Eine Mahnung vom Finanzamt...?

Moinsen,

angenommen, eine Person ist bei einem Unternehmen angestellt.
Dann werden doch Einkommensteuer, Soli-Zuschlag und Kirchensteuer sowieso gleich vom Bruttolohn abgezogen und man bekommt nur das Nettogehalt ausgezahlt.
Es gibt keinen zusätzlichen Minijob o.ä., eine Selbständigkeit liegt schon Jahre zurück.
Darüber hinaus wurden die Steuererklärungen der letzten Jahre gemacht und alles lief über einen Steuerberater, weil die entsprechende Person selber ein wenig schludrig ist - dank des Steuerberaters ist aber im letzten Jahr alles auf Vordermann gebracht worden.

Nun kommt eine Mahnung des zuständigen Finanzamtes. Wohlgemerkt, gleich eine Mahnung ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung.
Die Mahnung nennt als Schuldgrund die Einkommensteuer, Soli-Zuschlag und Kirchensteuer des 1. Vierteljahres 2012.

Hä? Seit wann hätte das vom Arbeitnehmer selber ans Finanzamt abgeführt werden müssen?
Ich wurde um Rat gefragt und bin selber ratlos… Kann mich jemand aufklären? Die entsprechende Person ist natürlich auch etwas beunruhigt, weil so etwas passend zum Wochenende kommt und man keine Möglichkeit hat, das schnell zu klären…

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße,
Fabienne

Vorauszahlungen auf ESt
Servus,

diese Zahlungserinnerung bezieht sich auf die Vorauszahlung auf ESt, Solidaritätszuschlag und ggf. KiSt, die für das I. Quartal festgesetzt worden ist.

Es ist nützlich, wenn der betreffende Steuerpflichtige einmal seinen letzten ESt-Bescheid anschaut und prüft, ob mit diesem Bescheid nicht auch Vorauszahlungen für 2012 festgesetzt worden sind.

Wenn weder mit dem letzten ESt-Bescheid, noch mit einem separaten Bescheid Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, ist die Zahlungserinnerung durch einen Fehler in der EDV erstellt und verschickt worden. In diesem Fall muss man mit der Finanzkasse und ggf. mit der Veranlagung klären, wo genau der Fehler liegt.

Wenn Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, ist in dem Bescheid über Festsetzung von Vorauszahlungen auch erläutert, von welchen Einkünften, Sonderausgaben etc. bei der Festsetzung ausgegangen worden ist. Wenn diese Annahmen unrealistisch sind, kann man jederzeit eine Anpassung der Vorauszahlungen begründet beantragen. Solange nicht über diesen Antrag entschieden worden ist, bleibt die festgesetzte Vorauszahlung fällig und muss geleistet werden. Falls auf Antrag alle Vorauszahlungen für 2012 einschließlich der für das erste Quartal auf Null festgesetzt werden, wird der zuviel bezahlte Betrag erstattet oder verrechnet.

Ohne den Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen zu kennen, kann man überhaupt nichts dazu sagen, ob diese richtig oder unzutreffend festgesetzt worden sind.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

also, ich verstehe mal was ganz grundsätzliches nicht.
Ich meine, soweit ich weiß, hat man ein monatliches Bruttogehalt, davon wird vom Arbeitgeber alles abgezogen und an die entsprechenden Stellen abgeführt und dann bekommt man eine Gehaltsabrechnung.

Richtig. Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind ja aber nur eine von mehreren. Entweder lagen im letzten VZ noch andere Einkünfte vor, die zu einem Steuerabzug führten oder es ist eben ganz simpel ein Fehler. Also wie hier schon erwähnt auf den letzten ESt-Bescheid schauen.

Seit wann muß man denn selber Vorauszahlungen leisten?

Keine Ahnung, aber bistimmt schon viele Jahre und nicht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vorlagen und darauf eben Steuern anfielen.

Mit welcher Begründung?

Damit man nicht aus Versehen alles auf den Kopp haut und dann am Ende die Steuern nicht zahlen kann. Außerdem legt der Staat auf regelmäßige Einzahlungen wert, da er ja auch regelmäßig etwas auszuzahlen hat.

Grüße

Neben dem Hinweis, man möge doch mal in den letzten Einkommensteuerbescheid schauen, ist noch wichtig zu wissen, ob es sich um ein Ehepaar handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

wenn es einen Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen gibt (in der Regel ergeht dieser Bescheid zusammen mit dem Bescheid über die Festsetzung der ESt für ein Kalenderjahr), ist die zunächst rein formale Begründung:

Weil ein bestandskräftiger Bescheid darüber besteht. Ponkt.

Warum im Einzelfall Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, steht in dem Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen. Gerade weil Vorauszahlungen auf ESt etc. so einfach mit schlichtem Antrag angepasst werden können, wird bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nicht groß erwogen, abgewogen, recherchiert und meditiert, sondern die Verhältnisse, die bei der Veranlagung berücksichtigt worden sind, werden schlicht linear fortgeschrieben. D.h. es werden keine umständlichen Recherchen darüber angestellt, ob eventuell eine ungünstige Kombination von LSt-Klassen III und V bei Verheirateten weiterhin beibehalten worden ist, ob die Auszahlung des angesparten Anspruches aus einem aufgelösten Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung oder eine durch den Arbeitgeber ungeschickt lohnversteuerte Abfindung oder sonst irgendwelche Einkünfte regelmäßig in den folgenden Jahren genau gleich anfallen werden.

Es wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, die detailliert auf dem Bescheid aufgeführte Begründung für die Festsetzung von Vorauszahlungen zu lesen, zu verstehen und ggf. eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen zu beantragen.

In Ländern, in denen es keinen Lohnsteuereinbehalt gibt, - das sind die allermeisten - schaut sich jeder Steuerpflichtige immer nicht bloß seinen Steuerbescheid, sondern auch den Vorauszahlungsbescheid an, wenn er ihn kriegt. Das sollte man sinnvollerweise als Steuerpflichtiger auch in Deutschland tun.

Aber wegen der einfachen Änderungsmöglichkeiten ist das ja noch nicht zu spät, wenn die Vorauszahlung für das I. Quartal angemahnt wird. Insbesondere wenn bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ganz eigenartige Verhältnisse zugrundegelegt wurden, die sich ganz offensichtlich nicht wiederholen werden, ist es mit guter Aussicht auf Erfolg möglich, gleich mit dem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auch Aussetzung der Vollziehung für die bereits überfällige Vorauszahlung zu beantragen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Neben dem Hinweis, man möge doch mal in den letzten Einkommensteuerbescheid schauen, ist noch wichtig zu wissen, ob es sich um ein Ehepaar handelt.

Inwiefern würde das grundsätzlich an der Festsetzung von Vorauszahlungen ändern.

Genau das ist ja mein Gedankengang gewesen. Es liegt eben kein Einkommen vor außer dem aus dem Angestelltenverhältnis und das wird ja bereits versteuert.
Ansonsten wäre mir das schon klar.

Und nein, es ist kein Ehepaar :smile:

Moinsen,

ich danke Euch erstmal für die Antworten!
Werde das so weitergeben. Ich gehe davon aus, daß diese fiktive Person sich den Steuerbescheid schon genau angeschaut hat, bzw. ein Steuerberater wird das getan haben und es gab auch eine Rückzahlung im letzten Jahr.

Die Person kann das dann morgen auch mit dem Steuerberater klären… Vielleicht ist es auch wirklich lediglich ein Fehler des FA gewesen… Nur mir kam es halt merkwürdig vor, weil man als fest angestellte Person ja sowieso nur das bereits versteuerte Einkommen ausbezahlt erhält… Allein deshalb werde ich mich selber auf dem Laufenden halten :smile:

LG und einen schönen Sonntag,
Fabienne

Neben dem Hinweis, man möge doch mal in den letzten Einkommensteuerbescheid schauen, ist noch wichtig zu wissen, ob es sich um ein Ehepaar handelt.

Inwiefern würde das grundsätzlich an der Festsetzung von
Vorauszahlungen ändern.

Nichts.

Aber es wäre ein möglicher Grund für die Festsetzung von ESt-VZ, vor allem dann, wenn die Ehepartner die Lohnsteuerklassen 3/5 hatten und in einem Vorjahr Einkommensteuernachzahlung leisten mußten. Schließlich ging es dem Fragesteller um die Grundsätzlichkeit.

Selbstverständlich könnte man einfach mal in den entsprechenden Steuerbescheid schauen (lassen) …

Mit freundlichen Grüßen

Ronald