ECHA/Reach - Elektronische Rechnungen

Hallo,

eine Firma A bekommt regelmäßig von ECHA (European Chemicals Agency) per E-Mail elektronische Rechnungen zugeschickt (PDF, ohne Signatur) in Bezug auf REACH (Registrierung von Chemikalien)

Ist dies so erlaubt? Sowohl innerhalb der EU als auch in Deutschland sind meines Wissens nach Rechnungen in elektronischer Form nur mit Signatur (fortgeschrittene oder qualifizierte, je nach Herkunftsland) erlaubt. Darf also die Behörde einfach Rechnungen als PDF in einer E-Mail verschicken ohne Signatur?

Das Problem ist folgendes: Die Firma MUSS diese Gebühren DRINGEND bezahlen, ansonsten ist es ihr nicht erlaubt mit diesen Chemikalien in Europa zu handeln. Sie wird also dazu genötigt diese Rechnungen in der Form zu akzeptieren.

Die Rechnungen sind zwar ohne USt aber es geht da auch eher um das generelle, ob sie es darf oder nicht

Vielen Dank im Vorraus
Gruß
Stefan

Hallo!

Es ist nicht verboten Rechnungen ohne qual. Signatur zu versenden. Diese Rechnungen sind auch als Rechnung gültig.

Die qual. Signatur ist nur für den Vorsteuerabzug notwendig, weil bei einer elektr. Rechnung dies vom Fiskus als Voraussetzung vorgegeben wurde (§14 UStG).

Wenn die Rechnung aus einem anderen EG-Land stammt wird wahrscheinlich keine deutsche Vorsteuer enthalten ist, so dass das meiner Meinung nach egal wäre ob nun Signiert oder nicht.

Gruß

Jörg

Hallo!

Es ist nicht verboten Rechnungen ohne qual. Signatur zu
versenden. Diese Rechnungen sind auch als Rechnung gültig.

quelle?

Die qual. Signatur ist nur für den Vorsteuerabzug notwendig,
weil bei einer elektr. Rechnung dies vom Fiskus als
Voraussetzung vorgegeben wurde (§14 UStG).

Wenn die Rechnung aus einem anderen EG-Land stammt wird
wahrscheinlich keine deutsche Vorsteuer enthalten ist, so dass
das meiner Meinung nach egal wäre ob nun Signiert oder nicht.

keine deutsche vorsteuer? was ist mit reverse charge etc? da ist sehr wohl steuer vorhanden und wenn die rechnung nicht entsprechend signiert ist, hast du da keinen vorsteuerabzug

Gruß

Jörg

Gruß
Stefan

Hast Du eine Quelle, dass eine Rechnung nicht elektronisch übermittelt werden darf? Nein? Also dann ist es wohl möglich.

Bezüglich Deiner Reverse-Charge-Vorsteuer-Problematik halte ich Dich an, Dich genau mit dem §15 UStG auseinanderzusetzen. Wenn Du dort unter Abs. 1 Nr. 1 reinschaust siehst Du, dass dort für die inländische Vorsteuer auf den §14 bezüglich Rechnungsanforderungen verwiesen wird. Schaust Du unter Nr. 4+5, die Reverse-Charge-Abteilung, wirst Du dort von dem Wort Rechnung nichts lesen.

Also weiterhin meine Meinung: Kein problem.

Gruß

Jörg

Servus,

quelle?

eine Quelle für einen Schluß ex negativo kann es naturgemäß nicht geben. Warum ex negativo? Weil eine Rechnung für sich allein überhaupt keine Wirkung hat. Die Gegenleistung wird geschuldet, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht ist, mit oder ohne Zettel.

Formvorschriften für eine Rechnung ergeben sich nur aus Fällen von § 15 I Nr. 1 UStG. § 15 I Nr. 4 UStG verweist nicht auf § 14 UStG, daher kommt es bei einer Rechnung aus Finnland nicht auf die Form gem. § 14 UStG an.

Schöne Grüße

MM

Hi

Formvorschriften für eine Rechnung ergeben sich nur aus Fällen
von § 15 I Nr. 1 UStG. § 15 I Nr. 4 UStG verweist nicht auf §
14 UStG, daher kommt es bei einer Rechnung aus Finnland nicht
auf die Form gem. § 14 UStG an.

Wieso sollten sich aus §15 I Nr. 3 bis 5 nicht auch Formvorschriften ergeben? Die Punkte ziehlen doch auf das reverse charge verfahren ab. Und was ist mit RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Hier werden auch Aussagen über die Inhalte einer Rechnung gegeben (Artikel 226), welche sich zu 99% mit dem §14 UStG decken. Wieso sollte also eine Rechnung aus einem Europäischem Mitgliedstaat nicht die Formvorschriften nach §14 UStG erfüllen bzw wenigstens die aus Artikel 226 Richtlinie 2006/112/EC?

Schöne Grüße

MM

Grüße
Stefan

Hast Du eine Quelle, dass eine Rechnung nicht elektronisch
übermittelt werden darf? Nein? Also dann ist es wohl möglich.

Ehm wie wärs mit Richtline 2006/112/EC Artikel 232 + 233?

Bezüglich Deiner Reverse-Charge-Vorsteuer-Problematik halte
ich Dich an, Dich genau mit dem §15 UStG auseinanderzusetzen.
Wenn Du dort unter Abs. 1 Nr. 1 reinschaust siehst Du, dass
dort für die inländische Vorsteuer auf den §14 bezüglich
Rechnungsanforderungen verwiesen wird. Schaust Du unter Nr.
4+5, die Reverse-Charge-Abteilung, wirst Du dort von dem Wort
Rechnung nichts lesen.

Nein aber in Richtlinie 2006/112/EC

Artikel 220

Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung
entweder selbst aus oder trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung
vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem
Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt
wird:

  1. Er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an
    einen anderen Steuerpflichtigen

Artikel 226 gibt dann Angaben über den Inhalt dieser Rechnungen und die oben genannten Artikel 232+233 machen angaben über die vorraussetzungen bei elektronischen Rechnungen

Also weiterhin meine Meinung: Kein problem.

Meine Einschätzung ist eine andere, aber ich lasse mich gerne Belehren, was an meiner Argumentation falsch ist

Gruß

Jörg

Gruß
Stefan

Servus,

Wieso sollten sich aus § 15 I Nr. 3 bis 5 nicht auch
Formvorschriften ergeben?

Es stehen keine drin.

Schau Dir mal den Text an:

_1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

  1. (…)

  2. (…)

  3. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;

  4. (…)_

Nur für Vorsteuerabzug gem. Nr. 1 ist Voraussetzung, daß der Unternehmer eine Rechnung gem. 14, 14a besitzt. Sonst würde diese Voraussetzung nicht in Nr. 1 stehen, sondern in § 15 entweder in einem separaten Absatz oder in Absatz 1 nach der Aufzählung Nr. 1…5.

Die Punkte ziehlen doch auf das
reverse charge verfahren ab.

Jo.

Und was ist mit RICHTLINIE
2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Das ist eine Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und nicht eine Richtlinie über das Reverse-Charge-Verfahren. Das halbe UStG besteht aus Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht.

Wieso sollte also eine
Rechnung aus einem Europäischem Mitgliedstaat nicht die
Formvorschriften nach § 14 UStG erfüllen

Weil das deutsche UStG in Finnland nicht gilt.

bzw wenigstens die aus
Artikel 226 Richtlinie 2006/112/EC?

Wenn dieser in Finnland in nationales Recht umgesetzt ist, muss der finnischen Regelung, die aus Art 226 abgeleitet ist, schon entsprochen werden, wenn es um Vorsteuerabzug nach finnischem Recht analog § 15 I Nr. 1 UStG geht. Ich habe mir das finnische Mehrwertsteuergesetz nicht angeschaut, weil es keine Bedeutung für Vorsteuerabzug durch einen Unternehmer in Deutschland hat. Für den gilt bloß das UStG - übrigens auch nicht die Europäische Richtlinie, wenn sie nicht in nationales Recht umgesetzt ist. Das sehe ich aber in diesem Fall nicht.

Schöne Grüße

MM

Hi,

Die Punkte ziehlen doch auf das

Und was ist mit RICHTLINIE
2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Das ist eine Richtlinie über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem und nicht eine Richtlinie über das
Reverse-Charge-Verfahren. Das halbe UStG besteht aus Umsetzung
dieser Richtlinie in nationales Recht.

Das ist ja auch der Sinn und das ist wahrscheinlich nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedsstaaten der EU der Fall (neue evtl mal ausgenommen)

bzw wenigstens die aus
Artikel 226 Richtlinie 2006/112/EC?

Wenn dieser in Finnland in nationales Recht umgesetzt ist,
muss der finnischen Regelung, die aus Art 226 abgeleitet ist,
schon entsprochen werden, wenn es um Vorsteuerabzug nach
finnischem Recht analog § 15 I Nr. 1 UStG geht.

Ist das überhaupt noch zu prüfen? Die Richtlinien sollen doch gerade bis zu einer bestimmten Frist in Nationales Recht umgesetzt werden

Muss ich mich also zwangsläufig mit dem finnischen UStG auseinandersetzen, wenn Richtlinie 2006/112/EC in nationales Recht umgesetzt werden muss? Die Richtlinie welche die Pflichtangaben auf Rechnungen definierte war Richtlinie 2001/115/EG. Diese war bis spätestens 01.01.2004 in nationales Recht umzusetzen also kann ich doch davon ausgehen, dass das Finnische UStG nunmehr ähnliche Anforderungen stellt was die Angaben auf Rechnungen betrifft, oder etwa nicht?

Ich habe mir das finnische Mehrwertsteuergesetz nicht angeschaut, :weil es keine Bedeutung für Vorsteuerabzug durch einen Unternehmer in
Deutschland hat. Für den gilt bloß das UStG - übrigens auch
nicht die Europäische Richtlinie, wenn sie nicht in nationales
Recht umgesetzt ist. Das sehe ich aber in diesem Fall nicht.

Schöne Grüße

MM

Grüße
Stefan

OK, wir kommen der Sache schon näher. Zivilrechtlich gibt es keine Regelung, über die Form einer Rechnung, jedenfalls ist mir keine Quelle in BGB oder HGB bekannt.

Steuerrechtlich gibt es diese Regelung in der EG-Richtlinie sowie dem UStG. Im UStG ist klar und deutlich geregelt, dass für §13b Vorsteuer keine Rechnungsanforderungen gelten. Die klare Regelung erfolgt daher, dass es im ersten Punkt für inlandsvorsteuer genannt ist und im Punkt für die 13b Vorsteuer nicht genannt ist. Daran habe ich keinerlei Zweifel.

Die Regelungen des UStG sind als lex specialis zur EG-Richtlinie zu sehen. Man müsste sich Gedanken machen wenn in der EG-Richtlinie explizit genannt wäre: „Für 13b Umsaätze ist qual. elek. Signatur erforderlich“. Da die Ausführungen hier aber nur allgemeiner Natur zu sehen sind, und eine explizite Anweisung (lex specialis) im UStG existiert muss man sich hier keine Sorgen machen.

Des weiteren: Wenn im nationalen Gesetz der Gesetzgeber regelt, dass die Vorsteuer abzugsfähig ist (siehe oben) besteht ein Vertrauensschutz, selbst wenn in der EG-Richtlinie was anderes stehen würde.

Meine Meinung

Gruß

Jörg

Hi,

hierzu nochmal speziell:

Es stehen keine drin.

Schau Dir mal den Text an:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und
sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des
Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach
den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.
Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar,
wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden
ist;

hier steht nirgends was von Inland und bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung / Leistung, bei welcher der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, fällt doch ebenfalls Vorsteuer an

die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wird hier
doch auch Vorsteuer gebucht (rein, raus). Darum will es sich
mir nicht erschließen, warum hier nicht die Formvorschriften
nach §14 UStG eingehalten werden müssen, denn das deutsche
Unternehmen muss die Vorsteuer ja abführen (wenn gleich sie
durch die rein raus buchung nicht tatsächlich bezahlt wird).
Hat der Unternehmer nun eben eine Rechnung, die nicht die
Formvorschriften aus §14 UStG erfüllt, so wäre dieser
Unternehmer doch nicht berechtigt den Vorsteuerabzug geltend
zu machen, oder sehe ich das falsch?

Gruß
Stefan

oder sehe ich das falsch?

Ja, nämlich umgekehrt würde das bedeuten, dass Du für einen 13b-Vorsteuerabzug eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis benötigst.

Hast Du bei denen Bauleistern von deren Subunternehmern eine Rechnung mit USt-Ausweis? Nein, das wird immer Netto berechnet, weil hier §15(1)Nr.1 nicht gilt.

Gruß

Jörg

Servus,

hier steht nirgends was von Inland

muss es auch nicht. Es ergibt sich aus der Struktur des Absatzes I, daß die Nummern 1. - 5. jeweils eine Klasse von Fällen behandeln, und nicht 2.-5. irgendwie in 1. enthalten oder inbegriffen wären.

und bei einer
innergemeinschaftlichen Lieferung / Leistung, bei welcher der
Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, fällt doch ebenfalls
Vorsteuer an

ja, die steht unter Nr. 4., bei den 13b-Fällen. Und in Nr. 4 ist kein Bezug auf § 14 genannt, der steht bloß in Nr. 1. Wenn Nr. 4 ein Unterfall zu Nr. 1 wäre, hieße die Gliederung 1. a), b), c) etc.

Wenn der Bezug auf § 14 aus Nr. 1 auch für Nr. 4 gälte, müsste außerdem noch angeführt sein, daß in den Fällen von 13b II Nr. 1 die Bestimmungen aus § 14 IV Nrn. 2, 7, 8 (die bei § 13b II Nr. 1 objektiv nicht erfüllbar sind) keine Anwendung finden.

Schöne Grüße

MM

wenn §14 nicht greift, so muss dann aber doch wenigstens der Teil aus der Richtlinie 2006/112/EC greifen oder nicht?

Soll heißen, dass gewisse Angaben auf Rechnungen enthalten sein müssen, wenn auch nicht nach §14 UStG, aber dann doch wenigstens auf Grund von dieser Richtline, welche ja bei jedem Mitgliedsland in nationales Recht umgesetzt werden musste

Servus,

ja - hierzu müsste das finnische Mehrwertsteuergesetz studiert werden: Für den einzelnen Steuerpflichtigen gilt immer das nationale Recht, dem er unterliegt.

Die Finnen sind in der Umsetzung der Richtlinie wohl weniger schlurig als z.B. Iren und Spanier, aber was genau zu dem Thema im finnischen Mehrwertsteuergesetz steht, kann man bloß dort feststellen.

Schöne Grüße

MM

oder sehe ich das falsch?

Ja, nämlich umgekehrt würde das bedeuten, dass Du für einen
13b-Vorsteuerabzug eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis
benötigst.

Wieso? Eine Rechnung für einen 13b Vorsteuerabzug muss grundsätzlich genauso die Formvorschriften nach §14 erfüllen. Aus dem 14a (5) ergibt sich doch letzendlich erst, dass keine USt ausgewiesen werden muss, weil 14 Abs 4 Satz 1 Nr 8. keine anwendung findet. Die restlichen Formvorschriften nach §14 Abs 4 finden dann doch trotzdem Anwendung

Hast Du bei denen Bauleistern von deren Subunternehmern eine
Rechnung mit USt-Ausweis? Nein, das wird immer Netto
berechnet, weil hier §15(1)Nr.1 nicht gilt.

siehe oben. Dies wird durch den 14a (5) geregelt

Gruß

Jörg

Gruß
Stefan

ok wird jetzt ein wenig offtopic aber was sollen dann die richtlinen bringen? Mein Veständnis war doch gerade der, dass man sich grundsätzlich eben nicht mehr mit 25 verschiedenen Steuergesetzen in den einzelnen Ländern befassen muss.

OK, das war ein schlechtes Beispiel

Servus,

einmal haben die Mehrwertsteuerrichtlinien (auch schon die Vorgängerin) eine inzwischen annähernd hundertprozentige Vereinheitlichung des Mehrwertsteuerrechts in der EU gebracht, was dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen ziemlich geholfen hat. In D hat man nicht gar so viel davon gemerkt, weil nicht allzu viel angepasst werden mußte - was heute z.B. 13b heißt, hieß früher „Nullregelung“ und funktionierte ganz ähnlich. Die Neuregelung zum Ort der sonstigen Leistung seit 01/2010 ist komplett auf europäischem Mist gewachsen.

Zweitens bieten sie jedem, der sich durch nationales Recht stiefmütterlich behandelt fühlt, die Möglichkeit, nationales Recht hinsichtlich Übereinstimmung mit europäischem Recht per Klage beim EuGH prüfen zu lassen - die Liste der anhängigen Verfahren zeigt, daß diese Möglichkeit nicht bloß auf dem Papier steht.

Einige nationale Spezialitäten sind auch durchaus im Einklang mit den EU-Richtlinien möglich. Im vorliegenden Fall - das ist mir heute nachmittag im Garten eingefallen - könnte das übrigens auch die Definition des Unternehmers sein: Wo die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch eine JPdÖR aufhört und wo die unternehmerische Tätigkeit anfängt, ist im Fall REACH nicht trivial: Als Exempel sei das in Deutschland schon ungefähr zwanzig Jahre dauernde Gezerre angeführt, ob Kanalgebühren steuerbare Entgelte sind oder nicht; vielleicht krieg ich noch raus, wie die Finnen einen Unternehmer definieren - es wird ja am Sonntag wahrscheinlich regnen.

  • Eine einheitliche europäische Gesetzgebung wird es künftig möglicherweise in einigen Gebieten geben. Derzeit, wo die Richtlinien im wesentlichen von einer unkontrollierten Exekutive gemacht werden, bin ich eigentlich gar nicht so scharf drauf - aber das führt woanders hin.

Schöne Grüße

MM