Einkünfte aus Verhinderungspflege steuerpflichtig?

Liebe ExpertInnen,

die Frage steht schon oben.
Gemeint sind die Einkünfte desjenigen, der die Verhinderungspflege durchführt.

Hintergrund:
Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, können bei ihrer Pflegeversicherung Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege beantragen, wenn ihre Pflegeperson verhindert ist und stattdessen eine Ersatzkraft engagiert wird.

Im fiktiven Fall betreut Person X in ihrer Freizeit stundenweise einen Pflegebedürftigen (keine medizinische Pflege, nur spazierengehen bzw. anwesend sein) und wird im Stundenlohn von der Ehefrau des Patienten bezahlt.
Person X quittiert den Gelderhalt auf dem AOK-Formular, mit dem die Ehefrau die Erstattung der Vergütung beantragt. Dort muß auch Name und Anschrift von Person X angegeben werden.

Den § 3 Nr. 26 EStG hat Person X schon zweimal durchgelesen und weiß trotzdem nicht, ob die Einkünfte wie oben beschrieben nun steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. (…)

Falls steuerpflichtig: wo trägt Person X das in ihrer ESt-Erklärung ein? Kann sie Fahrtkosten geltend machen? 30 Cent pro gefahrenen Kilometer?

Falls steuerbefreit: muß Person X das dann dennoch in der ESt-Erklärung angeben und wenn ja: wo?

Person X ist ansonsten Arbeitnehmer in einem ganz anderen Beruf.

Danke im voraus für hilfreiche Antworten.

Gruß (…)

Hallo,

entscheidend ist für die Beantwortung Deiner Frage, ob die Person die Verhinderungspflege erwerbsmäßig durchführt. Da in Deinem Beispiel diese Person in einem ganz anderen Beruf arbeitet, gehe ich mal nicht davon aus. Dann wäre auch die Vergütung im Rahmen der Verhinderungspflege nicht steuerpflichtig.

Was anders wäre es, wenn die Person die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege erwerbsmäßig ausübt. (zb. ihre Dienste über die Zeitung anbietet).

Zum Thema Fahrtkosten: Üblicherweise werden die Fahrtkosten im Rahmen der Verhinderungspflege nach dem Bundesreisekostengesetz (derzeit 20 ct/km) erstattet.

Hallo,

entscheidend ist für die Beantwortung Deiner Frage, ob die
Person die Verhinderungspflege erwerbsmäßig durchführt. Da in
Deinem Beispiel diese Person in einem ganz anderen Beruf
arbeitet, gehe ich mal nicht davon aus.

deswegen der extra Hinweis „in ihrer Freizeit“.

Dann wäre auch die
Vergütung im Rahmen der Verhinderungspflege nicht
steuerpflichtig.

Ist dazu eine Rechtsgrundlage, Richtlinie o.ä. bekannt?

Was anders wäre es, wenn die Person die Betreuung im Rahmen
der Verhinderungspflege erwerbsmäßig ausübt. (zb. ihre Dienste
über die Zeitung anbietet).

Deswegen der extra Hinweis „in ihrer Freizeit“.

Zum Thema Fahrtkosten: Üblicherweise werden die Fahrtkosten im
Rahmen der Verhinderungspflege nach dem
Bundesreisekostengesetz (derzeit 20 ct/km) erstattet.

Es war überhaupt nicht die Rede davon, daß irgendjemand die Fahrtkosten erstatten soll.
Es ging ausschließlich um den Ansatz der Fahrtkosten in der ESt-Erklärung und auch nur dann, wenn die Einkünfte steuerpflichtig wären.

Was jetzt immer noch nicht klar ist.
Schade, aber danke trotzdem.

Vielleicht fällt ja jemanden noch was zu der Fragestellung ein.

Gruß (…)

Guten Morgen,

dann dürfte Dir vielleicht dies hier weiterhelfen:

EStG § 3

Steuerfrei sind

a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

Pflegeleistungen
Hi,

EStG § 3

Steuerfrei sind

a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer
Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen
Unfallversicherung,

Fundstellen dazu, dass das hier anwendbar ist???

Die Pflegeleistung wird an die zu pflegende Person erbracht und ist bei dieser steuerfrei. Auf einem anderen Blatt steht, was sie dann mit dem Geld macht. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums BMF, 28.4.1995, IV B 1 - S 2000 - 84/95 ist die Weitergabe des Pflegegeld an Angehörige auch steuerfrei. Der Pfleger ist jedoch hier nicht Angehöriger.

Bei dem Pfleger sind das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine gewerbliche Tätigkeit gibt der Sachverhalt nicht her, da es nur eine Pflegestelle gibt.

Fahrtkosten sind bei einer Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte, also kein Minijob, abziehbar. Es werden 0,30€ pro Entfernungskm anerkannt.

Minijob geht auch, siehe
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/sid_B70FAF98…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/sid_B70FAF98D121D014D2A6ACC2CC5BE89C/nsc_true/DE/2 AG/1 geringfuegige beschaeftigung/InhaltsNav.html? nnn=true)

Dann sind aber keine Werbungskosten abziehbar.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

danke, daß sich noch jemand des Themas annimmt.

Die Pflegeleistung wird an die zu pflegende Person erbracht
und ist bei dieser steuerfrei. Auf einem anderen Blatt steht,
was sie dann mit dem Geld macht. Nach dem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums BMF, 28.4.1995, IV B 1 - S 2000 -
84/95 ist die Weitergabe des Pflegegeld an Angehörige auch
steuerfrei. Der Pfleger ist jedoch hier nicht Angehöriger.

Das obige stimmt, a b e r:
Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um zusätzliche Leistungen neben dem „normalen“ Pflegegeld. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, eines davon ist z.B. daß es keine Leistung aus Verhinderungspflege gibt, wenn nahe Verwandte das übernehmen, hingegen bei Freunden, Bekannten, Nachbarn schon.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html

Bei dem Pfleger sind das Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Eine gewerbliche Tätigkeit gibt der Sachverhalt nicht
her, da es nur eine Pflegestelle gibt.

Stimmt auch. Das Ganze war eine einmalige Angelegenheit über mehrere Monate hinweg innerhalb desselben Kalenderjahrs, bei der nicht die Vergütung im Vordergrund stand, sondern die Bereitschaft, einer befreundeten Familie zu helfen.

Fahrtkosten sind bei einer Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte, also
kein Minijob, abziehbar. Es werden 0,30€ pro Entfernungskm
anerkannt.
Minijob geht auch, siehe
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/sid_B70FAF98…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/sid_B70FAF98D121D014D2A6ACC2CC5BE89C/nsc_true/DE/2 AG/1 geringfuegige beschaeftigung/InhaltsNav.html? nnn=true)

Dann sind aber keine Werbungskosten abziehbar.

Für LSt-Karte oder Minijob ist es jetzt ein bißchen zu spät. Das Steuerjahr ist schon um. :wink:

Das Netz ist in einschlägigen Pflege-Foren voll mit Hinweisen, wie man Verhinderungspflege beantragt, aber nirgends sind die Fragen zur steuerlichen Behandlung wirklich geklärt.
Z.B. hier:
http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic9565-0-asc-20.html
(etwas runterscrollen bis zur farbigen, kursiven Schrift)
wird ein FA-Mitarbeiter zitiert.
Das kann es aber doch nicht sein, daß die Frage, ob steuerfrei oder nicht dem Gutdünken eines einzelnen Bearbeiters überlassen bleibt, oder doch?

Oder hier:
http://www.gutefrage.net/frage/verhinderungspflege-m…
Frage --> Rückfrage --> Antwort auf Rückfrage --> wenn es spannend wird: Funkstille *rolleyes*

Hier:
http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic4788.html
schreibt jemand, der von Steuerfreiheit ausgeht und den Betrag gegenüber dem FA nicht angibt.

Was gilt denn jetzt: Müssen alle Einkünfte in die Steuer-Erklärung rein, auch geringfügige?

Und nochmal die Frage zum Handling: wird der erhaltene Betrag in Zeile 24 der Anlage N eingetragen?

Würde es was nützen, in einer Anlage dazu den Sachverhalt zu erläutern und sich auf steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG „… Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten“ zu berufen?

Gibt es noch andere Ideen?

Danke schonmal.

Gruß (…)

Hi,

Das obige stimmt, a b e r:
Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um zusätzliche
Leistungen neben dem „normalen“ Pflegegeld. Es müssen
bestimmte Kriterien erfüllt sein, eines davon ist z.B. daß es
keine Leistung aus Verhinderungspflege gibt, wenn nahe
Verwandte das übernehmen, hingegen bei Freunden, Bekannten,
Nachbarn schon.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html

Ist mir klar. Ich weiss, was Verhinderungspflege ist.
Da Leistungen an Angehörige steuerfrei sind, beantwortet das auch die Frage, dass Leistungen an Nicht-Angehörige steuerpflichtig sind.

Bei dem Pfleger sind das Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Eine gewerbliche Tätigkeit gibt der Sachverhalt nicht
her, da es nur eine Pflegestelle gibt.

Für LSt-Karte oder Minijob ist es jetzt ein bißchen zu spät.
Das Steuerjahr ist schon um. :wink:

Abrechnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geht auch noch in der Steuererklärung, also jetzt.

Das Netz ist in einschlägigen Pflege-Foren voll mit Hinweisen,
wie man Verhinderungspflege beantragt, aber nirgends sind die
Fragen zur steuerlichen Behandlung wirklich geklärt.

Man kann nichts zur Steuerfreiheit finden, da diese Einnahmen steuerpflichtig sind. Sie sind Arbeitslohn mit der Möglichkeit Lohnsteuerkarte, also normal mit Sozialversicherungspflicht oder als Minijob mit vermindertem Aufwand für Sozialversicherung.

Wenn jemand das in größerem Umfang betreibt und bei mehreren Personen, wird das schnell ein Gewerbebetrieb mit allen Konsequenzen.

schreibt jemand, der von Steuerfreiheit ausgeht und den Betrag
gegenüber dem FA nicht angibt.

Minijobs werden pauschal versteuert und müssen in der persönlichen Steuererklärung nicht angegeben werden.

Bei Arbeitslosengeld II ist das aber Einkommen und anzugeben, da es angerechnet wird (=Exkurs, gehört nicht zum Steuerrecht).

Was gilt denn jetzt: Müssen alle Einkünfte in die
Steuer-Erklärung rein, auch geringfügige?

nein, geringfügige nicht

Und nochmal die Frage zum Handling: wird der erhaltene Betrag
in Zeile 24 der Anlage N eingetragen?

als steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde (Kennziffer 15)

Würde es was nützen, in einer Anlage dazu den Sachverhalt zu
erläutern und sich auf steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß
§ 3 Nr. 26 EStG

keine Chance, da der § überhaupt nicht passt

"… Betreuer oder vergleichbare

nebenberufliche Tätigkeiten" zu berufen?

Betreuer meint rechtlicher Betreuer und das sind vom Amtsgericht bestellte Personen
passt also auch nicht

Gibt es noch andere Ideen?

sorry, ist steuerpflichtig

Schöne Grüße
C.

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Hi Cirwalda,

vielen Dank für die Ausführungen.

Abrechnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geht
auch noch in der Steuererklärung, also jetzt.

als steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein
Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde (Kennziffer 15)

sorry, ist steuerpflichtig

Okay, Steuer-Kröte wird geschluckt. :wink:

Gruß