Besteuerung einer Diensteleistung aus China

Hallo @ all!

Mich würde es interessieren, wie Dienstleistungen aus China heir bei uns besteuert werden.

Mal angenommen, es wird etwas für 50Euro in China gekauft und hier für 60Euro.

  1. Wie wird es besteuert?
  2. Will das Finanzamt einen Nachweis für die Ausgaben in China? Wie sollte diese aussehen?

So das mal für den Anfang :wink:
Danke schon mal an alle Antworten!

MFG

Marc

Servus Marc,

na hoffentlich ist

So das mal für den Anfang :wink:

keine Drohung…?

Mich würde es interessieren, wie Dienstleistungen aus China
hier bei uns besteuert werden.

(1) USt: Wenn der Ort der Leistung D ist (hängt von der Leistung ab), schuldet der Empfänger der Leistung die USt, wenn er Unternehmer ist.
(2) Ertragsteuern: Hängt von der Leistung ab; dazu müsste man wissen, worum es geht. Es gibt einzelne Leistungen, bei denen der Empfänger der Leistung die ESt als Abzugsteuer einbehalten und abführen muss.

Das wars jetzt für den Anfang von meiner Seite - um mal ein bissel deutlich zu machen, was ein so magerer Sachverhalt alles an Fußangeln bieten kann.

Mal angenommen, es wird etwas für 50Euro in China gekauft und
hier für 60Euro.

Das versteh ich jetzt nicht. „Etwas kaufen“ klingt mir nach Lieferung, nicht nach sonstiger Leistung. Was genau ist gemeint, wie ist der Sachverhalt?

  1. Will das Finanzamt einen Nachweis für die Ausgaben in
    China? Wie sollte diese aussehen?

Das kommt drauf an, wer von wem was kauft. Mit dem konkreten Sachverhalt lässt sich mehr dazu sagen.

Schöne Grüße

MM

Mich würde es interessieren, wie Dienstleistungen aus China
hier bei uns besteuert werden.

(1) USt: Wenn der Ort der Leistung D ist (hängt von der
Leistung ab), schuldet der Empfänger der Leistung die USt,
wenn er Unternehmer ist.
(2) Ertragsteuern: Hängt von der Leistung ab; dazu müsste man
wissen, worum es geht. Es gibt einzelne Leistungen, bei denen
der Empfänger der Leistung die ESt als Abzugsteuer einbehalten
und abführen muss.

(1) Also Ort der Leistung ist China. Es geht hier um virtuelle Güter aus verschiedenen Online Rollenspielen. Das Problem dabei ist, dass diese hier in Deutschland nicht als Artikel verkauft werden dürfen, da Sie rechtlich durch den Urheber in diesem Fall der Spielebetreiber geschützt sind.

Daher wird lediglich der Aufwand für die Beschaffung verkauft(Dienstleistung aus China wird wieder in D als Diensleistung(Beschaffung) verkauft.

Mal angenommen, es wird etwas für 50Euro in China gekauft und
hier für 60Euro.

Das versteh ich jetzt nicht. „Etwas kaufen“ klingt mir nach
Lieferung, nicht nach sonstiger Leistung. Was genau ist
gemeint, wie ist der Sachverhalt?

Also ich meine:

Es wird eine Dienstleistung aus China bezogen. Virtuelle Güter werden herangeschafft. Den Aufwand, den man hat um an diese Güter ranzukommen, wird dann wieder als Dienstleistung verkauft.

  1. Will das Finanzamt einen Nachweis für die Ausgaben in
    China? Wie sollte diese aussehen?

Das kommt drauf an, wer von wem was kauft. Mit dem konkreten
Sachverhalt lässt sich mehr dazu sagen.

Also es wird eine Dienstleistung aus China gekauft und hier dann wieder als Dienstleistung verkauft. hier=D

Danke für die bisherige Antwort :wink:

Grüße,

Marc

Servus,

(1) Also Ort der Leistung ist China. Es geht hier um virtuelle
Güter aus verschiedenen Online Rollenspielen.

Dann handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, ist der Ort der Leistung dann Deutschland - § 3a Abs. 3, Abs 4 Nr. 14 UStG. Das führt dazu, dass der Empfänger der Leistung (= der deutsche Unternehmer) die USt schuldet (§ 13b Abs 1 Nr. 1 UStG). Gleichzeitig kann er den geschuldeten Betrag als Vorsteuer abziehen, wenn er die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Das Problem
dabei ist, dass diese hier in Deutschland nicht als Artikel
verkauft werden dürfen, da Sie rechtlich durch den Urheber in
diesem Fall der Spielebetreiber geschützt sind.

Das macht dem Fiskus nichts aus. Auch z.B. der Verkauf von Ecstasy und die Vermittlung und Betreuung von Prostituierten unterliegen der USt.

Wenn ich es richtig sehe, unterliegen die Einkünfte des Unternehmers aus China hinsichtlich Einkommensteuer dem Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50a Abs 4 S.1 Nr. 3 EStG (Überlassung von Nutzungsrechten). Das heißt, dass der deutsche Empfänger der Leistung 25% der Vergütung für die Nutzungsüberlassung einbehalten und abführen muss. Auf diese Weise erfährt das FA den Namen und die Anschrift des Empfängers der Vergütung - allerdings nur das FA, die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, in besonderen Fällen an Behörden.

Schöne Grüße

MM

(1) Also Ort der Leistung ist China. Es geht hier um virtuelle
Güter aus verschiedenen Online Rollenspielen.

Dann handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte
sonstige Leistung. Wenn der Empfänger der Leistung ein
Unternehmer ist, ist der Ort der Leistung dann Deutschland - §
3a Abs. 3, Abs 4 Nr. 14 UStG. Das führt dazu, dass der
Empfänger der Leistung (= der deutsche Unternehmer) die USt
schuldet (§ 13b Abs 1 Nr. 1 UStG). Gleichzeitig kann er den
geschuldeten Betrag als Vorsteuer abziehen, wenn er die
Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Danke für die rasche Antwort :smile:

Nur verstehe ich das mit dem Vorsteuer nicht so ganz. Wann muss USt gezahlt werden? (erst bei Verkauf in D?) oder schon bei „Einfuhr“, die es egtl. ja gar nicht gibt…

Sorry, für die blöden Fragen.

Danke!

Grüße,

Marc

Servus,

Sorry, für die blöden Fragen.

Besser vorher fragen. Wenn ich mir anschau, was Unternehmen wie amazon und ebay insbesondere betreffend USt auf sonstige Leistungen im internationalen Kontext so äußern, denk ich hie und da, dass dort nie jemand dran gedacht hat, die Sachverhalte abklären zu lassen…

Wieauchimmer: Die USt auf die empfangene Leistung entsteht dann, wenn die Leistung ausgeführt ist, oder wenn die Zahlung geleistet wird (falls diese schon vorher fällig ist). Wenn man sie vereinfachend dann bucht, wenn die Zahlung erfolgt, auch wenn das erst nach Ausführung der Leistung ist, wird das in der Regel nicht beanstandet - falls es sich dabei nicht um eine Verzögerungstaktik handelt. Letztlich ists nicht von großer Bedeutung, weil sich aus der USt auf die empfangene Leistung und dem gleichzeitigen Vorsteuerabzug systematisch eine Zahllast von plus/minus Null ergibt.

Die Sache mit der Abzugsteuer auf ESt wird sich viel komplexer gestalten, hier gilt die Grundregel „Chinesen ticken anders“ - ich habe eine Zeit lang mit Chinesen sowohl als Kunden als auch als Lieferanten zu tun gehabt, und jeder einzelne Vorgang war eine Überraschung wert; sowohl positiv als auch negativ, obwohl negativ überwog…

Schöne Grüße

MM

Würde dir gern noch ein paar Fragen stellen, da sich das alles etwas kompliziert für mich anhört.

Wieauchimmer: Die USt auf die empfangene Leistung entsteht
dann, wenn die Leistung ausgeführt ist, oder wenn die Zahlung
geleistet wird (falls diese schon vorher fällig ist). Wenn man
sie vereinfachend dann bucht, wenn die Zahlung erfolgt, auch
wenn das erst nach Ausführung der Leistung ist, wird das in
der Regel nicht beanstandet - falls es sich dabei nicht um
eine Verzögerungstaktik handelt. Letztlich ists nicht von
großer Bedeutung, weil sich aus der USt auf die empfangene
Leistung und dem gleichzeitigen Vorsteuerabzug systematisch
eine Zahllast von plus/minus Null ergibt.

Also mal angenommen, es wird etwas aus China bezogen und sofort bezahlt. 50 Euro hat es gekostet. In diesem Moment, in dem es gekauft wird, fallen noch keinerlei Steuern für den Käufer aus Deutschland an… richtig?

Der Käufer wird in diesem Augenblick dann zum Verkäufer in D und verkauft es an den Endkunden. Für 70Euro (Wir reden immernoch von virtuellen Gütern= Dienstleistung)
Nun fallen 19% Ust an von den 70Euro. Richtig? :smile:

So…der Verkäufer in D muss nun den Einkauf aus China als Unkosten verbuchen. Ist das ohne Rechnung möglich? Wenn ja, wie? :wink:

Da sonst später bei der Gewerbesteuer ja die Unkosten nach China als Gewinn mit versteuert werden müssten.

Ich hoffe, dass ich das irgendwann verstehen werde ^^

Danke!

Gruß,

Marc

Servus,

Also mal angenommen, es wird etwas aus China bezogen und
sofort bezahlt. 50 Euro hat es gekostet. In diesem Moment, in
dem es gekauft wird, fallen noch keinerlei Steuern für den
Käufer aus Deutschland an… richtig?

unterm Strich läuft es darauf hinaus. Es fallen 19% USt auf den Bezug der Leistung an, die in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehbar sind, wenn die Leistung ganz für das Unternehmen bezogen wird.

Der Käufer wird in diesem Augenblick dann zum Verkäufer in D
und verkauft es an den Endkunden. Für 70Euro (Wir reden
immernoch von virtuellen Gütern= Dienstleistung)
Nun fallen 19% USt an von den 70Euro. Richtig? :smile:

Fast: Wenn 70 € der Preis für den Endkunden sind, ist die USt soviel wie 70/1,19*0,19 = 11,18 €. 19% von 70 € wären 13,30 €.

So…der Verkäufer in D muss nun den Einkauf aus China als
Unkosten verbuchen. Ist das ohne Rechnung möglich? Wenn ja,
wie? :wink:

Als Überschussrechner muss er die Betriebsausgabe nicht nachweisen, sondern glaubhaft machen. In diesem Fall wird es in der Regel genügen, wenn die Abzugsteuer mit allen dort notwendigen Angaben (Name, Adresse des chinesischen Unternehmers, der die Leistung erbracht hat) angemeldet und abgeführt wird, und wenn aus dem übrigen Zusammenhang (u.a. individueller Steuersatz des deutschen Unternehmers, Bankverbindung etc.) ohne weiteres erkennbar ist, dass die Überweisung nicht fingiert ist. Wenn es dazu Handelsbriefe (e-mail-Verkehr etc.) gibt, gehören die auch zur Glaubhaftmachung.

Bei einer so mageren Belegsituation besteht allerdings sicher kein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Betriebsausgaben. Dennoch werden sie in der Regel so akzeptiert werden, wenn der Vorgang insgesamt plausibel ist und keine offensichtlichen „weißen Flecken“ enthält.

Schöne Grüße

MM

so… ich nochmal :wink:

unterm Strich läuft es darauf hinaus. Es fallen 19% USt auf
den Bezug der Leistung an, die in gleicher Höhe als Vorsteuer
abziehbar sind, wenn die Leistung ganz für das Unternehmen
bezogen wird.

Der Käufer wird in diesem Augenblick dann zum Verkäufer in D
und verkauft es an den Endkunden. Für 70Euro (Wir reden
immernoch von virtuellen Gütern= Dienstleistung)
Nun fallen 19% USt an von den 70Euro. Richtig? :smile:

Fast: Wenn 70 € der Preis für den Endkunden sind, ist die USt
soviel wie 70/1,19*0,19 = 11,18 €. 19% von 70 € wären 13,30 €.

Werden dann die 11,18 von den 13,30€ abgezogen?^^ oder die wird die Differenz der beiden von 13,30€ abgzogen? Oder wird 13,30€ als USt bezahlt?

Sorry, aber ich glaub, wenn du das beantwortet hast, haben wir es :smile:

Grüße,

Marc

ok ich hab es nun kapiert…der endbetrag ist ja nicht die 100% für die USt…stand aufm Schlauch…

Danke dir :wink:

Was ich aber immernoch nicht verstehe…

Das Geld geht ja ins Ausland…also die 50Euro… sprich, da ist ja keine MwSt drauf…sprich man könnte, dann diese nicht von der späteren Ust, die man zahlen muss abziehen… oder?

Oder wie funktioniert das?

Grüße,

Marc

Hallo,

abziehen kann der Empfänger der Leistung die USt schon - bloß, er muss sie vorher selber (sozusagen stellvertretend für den, der die Leistung erbringt) bezahlen. Also plus 19% minus 19%, unterm Strich Null.

Ist ungefähr so ähnlich wie beim Erwerb von Waren aus Drittländern: Der, der die Ware in die EU bringt, zahlt beim Zoll Einfuhrumsatzsteuer, die er nachher als Vorsteuer wieder abziehen kann, plus 19% minus 19% gleich Null.

Schöne Grüße

MM

abziehen kann der Empfänger der Leistung die USt schon - bloß,
er muss sie vorher selber (sozusagen stellvertretend für den,
der die Leistung erbringt) bezahlen. Also plus 19% minus 19%,
unterm Strich Null.

In dem Fall ist der Empfänger der, der in Deutschlad die Ware annimmt.

Da es sich aber um eine Dienstleistung handelt, verstehe ich es trotzdem nicht ganz ^^…sorry, ich stehe mal wieder aufm Schlauch.

Vielleicht solltest du mir es an einem Bsp. erklären.

Die Dienstleistung kostet in China 50 Euro.

Der Deutsche zahlt diese und gibt sie dann an den Endkunden in Deutschland weiter.

Dann…?

Grüße und Dank,

Marc

Servus,

Vielleicht solltest du mir es an einem Bsp. erklären.

Der Empfänger der Leistung schuldet 19% USt auf den Preis, den er dem chinesischen Unternehmer schuldet: 9,50 €.

Diese USt auf bezogene Leistungen kann er als Vorsteuer abziehen: ./. 9,50 €.

Der Deutsche zahlt diese und gibt sie dann an den Endkunden in
Deutschland weiter.

Aus der Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes an seinen Kunden bewirkt der deutsche Unternehmer einen Umsatz von z.B. 58,82 €, wenn er einen Preis von 70 € incl. USt verlangt. Auf diesen Umsatz schuldet er die USt: 58,82 * 0,19 = 11,18 €.

Abführen muss der deutsche Unternehmer:

USt aus Erlösen: 11,18 €
USt auf bezogene Leistungen: 9,50 €

Zwischensumme: 20,68 €

minus abziehbare Vorsteuer aus bezogenen Leistungen: 9,50 €
(minus andere abziehbare Vorsteuerbeträge, im Beispiel Null)

Zahllast: 20,68 € minus 9,50 € gleich 11,18 €.

Dieses Beispiel bezieht sich ausschließlich auf die USt, nicht auf die Abzugsteuer zur ESt, die auf die aus China empfangene Leistung geschuldet wird (siehe oben).

Schöne Grüße

MM