Einkommensteuer / aussergewöhnliche Belastung / Veranlagung

Liebe/-r Experte/-in,

eine kurze Frage zum EStG:

Ich bin mit meiner Frau getrennt veranlagt worden. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererklärung aussergewöhnliche Belastungen angegeben. Die wurden voll anerkannt, jedoch auf unser gemeinsames Einkommen berechnet, sie blieb somit unter der zumutbaren Belastung.

Ist das so okay ? Und, wenn dem so ist, warum gibt es dann die getrennte Veranlagung ?

Danke für einen kurzen Hinweis dazu.
Viele Grüße,
Marc

Sorry, da muss ich passen.

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das so nicht sein kann. Getrennte Veranlagung dann auch nur das entsprechende Einkommen!?!?

Ich hoffe andere können Dir helfen.

Gruß

Hallo,

die getrennte Veranlagung wählt man nur ( bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern), wenn hierdurch die Steuerbelastung günstiger ist als bei gemeinsamer Erklärung, es besteht also eine Wahlmöglichkeit.
Es ist korrekt, wenn die außergewöhnlichen Belastungen bei getrennter Veranlagung auf die Ehepartner geteilt werden)
Gruß
Wolf

Hallo Marc,
kontrolliere noch mal Dein Einkommensteuerformular, ob
tatsächlich eine getrennte Veranlagung beantragt war.
Wenn ja, dann kannst Du ein Einspruch einreichen. Mit
bezug auf die getrennte Veranlagung, dann muss auch das
Einkommen einzeln berechnet werden bzw. für die Belastung
der Außergewöhnlichen Belastungen auch so angesetz bzw.
berücksichtigt werden. Wenn nein, dann hat das FA richtig
gehandelt.

´Mit freundlichen Grüßen
tilgba

Hallo !

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden in der Höhe angesetzt, die sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben würde. Der Bundesfinanzhof sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei einer Berechnung der zumutbaren Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten auf Basis des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten.

Die verschiedenen Höchstbetragsberechnungen lassen sich also nicht durch eine getrennte Veranlagung umgehen. Die Beträge werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte angesetzt. Es kann aber auch eine andere Verteilung (in der Steuerererklärung) beantragt werden, d.h. ihr hättet also in Zeile 96 des Hauptformulars (Mantelbogen) hierzu eine Angabe machen müssen.

Sollten die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sein (jünger als 1 Monat), könnt ihr das durch einen Einspruch noch ändern.

mfG :smile:

Hallo Marc,

grds werden sowohl außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben bei der getrennten Veranlagung hälftig aufgeteilt, es sei denn, man beatragt eine andere Aufteilung. Dies geschieht im Mantelbogen, Seite 4, Zeile 96.

Warum man die getr. Vlg genau eingeführt weiß ich nicht, wäre aber bestimmt mal interessant, das zu recherieren.

Falls der Bescheid noch nicht älter als 1 Monat ist, würde ich Einspruch einlegen und eine andere Aufteilung der agb beantragen.

Hoffe ich konnte helfen,
viele Grüße

Hallo Marc,

vorab eine Klarstellung,
ich bin kein Steuerberater, sondern ein ganz gewöhnlicher Steuerzahler. Nun zu Deinem Problem:

Das Finanzamt Kann in diesem Falle gar nicht anders vorgehen, weil es das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26.03.2009 (DStR 2009 S. 1087) beachten muss. Nach diesem höchstrichterlichen Urteil richtet sich die zumutbare Belastung nach dem Einkommen beider Ehepartner. Also muss der Finanzbeamte die aussgewöhnlichen Belastungen zusammenrechnen wie bei einer Zusammenveranlagung. Dabei spielt auch keine Rolle, wer die Belastungen finanziell getragen hat.

Sorry, dass ich Dir keine eerfreulichere Auskunft geben kann. Trotzdem

alles Gute für Euch

Wilhelm

einkommensteuer / aussergewöhnliche Belastung / Veranlagung
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, ich habe Einspruch eingelegt, mal sehen, ob ich damit durchkomme…ich gebe noch mal Info zu dem Stauts…

LEIDER BEFINDDT SICH DAS MITGLIED ZUR ZEIT IN URLAUB UND KANN DESHALB KEINE AUSKUNFT GEBEN.

Liebe/-r Experte/-in,

eine kurze Frage zum EStG:

Ich bin mit meiner Frau getrennt veranlagt worden. Sie hatte
in ihrer Einkommensteuererklärung aussergewöhnliche
Belastungen angegeben. Die wurden voll anerkannt, jedoch auf
unser gemeinsames Einkommen berechnet, sie blieb somit unter
der zumutbaren Belastung.

Ist das so okay ? Und, wenn dem so ist, warum gibt es dann die
getrennte Veranlagung ?

Danke für einen kurzen Hinweis dazu.
Viele Grüße,
Marc

Noch ein letzter Nachtrag dazu…die im Mantelbogen mögliche prozentuale Verteilung gilt nur für den die Freigrenze überschreitenden Betrag.
D.H. bei den a. Belastungen werden bis zur Freigrenze beide Einkommen herangezogen, egal ob getrennt oder zusammen veranlagt wurden.
So sei es,

HALLO; HIER MÜSSTE ICH SCHON WISSEN WARUM ÜBERHAUPT GETRENNTE VERANLAGEN; WAS IM NORMALFALL TEURER IST UND
UM WAS FÜR AB HANDELT ES SICH ??? DAS SOLLTE ICH WISSEN UM DEN ZUSAMMENHANG ZU ERKENNEN. GRUSS HELMUT

Liebe/-r Experte/-in,

eine kurze Frage zum EStG:

Ich bin mit meiner Frau getrennt veranlagt worden. Sie hatte
in ihrer Einkommensteuererklärung aussergewöhnliche
Belastungen angegeben. Die wurden voll anerkannt, jedoch auf
unser gemeinsames Einkommen berechnet, sie blieb somit unter
der zumutbaren Belastung.

Ist das so okay ? Und, wenn dem so ist, warum gibt es dann die
getrennte Veranlagung ?

Danke für einen kurzen Hinweis dazu.
Viele Grüße,
Marc