Servus,
Wieso sollten sich aus § 15 I Nr. 3 bis 5 nicht auch
Formvorschriften ergeben?
Es stehen keine drin.
Schau Dir mal den Text an:
_1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
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(…)
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(…)
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die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
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(…)_
Nur für Vorsteuerabzug gem. Nr. 1 ist Voraussetzung, daß der Unternehmer eine Rechnung gem. 14, 14a besitzt. Sonst würde diese Voraussetzung nicht in Nr. 1 stehen, sondern in § 15 entweder in einem separaten Absatz oder in Absatz 1 nach der Aufzählung Nr. 1…5.
Die Punkte ziehlen doch auf das
reverse charge verfahren ab.
Jo.
Und was ist mit RICHTLINIE
2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Das ist eine Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und nicht eine Richtlinie über das Reverse-Charge-Verfahren. Das halbe UStG besteht aus Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht.
Wieso sollte also eine
Rechnung aus einem Europäischem Mitgliedstaat nicht die
Formvorschriften nach § 14 UStG erfüllen
Weil das deutsche UStG in Finnland nicht gilt.
bzw wenigstens die aus
Artikel 226 Richtlinie 2006/112/EC?
Wenn dieser in Finnland in nationales Recht umgesetzt ist, muss der finnischen Regelung, die aus Art 226 abgeleitet ist, schon entsprochen werden, wenn es um Vorsteuerabzug nach finnischem Recht analog § 15 I Nr. 1 UStG geht. Ich habe mir das finnische Mehrwertsteuergesetz nicht angeschaut, weil es keine Bedeutung für Vorsteuerabzug durch einen Unternehmer in Deutschland hat. Für den gilt bloß das UStG - übrigens auch nicht die Europäische Richtlinie, wenn sie nicht in nationales Recht umgesetzt ist. Das sehe ich aber in diesem Fall nicht.
Schöne Grüße
MM