Elterngeld

Liebe/-r Experte/-in,

ganz einfache Frage: Wird Elterngeld besteuert? Elterngeld ist doch eine Lohnersatzleistung wie beispielsweise ALG und das wird doch auch nicht besteuert.

Hintergrund: Ehefrau verdient etwas über EUR 3.300,- brutto, der Ehemann lediglich EUR 2.000,-. Vor dem Kind hat sie Steuerklasse III und er V. Somit bleiben ihr nach Steuern rund EUR 2.400,- und ihm rund EUR 1.000,-.

Wenn das Kind nun da ist, möchte die Ehefrau zu Hause bleiben und bekommt folglich 12 Monate Elterngeld (67% des bisherigen Lohns), welches sich dann auf in etwa EUR 1500,- monatlich belaufen wird. Somit „verdient“ sie nun in etwa gleich viel wie der Ehemann - zumindest annähernd gleich viel/eher als vorher.

Folglich würde man doch nun eher auf die Steuerklassenkombi IV/IV gehen (sofern das Elterngeld versteuert wird/werden muss - was m. E. wahrscheinlich sein wird). Muss die Ehefrau überhaupt für die Elternzeit eine Steuerklasse wählen? Oder macht es für den Ehemann Sinn von V auf III zu wechseln??

Also nochmals gefragt: Muss die Ehefrau das Elterngeld versteuern? Und: Wäre es dann nicht sinnvoller auf IV/IV zu gehen?

Vielen Dank im Voraus.
FRANK

Elterngeld ist genau wie ALGI eine Lohnersatzleistung, die ohne Steuerkarte und unversteuert gezahlt wird, sie unterliegt aber genauso dem Progressionsvorbehalt. Eine Einkommenssteuererklärung ist also verpflichtend zum 31.5. des folgenden Jahres abzugeben und dort wird mit dem höheren Steuersatz gerechnet.

Hallo Frank,

da war ich selbst nicht ganz sicher, habe aber bei finanztip.de eine Erklärung
gefunden:

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es
bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten
Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Elterngeld wird zu dem zu
versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten
Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser
Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld)
angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes
mit einbezogen.

Weil das Elterngeld steuerlich als Lohnersatz und nicht als Sozialleistung
angesehen wird, greift der Progressionsvorbehalt. Es gibt politische Bestrebungen,
dass der Sockelbetrag von 300 Euro hiervon ausgenommen werden soll. Dies
würde bedeuten, dass nur der Teil des Elterngeldes dem steuerlichen
Progressionsvorbehalt unterliegt, der den Sockelbetrag von 300 Euro
überschreitet. Ob es zu einer solchen Gesetzesänderung kommen sollte, bleibt
abzuwarten.

Ich hoffe, das hat dir geholfen. Hier die URL, unter der ich das gefunden habe:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/elterngeld…

Viele Grüße

Simon

VERSTEUERUNG ELTERGELD
Das Elterngeld an sich ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt wie Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, . . ). Es erhöht also ‚nur‘ den Steuersatz für das Einkommen (§ 32b EStG). Elterngeld also als Einkommen bei dem weiterhin arbeitenden Elternteil mit einrechnen, den Steuersatz bestimmen und diesen dann auf das Einkommen ohne Elterngeld anwenden. Davon betroffen sind alle, die verheiratet sind, Elterngeld bezogen haben und deren Partner berufstätig war. Es werden keine Beiträge für Sozialversicherungen auf das Elterngeld erhoben.

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber des weiterhin arbeitenden Elternteils direkt ans Finanzamt zahlt, wird dieser Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt. Deswegen ist eine Lohnsteuer-Nachzahlung wahrscheinlich. Meines Erachtens nach bringt die Änderung der Lohnsteuerklassen dann nichts, weil der Betrag ja dem weiterhin Arbeitenden zugerechnet wird und keine Lohnsteuer vom Elterngeldbezieher erhoben wird.
_______________________________________________________________________
LOHNSTEUERKLASSEN
Ein frühzeitiger Wechsel bringt ‚nur‘ etwas für die Höhe des Elterngeldes. Verheiratete Arbeitnehmer können ihren Elterngeldanspruch erhöhen, in dem der Elternteil, der den größeren Teil des Elterngeldes erhalten wird, möglichst schon ein Jahr vor der Geburt in Steuerklasse III wechselt. Voraussetzung: Er verdient im Jahresdurchschnitt nicht 2 700 EUR netto oder mehr und hat damit Anspruch auf den Elterngeld-Höchstsatz. Der Arbeitgeber zieht bei Steuerklasse III weniger Steuern vom Gehalt ab und zahlt mehr Geld aus. Dementsprechend höher ist das vom Nettogehalt abhängige Elterngeld.

ABER: Wenn einer der beiden Eheleute in Steuerklasse III wechselt, kommt der andere in Steuerklasse IV und muss entsprechend höhere Steuern zahlen. Wenn der Partner mit dem geringeren Gehalt in Steuerklasse III wechselt, sinkt das sofort verfügbare Haushaltseinkommen. Nach Abgabe der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt den im Einzelfall gültigen Steuersatz und erstattet die zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurück. Der Nachteil wird also wieder aufgehoben. Nach der Geburt des Kindes sollte der dann allein-verdienende Partner in Steuerklasse III wechseln. Das ist problemlos möglich und hat keinen Einfluss mehr auf das Elterngeld für den Partner.

Die Wahl der Steuerklasse ist unspektakulär. Die Ehepartner beantragen beide, bei der für sie zuständigen Kommune einen Wechsel und legen die Lohnsteuerkarten vor. Die neuen Lohnsteuerklassen werden eingetragen. Der Wechsel ist einmal pro Jahr bis spätestens zum 30. November möglich. Bei berechtigtem Interesse sind auch mehrere Wechsel pro Jahr möglich. Wenn man Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen lassen kann, sollte man das unbedingt tun. Auch sie führen zu einem höheren Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung und damit zu einem höheren Elterngeld.

Hmmmm, schwierige Frage. Mein Mann ist selbständig und wir hatten das Elterngeld zusammen veranlagt in der Steuererklärung. Ich kann dir deine Frage leider nicht beantworten. Sorry…

Hallo Frank,

das Elterngeld wird nicht versteuert. Du kannst, sobald das Kind geboren ist, deine Steuerklasse ändern.

Sinnvoller wäre es ja wenn ihr euch die Elternzeit teilt, da deine Frau ja offensichtlich sehr gut verdient…aber da ich selber vor 6 Monaten Mama geworden bin, kann ich es vollkommen nachvollziehen wenn deine Frau die 12 Monate mit eurem Nachwuchs genießen möchte.

Außerdem gibt es die Möglichkeit die Elternzeit auf 24 Monate zu verlängern. Das Elterngeld wird dann aber auch auf die 24 Monate verteilt und jeglicher Nebenverdienst abgezogen.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Alles Gute wünsche ich.

Gruß Lore

Hallo Frank,
das Elterngeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung und unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden muss und somit den Steuersatz erhöht/erhöhen kann. Meist droht dadurch eine Steuernachzahlung.

Nach meiner Erfahrung verfahren Eltern sehr häufig so: Der Elternteil, welcher berufstätig bleibt, wählt nach der Geburt des Kindes die günstige Steuerklasse III, der andere Elternteil läßt sich Steuerklasse 5 eintragen.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Viele Grüße
A_Barbara

t. ett

Hallo Frank,

irgendwie sind ein paar Anfragen verloren gegangen und ich habe heute durch Zufall mal ein mein Account geschaut und auch deine Frage gefunden.

Es ist ja schon ein Weilchen her, dass du gefragt hast, sicherlich hat dir auch jemand schon geantwortet, aber ich möchte es trozdem gerne auch noch tun! Ich habe mich damals auch erst schlau machen müssen und bin dabei auf soetwas gestoßen, vielleicht hilft es dir auch weiter!

Das Erziehungsgeld ist eine Sozialleistung und wirkt sich deshalb im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht aus.

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Der Steuersatz wird so errechnet, als ob die steuerbefreiten Lohnersatzleistungen bei der Berechnung der Steuer miteinbezogen und im Rahmen der Steuerpflicht erfasst werden. Damit ergibt sich vergleichsweise eine höhere Besteuerung als ohne Einbeziehung der Lohnersatzleistungen.

Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass die progressive Besteuerung nach dem Jahresprinzip nicht unangemessen ermäßigt wird, wenn der Steuerzahler anstelle von Einnahmen, die der Besteuerung unterliegen, steuerfreie Lohnersatzleistungen erhält.

Deshalb kann ein Antrag sinnvoll sein, das Elterngeld zu halbieren und die Bezugsdauer zu verdoppeln.

Meld dich mal, was ihr nun gemacht habt!Natürlich nur, wenn du Zeit und Lust hast! Euer Kind ist doch bestimmt schon da und hoffentlich gesund und munter!

Gruß,

Nicole