Differenz - Steuerminderung durch Investition

Ein gewerblicher Autohändler richtet ältere Fahrzeuge mit relativ hohem Ersatzteileeinsatz und viel Arbeitszeit wieder her.
Zum Beispiel folgender Fall:

Fahrzeugeinkauf von Privat ohne Steuer € 5000.-
Fahrzeugverkauf an Privat ohne MwSt. € 9000.- (Differenzbesteuert)

Investierte Ersatzteile netto € 1500.-
Investierte Arbeitszeit Selbstkosten € 1000.-

Mindern die Kosten seine Steuern der Differenzbesteuerung?

Servus,

Mindern die Kosten seine Steuern der Differenzbesteuerung?

nein. Vgl. Abschnitt 25.a.1. Abs 8 UStAE.

Eine Möglichkeit, die Vorsteuer aus dem besorgten Material geltend zu machen, besteht darin, dass man das Auto zuerst verkauft und sich dann erst den Auftrag fürs Herrichten geben lässt. Die beiden Vorgänge müssen wirtschaftlich voneinander unabhängig sein, der Kunde muss also die Möglichkeit haben, mit dem eigenen Trailer auf den Hof zu fahren und die Mühle so mitzunehmen, wie er sie gekauft hat, und sie jemand anderem zum Herrichten zu geben - über die Gestaltung der Preise für die beiden Vorgänge kann man trotzdem dafür sorgen, dass sie vom Kunden „im Paket“ genommen werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

diese Regelung ist natürlich ganz schlecht für die Werkstatt:
Nochmal zum Beispiel:

Gewinn € 4000.- wird differenzbesteuert - bleiben € 3361.-
Investierte Teile und Arbeit € 2500.-

Tatsächlicher Gewinn dann € 861.-
Zu versteuernder Gewinn aber € 4000.-…???
Logisch wäre € 4000.- minus € 2500.- = € 1500.- tätsächlicher Gewinn.
Dann abzüglich Differnezbesteuerung € 1260.-; also fast € 400.- mehr.

Wer kommt auf so eine Regelung??

Die Steuer der eingekaufen Ersatzteile zieht der Händler als Vorsteuer ab; nach dem Verkauf des Fahrzeuges kann er eine interne Rechnung netto über die Teile schreiben; diese MwSt. muss er nicht zahlen.

Gruß

Servus,

Wer kommt auf so eine Regelung??

es ist eine Regelung, die die Härte ausgleichen soll, die daraus entsteht, dass ohne § 25a UStG ein Wiederverkäufer von gebrauchten Gegenständen die volle USt ohne jeden Vorsteuerabzug aus dem Kauf „von Privat“ abführen müsste.

Man kann mit solchen Sonderregelungen nicht jeden Einzelfall erfassen.

Einen Vorschlag, wie man im gegebenen Fall verfahren könnte, um den Vorsteuerabzug zu einem wirtschaflich getrennten aus der Reparatur- und Aufbereitungsleistung in Anspruch zu nehmen, habe ich schon gemacht.

Das hier:

Die Steuer der eingekauften Ersatzteile zieht der Händler als
Vorsteuer ab; nach dem Verkauf des Fahrzeuges kann er eine
interne Rechnung netto über die Teile schreiben; diese MwSt.
muss er nicht zahlen.

klappt nicht, weil ein Unternehmer keine Rechnung an sich selber schreiben kann. Wenn es sich um eine Scheinrechnung handelt, die an einen ausgedachten Kunden gestellt wird, heißt das Steuerhinterziehung, und es ist nicht gar so schwierig, den Vorgang bei einer Betriebsprüfung zu erkennen und auffliegen zu lassen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Mindern die Kosten seine Steuern der Differenzbesteuerung?

nein. Vgl. Abschnitt 25.a.1. Abs 8 UStAE.

dort steht nur etwas zur Bemessungsgrundlage. Es steht nirgendwo, dass für eingekaufte Teile kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Logisch wäre € 4000.- minus € 2500.- = € 1500.- tätsächlicher
Gewinn.

wenn man dem folgen würde, müsste jeder Dienstleister (Frisör, Rechtsanwalt etc.) ja auf die Arbeitskosten keine MwSt zahlen…

Für nachträglich eingebaute Teile kann allerdings ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden

Servus,

Mindern die Kosten seine Steuern der Differenzbesteuerung?

nein. Vgl. Abschnitt 25.a.1. Abs 8 UStAE.

In diesem Abschnitt steht nichts zum (nicht) möglichen Vorsteuerabzug. Die Frage einer Minderung der Bemessungsgrundlage stellte sich nicht.

Ob VorSt-Abzug möglich oder nicht ist ohne Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage.

Eine Möglichkeit, die Vorsteuer aus dem besorgten Material
geltend zu machen, besteht darin, dass man das Auto zuerst
verkauft und sich dann erst den Auftrag fürs Herrichten geben
lässt. Die beiden Vorgänge müssen wirtschaftlich voneinander
unabhängig sein, der Kunde muss also die Möglichkeit haben,
mit dem eigenen Trailer auf den Hof zu fahren und die Mühle so
mitzunehmen, wie er sie gekauft hat, und sie jemand anderem
zum Herrichten zu geben - über die Gestaltung der Preise für
die beiden Vorgänge kann man trotzdem dafür sorgen, dass sie
vom Kunden „im Paket“ genommen werden.

Abgesehen davon, daß man beim Fragesteller den Eindruck hat, daß „Gewinn“, Bemessungsgrundlage für die USt und anrechenbare VorSt nicht sauber getrennt wurden, zielte seine Frage wohl auf die USt/VorSt-Frage.

Natürlich ist die Vorsteuer auf die aus der Differenzbesteuerung abzuführende Umsatzsteuer anrechenbar.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo!

Ich finde die Regelung eigtl. sinnvoll. Ich finde eher, dass deine Argumentation etwas „hinkt“.

Für die eingesetzten Teil hat man Vorstuerabzug, es ist absolut sinnvoll, dass auch wieder Umsatzsteuer beim Verkauf darauf gezahlt werden muss. Den Teileanteil bei der Kalkulation rauszurechnen ist also nicht korrekt.

Jeder Kunde der ein einzelnes Teil Kauft muss ja auch USt zahlen, warum also nicht wen man es als „Paket“ in einem reparierten Aut kauft?

Den Arbeitslohnanteil rauszurechnen ist auch naja, fragwürdig.

-Erstens muss auch hier jeder Kunde, der sich was normal am Auto reparieren lässt, USt zahlen. Warum sollte der Kunde das nicht, wenn Reparaturleistungen stattfinden an einem Auto das repariert gakauft wird?
-Zweitens würde ich Missbrauch Tür und Tor öffnen. Mal angenommen man hätte einen Unfallschaden über 10.000€. Dann wäre es günstiger, das schrott-Auto dem händler zu verkaufen, er repariert es und verkauft es wieder an den Kunden. Hätte man mit deiner Rechnung 1900 Ust gespart.
-drittens: was sollte man dann an Stundenkosten ansetzen, Bei VW 90€ die Stunde bei Mercedes 80€ und bei ATU 50€? Auch hier wäre dem Missbrauch wieder Tür und Tor geöffnet, weil jeder KFZ-Verkäufer die Stunden hochjubeln würde ohne Ende.

Wenn Die Kalkulation am Ende mit 400€ weniger abschließt und der Händler sagt das ist ihm zu wenig, dann hat er eben falsch gerechnet und das Fahrzeug zu billig verkauft. Die Regelung des §25a ist in sich logisch und nachzuvollziehen.

gruß

derschwede77

Servus,

bezieht sich 15.2 Abs 6 Nr. 5 UStAE hier nicht auch auf das verwendete Material? § 25a UStG wird doch auf den Verkauf des ganzen Fahrzeuges einschließlich verbauten Ersatzteilen angewendet, die darin aufgegangen sind.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

bezieht sich 15.2 Abs 6 Nr. 5 UStAE hier nicht auch auf das
verwendete Material? § 25a UStG wird doch auf den Verkauf des
ganzen Fahrzeuges einschließlich verbauten Ersatzteilen
angewendet, die darin aufgegangen sind.

Hallo Dä Blumepeder,

ich sehe dort nur einen Bezug auf § 25a Abs. 2 UStG, Anwendung für Kunstgegenstände u. ä… Wenn ein Kfz also in diese Kategorie reinpaßt, dann müßten wir nochmal zum VorSt-Abzug überlegen.

Mit freundlichen Grüßen

ronald

Hiho,

ja, da hast Du allerdings Recht. So isches noch au wieder.

Mit den Jahren scheint mich jetzt noch meine letzte Freunding aus dem Steuerrecht, die USt, auch noch zu verlassen…

Schöne Grüße

Dä Blumepeder