Doppelte Haushaltsführung

Hallo,

ich möchte ein paar Fragen zum Thema „doppelte Haushaltsführung“ stellen.

Zum Sachverhalt:
Nehmen wir an, ein Ehepaar lebt und arbeitet in einem Land, z.B. Deutschland (eigener Hausstand also gegeben für beide Eheleute). Die Ehefrau kündigt im März ihren Job und seitdem auf Jobsuche. Im Juli findet sie dann einen neuen Job, allerdings im Ausland, z.B. in Österreich. Da sie die Stelle annehmen will, ist ein beruflich bedingter Umzug der Frau nicht abzuwenden. Der Umzug findet z.B. Ende Juli statt. Da der neue Arbeitsvertrag zunächst auf 6 Monate befristet ist, behält die Frau auch ihren Wohnsitz in Deutschland (eine Wohnsitzverlegung aufgrund der Befristung wäre unzumutbar). Der Mann bleibt in der gemeinsamen Wohnung und geht weiterhin seiner Arbeit nach. Er kündigt seine Stelle und zieht um (nach Wien) erst dann, wenn sich herausgestellt, dass der Arbeitsvertrag der Ehefrau auf unbefristet geändert werden wird, d.h. Lebensmittelpunkt der Familie ab dem Zeitpunkt des Umzugs nicht mehr in Deutschland  keine Steuerpflicht in Deutschland, da keine Einkünfte mehr in Deutschland erzielt werden. Die Wohnsitzverlegung erfolgt z.B. Ende November. Beide Eheleute erzielen in dem Veranlagungszeitraum Einkünfte in beiden Ländern (lediglich aus nicht selbständiger Arbeit) (D: Frau: Jan-März, Mann: Jan-Nov; AT: Ehefrau Aug-Dez., Ehemann: Dez).

Jetzt zu meinen Fragen:

  1. Wäre eine gemeinsame Veranlagung für das Ehepaar möglich?
  2. Unter welchen Voraussetzungen können die Kosten der doppelten Haushaltsführung – Mietkosten der Frau im Ausland, Kosten für die Heimfahrten (nach Deutschland) etc. für die Monate Aug-Nov steuerlich geltend gemacht werden?
  3. Kann das Ehepaar auch die Pauschalkosten für den Umzug (im Nov) als Werbungskosten absetzten?

Danke
Gruss
Dusan

Hallo,

Jetzt zu meinen Fragen:

  1. Wäre eine gemeinsame Veranlagung für das Ehepaar möglich?

ja

  1. Unter welchen Voraussetzungen können die Kosten der
    doppelten Haushaltsführung – Mietkosten der Frau im Ausland,
    Kosten für die Heimfahrten (nach Deutschland) etc. für die
    Monate Aug-Nov steuerlich geltend gemacht werden?

Der in diesem Zeitraum erzielte Lohn ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Die Versteuerung im Ausland ist nachzuweisen in der deutschen Steuererklärung (was sicher kein Problem ist, nur zur Vollständigkeit erwähnt). Die Werbungskosten, die in Zusammenhang damit angefallen sind, wie z.B. der doppelte Haushalt, mindert nur diese steuerfreien Einkünfte. In der Steuererklärung sind sie auf einem Beiblatt zu erläutern. (im PC Programm Kennziffer 57)

  1. Kann das Ehepaar auch die Pauschalkosten für den Umzug (im
    Nov) als Werbungskosten absetzten?

wie beim doppelten Haushalt

Die Einkünfte des Ehemanns sind gleich zu beurteilen (für Dezember)

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

vielen Dank für diene Antwort.
Noch eine Frage zu Punkt 2. Kann das Ehepaar auch die Pauaschalkosten für die Familienheimfahrten geltend machen oder braucht man in diesem Fall Belege (um die tatsächlichen Fahrtkosten nachzuweisen)?
und zu 3.: Die Eheleute sind im Dez nicht mehr steuerpflichtig in D., weil sie ihren Wohnsitz nach AT verlegt haben. Greift in diesem Fall auch das DBA?

Gruss

Dusan

Hi,

vielen Dank für diene Antwort.

gern geschehen

Noch eine Frage zu Punkt 2. Kann das Ehepaar auch die
Pauaschalkosten für die Familienheimfahrten geltend machen
oder braucht man in diesem Fall Belege (um die tatsächlichen
Fahrtkosten nachzuweisen)?

die Werbungskosten werden nach inländischem Recht berechnet. Deshalb sind die Familienheimfahrten (1x wöchentlich, auch 2007 ab dem 1. km) mit 0,30€ pro Entfernungskm abziehbar, jedoch nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten. Insofern kann es schon vorkommen, dass das Finanzamt die Höhe der insgesamt gefahrenen km überprüft.

und zu 3.: Die Eheleute sind im Dez nicht mehr steuerpflichtig
in D.,

nur halb richtig. Nach § 2 Abs. 7 EStG wird insgesamt für das ganze Jahr eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchgeführt und daraus folgend auch die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Im Gegenzug hat man auch die ganzen Jahresbeträge und die Jahressteuertabelle.

weil sie ihren Wohnsitz nach AT verlegt haben. Greift
in diesem Fall auch das DBA?

ja

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html

Schöne Grüße
C.

super schnelle Antwort. Danke!

Mit meiner Frage zum Punkt 2 meinte ich lediglich die Einstufung der Einkünfte nach dem Umzug (wo die Familie nicht mehr in D ansässig war, sondern in AT). Nehme ich richtig an, dass diese als „sonstige Einkünfte“ zu definieren wären, die außerhalb der Ansässigkeit der Familie in D erzielt wurden? Somit müssten sie getrennt von den anderen ausländischen Einkünften erfasst (in einem anderen Eingabenfeld) werden.

Ein letzter Punkt: Können die Tage, die die Frau außerhalb des eigenen Hausstands verbracht hat wie eine Dienstreise behandelt werden (abzugsfähige Pauschbeträge für die ersten 3 Monate)?

Schöne Grüße
Dusan

nichtselbständige Arbeit Ausland
Hi,

Mit meiner Frage zum Punkt 2 meinte ich lediglich die
Einstufung der Einkünfte nach dem Umzug (wo die Familie nicht
mehr in D ansässig war, sondern in AT).

Die Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft, also Anlage N. Da sie aber als steuerfrei zu behandeln sind, sind sie unter Kennziffer 139 =steuerfrei mit Progressionsvorbehalt einzutragen. Für die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten steht Kennziffer 57 zur Verfügung. Diese Kennziffer ist manuell vom Finanzamt einzutragen und aus den Steuerprogrammen nicht ersichtlich. Der Erklärungsvordruck wurde auch nicht mehr mit dieser Kennziffer versehen. Deshalb sind diese Werbungskosten auf einem Beiblatt zu erklären. Diese Werbungskosten kürzen nur die Progressionseinkünfte, nicht die inländischen Einkünfte.

Nehme ich richtig an,
dass diese als „sonstige Einkünfte“ zu definieren wären,

nein, falsch

die
außerhalb der Ansässigkeit der Familie in D erzielt wurden?
Somit müssten sie getrennt von den anderen ausländischen
Einkünften erfasst (in einem anderen Eingabenfeld) werden.

ja, Kennziffer 139 (Mitte Vorderseite Anlage N)

Ein letzter Punkt: Können die Tage, die die Frau außerhalb des
eigenen Hausstands verbracht hat wie eine Dienstreise
behandelt werden (abzugsfähige Pauschbeträge für die ersten 3
Monate)?

alle erdenklichen Werbungskosten können wie im Inland geltend gemacht werden. Sie kürzen jedoch nur die Progressionseinkünfte. Ausländische Steuerregelungen sind unbeachtlich.

Schöne Grüße
C.

Hi,

vielen Dank für deine Beiträge.

Schöne Grüße
Dusan