Bilder - geringwertige Wirtschaftsgüter?

Hallo,

ich hätte hier eine Frage, die ich brennend interessiert.
mal angenommen ein unternehmer kauft sich ein bild für einen büroraum im wert von etwa 200,00 €.
wie ist dieses bild/poster abschreibungstechnisch zu behandeln? als komplettaufwand oder zählt das als geringwertiges wirtschaftsgut mit einer abschreibungsdauer von 5 jahren?

vielen dank für eure antworten und meinungen.

Sofern das Bild in 2008 angeschafft wurde gilt: Bis 150 € ist es sofort als Betriebsausgabe abzusetzen.(§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG)

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die 150,01 € aber nicht 1.000 € übersteigen, ist ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist dann über 5 Jahre (Jahr der Anschaffung plus 4 Jahre) abzuschreiben.(§ 6 Abs.3 EStG)

Somit ist das Bild ein GWG und über 5 Jahre abzuschreiben. Es gibt kein Wahlrecht.

also würde das bild auch als geringwertiges wirtschaftsgut zählen, das man auf fünf jahre abschreiben müsste.
das bestätigt dann auch meine meinung zu dem thema.
vielen dank für die antwort.

Bild - abnutzbar oder Sammlerobjekt?
Hi !

Eine Abschreibung kommt nur bei „abnzutzbaren“ Wirtschaftsgütern in Betracht.

Es ist zu hinterfragen, ob das Bild überhaupt abnutzbar ist oder ab es quasi als „Antiquität“ im Rahmen einer Bildersammlung erworben wurde.

Für solche Bildersammlungen haben die Finanzgericht bereits mehrfach entschieden, dass eine AfA nicht in Frage kommt.

BARUL76

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Es ist zu hinterfragen, ob das Bild überhaupt abnutzbar ist
oder ab es quasi als „Antiquität“ im Rahmen einer
Bildersammlung erworben wurde.

Für solche Bildersammlungen haben die Finanzgericht bereits
mehrfach entschieden, dass eine AfA nicht in Frage kommt.

BARUL76

Danke für deine Meinung.
Also müsste man nur für ein „normales“ Bild eine AfA buchen und für ein Sammlerstück nicht?!

Darla

Abschreibung von Bildern - Konkretisierung
Hi !

Also müsste man nur für ein „normales“ Bild eine AfA buchen
und für ein Sammlerstück nicht?!

Zu hinterfragen ist eben, ob das Bild erworben wurde, um damit für eine vorübergehende Zeit ein Stück Wand zu verdecken um im Anschluss den Weg alles irdischen zu gehen oder ob es als „dauerhafte Wertanlage“ erworben wurde.

Wenn ein Bild irgendwann weggeschmissen wird, wie es häufig mit den Gaststätten-Bildern passiert, weil sie durch Tabakqualm, Essendünste, etc. unansehnlich sind, dann ist die Abschreibung zulässig/notwendig.

Wenn ein Bild von einem (noch) unbekannten Künstler erworben wird in der Hoffnung in einigen Jahrzehnten damit den großen Reibach zu machen, dann verbietet sich die Abschreibung.

BARUL76

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