Servus,
Vielleicht solltest du mir es an einem Bsp. erklären.
Der Empfänger der Leistung schuldet 19% USt auf den Preis, den er dem chinesischen Unternehmer schuldet: 9,50 €.
Diese USt auf bezogene Leistungen kann er als Vorsteuer abziehen: ./. 9,50 €.
Der Deutsche zahlt diese und gibt sie dann an den Endkunden in
Deutschland weiter.
Aus der Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes an seinen Kunden bewirkt der deutsche Unternehmer einen Umsatz von z.B. 58,82 €, wenn er einen Preis von 70 € incl. USt verlangt. Auf diesen Umsatz schuldet er die USt: 58,82 * 0,19 = 11,18 €.
Abführen muss der deutsche Unternehmer:
USt aus Erlösen: 11,18 €
USt auf bezogene Leistungen: 9,50 €
Zwischensumme: 20,68 €
minus abziehbare Vorsteuer aus bezogenen Leistungen: 9,50 €
(minus andere abziehbare Vorsteuerbeträge, im Beispiel Null)
Zahllast: 20,68 € minus 9,50 € gleich 11,18 €.
Dieses Beispiel bezieht sich ausschließlich auf die USt, nicht auf die Abzugsteuer zur ESt, die auf die aus China empfangene Leistung geschuldet wird (siehe oben).
Schöne Grüße
MM