Einkommensteuer - FSJ und Gewerbe

Hallo,

ich habe Ende 2010 (28.12) ein Kleingewerbe angemeldet. Zu dieser Zeit war ich Schüler. Nun soll ich für das Jahr 2011 eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben.

Da ich nur PC Leistungen anbot habe ich keine Ausgaben und nur Gewinn gemacht (1400€). Zum 01.09 habe ich jedoch mit meinem FSJ begonnen und jeden Monat 300€ Taschengeld bekommen. Wo trage ich dieses in die Steuererklärung ein?

Wäre nett wenn mir da einer kurz helfen könnte :wink:

Viele Grüße
kröte1

Hallo,
im Steuerrecht kenne ich mich nun wirklich nicht aus, spontan würde ich aber darauf tippen, dass das Taschengeld als Aufwandsentschädigung bei einem Ehrenamt gelten könnte. Mit 1200,- € liegt man vermutlich auch noch unter der Jahreshöchstgrenze. Aber ich weiß es wirklich nicht.
Schöne Grüße
phantomin

Hallo Kröte,

ich kann dir da leider nicht weiterhelfen, ich kenne mich besser mit einem FSJ als mit steuerlichen Sachen :wink:

Lg,
littlesnowdrop

Hallo Kröte,

hast Du für Dein FSJ eine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgegeben?
Wenn ja, dann hast Du eine Lohnsteuerbescheinigung von ihm erhalten. Diese Daten mußt Du dann in der Steuererklärung auf Anlage N eintragen.
Wenn Du keine Steuerkarte abgegeben hast, dann weiß ich auch nicht weiter, weil dieses „Taschengeld“ grundsätzlich steuerpflichtig ist und wegen der vielen gearbeiteten Stunden auch nicht als 400-Euro-Job gilt.

Grüße
Andrea

Im Steuerjahr 2011 war das „Taschengeld“ aus dem FSJ nicht steuerpflichtig - also in der Einkommensteuererklärung nicht angeben.

Quelle:
h t t p://w w w.bundes-freiwilligendienst.de/news/bundesfreiwilligendienst-bfd/steuerpflicht-fsj-bfd-taschengeld-abgewendet/

Steuerpflicht für FSJ u. BFD-Taschengeld abgewendet

Steuerfreiheit für BFD Taschengeld

In Kürze wird der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 in den Bundestag eingebracht. Es sieht expressis verbis vor, dass das Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst steuerfrei bleibt. Allerdings sollen weitere Leistungen, die Freiwilligen im BFD erhalten, wie etwas Unterkunft, Verpflegung oder Dienstkleidung hiervon nicht erfasst werden. Sie können steuerpflichtig werden. Das allerdings nur, wenn ohne Berücksichtigung des BFD-Taschengeldes die allgemeinen Steuerfreibeträge überschritten werden. Das ist möglich, wenn Freiwillige über zusätzliche, nicht mit dem BFD zusammenhängende Einkünfte verfügen.

Fazit: Im Normalfall müssen die Freiwilligen im BFD keine Steuern zahlen. Nur dann, wenn der BFDler gewichtige andere Einkünfte hat und deshalb meist schon allein wegen diesen anderen Einkünften einkommensteuerpflichtig ist, sind die Einkünfte aus dem BFD ebenfalls steuerpflichtig – keinesfalls jedoch das Taschengeld.

FSJ Taschengeld nicht steuerpflichtig

Der Bundestag muss diesen Regierungsvorschlag noch billigen. Vorgesehen ist, dass auch die Steuerfreiheit für das Taschengeld auch für die Jugendfreiwilligendienste (FSJ/FÖJ) gelten sollen.

Die größte Anzahl der Freiwilligen im BFD und im FSJ werden also wie bisher keine Steuern (auf andere Leistungen als das Taschengeld) zahlen müssen. In Ausnahmefällen ist es aber ab dem 1. Januar 2013 möglich, dass Freiwillige, die über erhebliche andere Einkünfte verfügen und in ihrem Freiwilligendienst eine Sachleistung oder die entsprechende Geldersatzleistung erhalten, hiermit steuerpflichtig werden.


Quelle:
h t t p://w w w.bundes-freiwilligendienst.de/steuer.html

Besteuerung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD)

Wie erfolgt die Besteuerung hinsichtlich Entlohnung (Taschengeld), Sachbezügen, Vorsorgeaufwendungen und Lohnsteuerabzugsverfahren?

Ein Freiwilliger im BFD bezieht ein Taschengeld, oft freie Unterkunft und Verpflegung, also neben den Geldleistungen auch geldwerte Sachleistungen.

Gem. § 2 Absatz 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Die Geld- und Sachbezüge aus dem Bundesfreiwilligendienst sind folglich dem Grundsatz nach steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. § 19 Einkommensteuergesetz, EStG. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 EStG. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gelten die allgemeinen Regelungen; so etwa hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Einnahmen aus dem Freiwilligendienst sind aktuell (2012) noch durch eine befristete Billigkeitsentscheidung der Verwaltung wegen der Gleichbehandlung mit dem freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt, da die Bezüge beim freiwilligen Wehrdienst gegenwärtig steuerbefreit sind.

Die Einsatzstelle hat im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes die üblichen Arbeitgeberpflichten zu beachten.

Steuern zahlen ab 2013

Die Bundesregierung plant, in Zukunft (ab 2013) die Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu besteuern - nicht jedoch das Taschengeld.

Die Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes liegen allerdings in aller Regel unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages, so dass die Steuerpflicht der Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes weder zu steuerlichen Mehreinnahmen beim Bund noch zu einer höheren Steuerlast bei den Freiwilligen führen wird. Lediglich in Einzelfällen wird eine Steuerbelastung erfolgen, wenn Einkünfte aus anderen Erwerbsquellen hinzukommen, so dass das zu versteuernde Einkommen insgesamt oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt.

Die künftige Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen im Bundesfreiwilligendienst ist nach Ansicht der Bundesregierung systemimmanent. Im Einkommensteuerrecht gibt es grundsätzlich keine entgeltlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit, die gesetzlich vollständig von der Besteuerung freigestellt ist. Die einzigen Ausnahmefälle waren die Pflichtdienste (Wehrpflicht, Zivildienst) und ist gegenwärtig noch der Freiwillige Wehrdienst (FWD).

Andere Freiwilligendienste

Die Ausführungen gelten auch für die anderen Freiwilligendienste. Diese sind etwa (vgl.§ 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG) das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ).