelt sein sollte, denn bei Beteiligungseinkünften immer nach § 175 Nr 1 AO geändert werden kann.

Dann ergeht ein
neuer Bescheid(2) da die Einkünfte nun vorliegen. Auch
teilweise vorläufig.

Nach welcher Korrekturvorschrift wurde geändert? Im Bescheid mit: Dieser Bescheid wurde nach § soundso geändert. zu erkennen.

Kann ich gegen diesen Bescheid(2) bez.
z.B. fehlender WK nichtselbst. Arbeit noch Éinspruch einlegen?

Können kann man immer :wink: nur ob es was nützt, aber dazu brauche ich erst mehr Infos.

Oder sind die 4 Wochen Frist bereits mit dem ersten Bescheid
(1) abgegolten gewesen?

möglicherweise, aber dazu ist der Sachverhalt noch zu dünn.

Schöne Grüße
C.