Entfernungspauschale

Hallo,

kann ein Freiberufler eine Entfernungspauschale geltend machen, wenn er zweimal in der Woche regelmässig bei einem Arbeitgeber tätig ist und dies mit einem Vertrag nachweisen kann?
Gilt das gleiche auch für die Verpflegungskostenpauschale?

Ich habe gehört, dass es bei Freiberuflern nicht möglich sein soll, frage mich aber wieso?!

Danke und Gruß,
Mar

Hallo,

kann ein Freiberufler eine Entfernungspauschale geltend
machen, wenn er zweimal in der Woche regelmässig bei einem
Arbeitgeber tätig ist und dies mit einem Vertrag nachweisen
kann?

Das geht!

Gilt das gleiche auch für die Verpflegungskostenpauschale?

dafür gibt es aber keinen Mehraufwand für Verpflegung! Sonst könnte ja jeder, der mehr als 8 stunden von zuhause weg ist, dies machen!

Ich habe gehört, dass es bei Freiberuflern nicht möglich sein
soll, frage mich aber wieso?!

Ich auch, ist ja auch nicht so!

Danke und Gruß,
Mar

Bitte gerne - E.

Hallo,

Gilt das gleiche auch für die Verpflegungskostenpauschale?

dafür gibt es aber keinen Mehraufwand für Verpflegung! Sonst
könnte ja jeder, der mehr als 8 stunden von zuhause weg ist,
dies machen!

Gilt hier nicht der VMA bei Dienstreisen?

Gruß
Didi

Gilt hier nicht der VMA bei Dienstreisen?

Hallo Didi,

Nein, denn VMA gibt es, wie du selbst schreibst, nur bei Dienstreisen. In deisem Fall gehts aber um die Entfernungspauschale. Und die gibts nur im Zusammenhang mit Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.

Gruß
Lawrence

Gilt hier nicht der VMA bei Dienstreisen?

Entweder es ist eine Dienstreise/Auswärtstätigkeit oder es ist eine regelmäßige Arbeitsstätte wofür es die Entfernungspauschale gibt. Beides geht nicht.

Jörg

Hallo,

Nein, denn VMA gibt es, wie du selbst schreibst, nur bei
Dienstreisen. In deisem Fall gehts aber um die
Entfernungspauschale. Und die gibts nur im Zusammenhang mit
Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.

Ach so. Ich bin davon ausgegangen, das er Freiberufler = Selbständig ist und wenn er nur 2 Tage/Woche dort arbeitet, seine regelmäßige Arbeitsstätte zuhause oder woanders wäre.

Danke

Didi

Hi !

Ab dem Jahr 2008 wurde das Reisekostenrecht geändert. Wurden bisher z.B. Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeiten, etc. unterschieden, wird jetzt nur noch zwischen regelmäßiger Tätigkeitsstelle und Auswärtstätigkeit unterschieden.

Arbeitet ein Selbständiger (Freiberufler oder Gewerbetreibender) bei seinem Auftraggeber handelt es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstelle des Auftragnehmers (wurde erst kürzlich durch den BFH entschieden). Als Folge kann der Selbständige die volle VMA geltend machen.

Bei den Fahrten kommt es darauf an, ob ein Kfz im notwendigen Betriebsvermögen ist. Werden bereits die tatsächlichen Kfz-Kosten gelten gemacht, ist ein Ansatz der Pauschalen nicht mehr zulässig. Werden Fahrtkosten nicht mit den tatsächlichen Kosten angesetzt (weil z.B. kein Kfz im Betriebsvermögen ist), dann wird Ansatz der Beträge gem. Entfernungspauschale akzeptiert.

BARUL76

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

Ah ja… das ist doch mal ne klare Antwort. Danke! :smile:
Ich habe gelesen, dass es sich nur dann um eine „regelmässige Arbeitsstelle“ handelt, wenn man mehr als 2 Tage die Woche dort arbeitet. Stimmt das so?

Die Entfernungspauschale kann auch dann ausgewiesen werden, wenn man mit der Bahn / S-Bahn fährt. Gibt es dabei auch die Einschränkung ab dem 21. KM, oder ist das bereits am dem 1. KM gültig?

Danke schonmal,
Mar

Entfernungspauschale + regelmäßige Arbeitsstätte

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hi !

Ich habe gelesen, dass es sich nur dann um eine „regelmässige
Arbeitsstelle“ handelt, wenn man mehr als 2 Tage die Woche
dort arbeitet. Stimmt das so?

Dies stellt lediglich für Arbeitnehmer eine Faustformel dar. Woher diese allerdings kommt, dürfte wohl den meisten steuerlichen Experten unbekannt sein, da im Rahmen der Neufassung immer wieder betont wurde, dass z.B. ein Montagearbeiter, der auch nur ein mal im Monat „in die Firma“ fährt, um dort etwas abzustimmen, seine regelmäßige Arbeitsstätte „bei der Firma“ hat.

Beim Selbständiger kann, so ist die neueste Rechtsprechung auszulegen, ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führen.

Die Entfernungspauschale kann auch dann ausgewiesen werden,
wenn man mit der Bahn / S-Bahn fährt. Gibt es dabei auch die
Einschränkung ab dem 21. KM, oder ist das bereits am dem 1. KM
gültig?

Die Entfernungspauschale gilt ausschließlich für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Der Selbständige kann allerdings im Rahmen der Anerkennung von Dienstreisen auch Pauschalen für Fahrtkosten geltend machen. Rein zufällig (?) betragen die Kilometersätze für diese Pauschale derzeit auch € 0,30.

Da es sich bei diesen Pauschalen NICHT um die Entfernungspauschale handelt, ist eine Kürzung um die ersten 20km auch nicht vorzunehmen.

BARUL76

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

noch ne kleine frage:
gilt die Pauschale dann für eine einfache Fahrt oder verdoppelt sie sich bei hin- und rückfahrt zur arbeitsstätte?

nachreichen Urteil + Ansatz Reisekostenpauschale
Hi !

erst mal möchte ich dich kurz als MOD dieses Brettes bitten, nicht permanent Vollzitat zu verwenden. Das Vollquoten ist laut Nettiquette unerwünscht und macht auch die Texte unleserlich.

Als User dann folgendes zu der Frage:

zu dem Teil der ursprünglichen Frage, ob der Betrieb eines Kunden als regelmäßige Betriebsstätte anzusehen sei, hatte ich ein kürzlich erschienenes BFH-Urteil erwähnt. Dieses ist mit folgenden Eckdaten
BFH 10.07.2008 Az.: VI R 21/07 auf der Seite http://www.bundesfinanzhof.de zu finden.

gilt die Pauschale dann für eine einfache Fahrt oder
verdoppelt sie sich bei hin- und rückfahrt zur arbeitsstätte?

Bei den Reisekosten gilt die Pauschale für jeden zurückgelegten Kilometer und nicht für die einfache Entfenung. Also können sowohl Hin- als auch Rückfahrt voll mit der Pauschale angesetzt werden.

Eine Ausnahme für den Ansatz der Pauschalen gilt regelmäßig dann, wenn diese zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Als Kriterien hierfür hat die Rechtsprechung einige Merkmale herausgearbeitet. Diese sind zwar nicht absolut gültig, sondern jeweils im Einzelfall zu prüfen, sie können aber schon vorab als Anhaltspunkt dienen. Für Fahrten sind dies folgende Kriterien:

  • Jahresfahrleistung (inkl. privater Fahrten) über 40.000km
  • tatsächliche Kosten liegen nur bei 50% der Pauschalen
  • Aufwand durch Pauschalen ist € 1.500 höher als tatsächlicher Aufwand

BARUL76

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