Einkommenssteuer: Mann arbeitet in der Schweiz, Frau arbeitet in Deutschland

Hallo,

wie erfolgt die Besteuerung in der o.g. Konstellation, indem der Mann unter der Woche in der Schweiz arbeitet und am Wochenende zurück nach Deutschland reist.

  1. Wo muss die Einkommenststeuer entrichtet werden?

  2. Welche Voraussetzungen müssten erfüllt werden um das Einkommen des Mannes in der Schweiz zu versteuern?

Freundliche Grüße
WupperJack

Servus,

  1. Wo muss die Einkommensteuer entrichtet werden?

für sie in D, für ihn in der CH - falls es sich nicht um einen Grenzgänger handelt. In welcher Entferung zur Grenze liegen Wohnung und Arbeitsstelle?

  1. Welche Voraussetzungen müssten erfüllt werden um das Einkommen des Mannes in der Schweiz zu versteuern?

Er muss für Arbeit in der CH Arbeitslohn beziehen; wenn er kein Grenzgänger ist oder nur kurze Zeit für Arbeit in der CH Arbeitslohn bezieht, wird sein Arbeitslohn in der Schweiz versteuert. Das kann wegen beschränkter Steuerpflicht ungünstig sein, lässt sich aber bei der beschriebenen Situation nicht ändern.

Schöne Grüße

MM

Freundliche Grüße
WupperJack

Hallo,

Vielen Dank für die Antwort.
Er würde nur für die Arbeitsstätte umziehen bzw. Mo-Fr in einer Wohnung möglichst nahe zum Arbeitgeber.(Umkreis Zürich) Sie wohnt weiterhin in NRW.
Das Ziel sollte natürlich sein, dass er das Einkommen aus der Schweiz auch in dieser versteuert in der Hoffnung Steuern zu sparen.

Gruß
WJ

Servus,

bei diesen Entfernungen kommt Grenzgängerstatus nicht in Frage, der Arbeitslohn ist beschränkt steuerpflichtig in der Schweiz (Progressionsvorbehalt in D).

Mit Steuernsparen sehe ich bei diesem Sachverhalt ziemlich schwarz, aber es gibt keine Chance, den Lohn in D zu versteuern, wo Ehegattensplitting, voller Sonderausgabenabzug, Grundfreibetrag etc. zur Auswirkung kämen.

Moral: Et kütt wie et kütt, und der hohe Schweizer Lohn sollte allfällige steuerliche Nachteile gut ausgleichen.

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen,
aber eigentlich wäre es doch sinnvoll die geringeren schweizer Steuern zu zahlen. Die Gefahr besteht meines Erachtens eher darin Quellensteuer in der Schweiz und in top die deutsche Steuer entrichten zu müssen.
Mir scheint der Erstwohnsitz als entscheidender Faktor.

WJ

Servus,

da ist überhaupt keine Gefahr. Lies einfach mal das Doppelbesteuerungsabkommen mit der CH, da steht auch nichts anderes drin als ich Dir gesagt habe: Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Schweiz liegt bei der CH, Punktum.

Der Erstwohnsitz ist dabei völlig egal. Es gibt einige Zusammenhänge im DBA, wo die Ansässigkeit (das ist was anderes) eine Rolle spielt, und für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in D (das ist was anderes als die beschränkte Steuerpflicht mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der CH) ist es entscheidend, ob ein Wohnsitz oder der dauernde Aufenthalt in D besteht (ja, ist so - deswegen unbeschränkte ESt-Pflicht in Deutschland, aber ohne Besteuerung der N-Einkünfte aus der CH: die unterliegen dem Progressionsvorbehalt in D, werden aber nich besteuert).

Hinweis: Bitte das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz lesen: Das hat im Gegensatz zu irgenwelchen Vermutungen und Anscheinen Substanz.

Schöne Grüße

MM

Ähnliche Situation bei uns:
Verheiratet, Sie, Deutsche arbeitet in Zürich, er Deutscher in Deutschland. Sie ist in der Schweiz fest angestellt und dort steuerpflichtig.
Verstehe ich also richtig, dass Ergo folgendes gilt:
Er zahlt in D Steuer, sie ist in D nicht steuerpflichtig. Gemeinsam Veranlagung ist daher nicht möglich und würde dem in Deutschland abeitenden mit seinem geringeren Lohn keine Steuerentlastung ermöglichen.

Grußle juerhi

Dann ist in aller Regel in Deutschland eine gemeinsame Veranlagung möglich, wenn die Frau auch in Deutschland einen Wohnsitz hat (gemeinsame eheliche Wohnung in Deutschland). Ob der schweizer Arbeitslohn in Deutschland versteuert werden kann, ist dann nach der 60-Tage-Regel des Doppelbesteungsabkommens zu prüfen, wenn nicht, ist er als nach DBA steuerfreier Lohn im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen.

Was günstiger ist, ist eine Rechenaufgabe.

Servus,

Dein Denkfehler liegt hier:

Wenn sie in beiden Ländern einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, ist sie in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig und einer Zusammenveranlagung steht überhaupt nichts im Wege.

Dass sich die beiden Länder darauf geeinigt haben, wer die Einkommensteuer von welchen Einkünften erheben darf, ändert nichts an der persönlichen Steuerpflicht.

Schöne Grüße

MM

Vorheriger Beitrag gelöscht, wegen Textkorrektur:

Danke für die Antworten. Wenn dem so ist, dass bei Wohnsitz in beiden Ländern auch Steuerpflicht in beiden Ländern besteht, dann verstehe ich nicht dass im DVA recht klar definiert ist wo der wirtschaftliche und soziale Mittelpunkt bei der Arbeit in der Schweiz einzuordnen ist, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen, was ja wohl der Sinn des DVA sein soll. Eine alleinige Steuerpflichti in der Schweiz wäre ja für Sie von großem Vorteil.

Du schmeißt Steuerpflicht (betrifft den Steuerbürger) und Besteuerungsrecht (betrifft den Staat) durcheinander. Steuerpflicht besteht möglicherweise in beiden Ländern, das Besteuerungsrecht wird durch das DBA einem der beiden Länder zugewiesen oder (etwa bei Grenzgängern) aufgeteilt. Somit kann es sein, dass sie in Deutschland steuerpflichtig ist, aber aufgrund des DBA keine Steuern zahlen muss.

Soweit nun klar. Nun nur noch meine Frage:
Wird das Ehepaar in dieser Konstellation nun die Wahl haben zwischen gemeinsamer oder getrennter Veranlagung, je nach Steuervorteil?

Wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist sowohl getrennte als auch gemeinsame Veranlagung möglich. Eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt erfolgt allerdings nicht.