Deu Umsatzsteuer auch für Kunden aus Österreich?

Hallo! Wenn man als Freiberufler mit Wohnsitz in Deutschland in Österreich Umsatz macht, muß man den Österreichischen Kunden dann die deutsche Mehrwertsteuer berechnen?

Hallo! Wenn man als Freiberufler mit Wohnsitz in Deutschland
in Österreich Umsatz macht, muß man den Österreichischen
Kunden dann die deutsche Mehrwertsteuer berechnen?

Das kommt darauf an… Auf die Art der Geschäfte und ob der Kunde privater Entverbraucher oder Unternehmer ist…

Servus,

das richtet sich nach zwei Dingen:

(1) ist der Ort der Leistung D oder A?
(2) ist der Umsatz steuerbefreit oder steuerpflichtig?

Zu (1):

Grundsätzlich ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also D. Es gibt Ausnahmen, die in § 3a UStG aufgeführt sind.

Im Zusammenhang „Freiberufler“ - leider kennen wir die Art der sonstigen Leistung nicht - sind die Leistungen interessant, die in § 3a Abs 4 aufgeführt sind.

Bei diesen ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, wenn dieser Unternehmer ist. Wenn er kein Unternehmer ist, bleibt der Ort der Leistung in D, wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, sein Unternehmen in D betreibt.

Zu (2):

Wenn der Ort der Leistung in D bleibt (= „in D steuerbare Leistung“), stellt sich die Frage nach eventuellen USt-Befreiungen. Die stehen in § 4 UStG.

Und nach diesem Destillat kommen jetzt die Quellen zum Nachlesen von Einzelheiten:

Wegen § 3a Abs 4 UStG, Ort der sonstigen Leistung:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

Wegen Steuerbefreiungen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

Zur Rechnungstellung: Österreich kennt das System der „reverse charge“, d.h. wenn der Ort der Leistung in A ist, schuldet der Leistungsempfänger die USt (und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen), d.h. Fakturierung erfolgt ohne USt. Vorsicht! Dieser Umsatz darf nicht als „steuerbefreit“ angemeldet und erklärt werden, er ist „nicht steuerbar“.

Einzelfragen zum Verständnis der zitierten Quellen jederzeit gerne.

Schöne Grüße

MM

Hallo Klaus! nehmen wir einmal an der zitierte Freiberufler mit Sitz in Deutschland übt unterrichtende Tätigkeit aus, d.h. er plant in Deutschland Seminare und fährt dann mehrmals jährlich nach Österreich um dort diese mehrtägigen Seminare durchzuführen. Die Seminarteilnehmer, seine Kunden, sind Privatleute und Österreicher. nach gehaltenem Seminar (z.B. 5 Tage) kehrt der Freiberufler nach Deutschland zurück. Muss er den Kunden deutsche oder österreichische MwSt berechnen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

falls keine Betriebsstätte in A besteht (= z.B. ein persönliches Zimmer, ein Schrank, in dem die Unterlagen von Fall zu Fall aufbewahrt werden oder dergleichen), ist hier der Ort der Leistung D, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG kommt nicht in Betracht.

Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D.

Auf der Rechnung ist deutsche USt auszuweisen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin! Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Habe im nachfolgenden noch etwas präzisiert:

(1) ist der Ort der Leistung D oder A?

Ort der leistung soll Österreich sein! nehmen wir einmal an der zitierte Freiberufler mit Sitz in Deutschland übt unterrichtende Tätigkeit aus, d.h. er plant in Deutschland Seminare und fährt dann mehrmals jährlich nach Österreich um dort diese mehrtägigen Seminare durchzuführen. Die Seminarteilnehmer, seine Kunden, sind Privatleute und Österreicher. nach gehaltenem Seminar (z.B. 5 Tage) kehrt der Freiberufler nach Deutschland zurück. Muss er den Kunden deutsche oder österreichische MwSt berechnen?

(2) ist der Umsatz steuerbefreit oder steuerpflichtig?

In Deutschland wäre die Leistung steuerpflichtig, aber der Unternehmer führt unterrichtende Tätigkeit in Österreich durch! Ist seine Tätigkeit dann immer noch dem deutschen Fiskus gegenüber UsSt-pflichtig?

Viele Grüße, seth

Servus,

ja, da hab ich zu abstrakt formuliert.

„Ort der sonstigen Leistung“ ist ein Abstraktum. Das hängt nur in manchen Fällen davon ab, wo der Unternehmer tätig wird. Generell ist der Ort der sonstigen Leistung für die einzelnen Fälle in § 3a UStG definiert.

Grundregel ist, dass die Leistung dort ausgeführt wird, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (bzw. sich eine Betriebsstätte befindet). Es folgen nach dieser Grundregel viele Ausnahmen.

Aber die beschriebene Tätigkeit gehört nicht zu diesen Ausnahmen, so dass die Grundregel greift.

Der Ort der Leistung würde nur nach A verlagert, wenn es dort eine Betriebsstätte gäbe - z.B. bei einem Seminarveranstalter einen Raum im Hotel, der ihm allein zur Verfügung steht und wo er sein Material von Seminar zu Seminar aufbewahren kann.

Damit würde sein Unternehmen aber auch in A ust-pflichtig, mit steuerlicher Erfassung und allem Trallala.

Schöne Grüße

MM