Entfernungspauschale bei gemietetem Mietwagen

Ich bin schon eine Weile im Internet auf der Suche nach einer passenden Antwort auf eine spezielle Frage im Fall der Erstattungspauschale.

Folgender Fall:

Aufgrund von Montagearbeiten fährt ein Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber, von einem Autovermieter gemietetem Auto, am 1. Tag ca 700 KM in seine Unterkunft.

Am zweiten Tag beginnt er morgens seine Arbeit und fährt von seiner Unterkunft 20 KM auf Arbeit, Nachmittags fährt er wieder zurück.

Am 3. 4. 5. 6. 7. das selbe Spiel.

Am 8. Tag fährt der Arbeitnehmer 700 KM zurück nach Hause.

Den 9. und 10. bleibt der Arbeitnehmer zu Hause und nutzt das Fahrzeug nicht privat, da vom Arbeitgeber untersagt, um dann am 11. Tag wieder ewig seine Bahnen auf der Autobahn zu ziehen.

Der Sprit wird vom Arbeitgeber übernommen. Dem Arbeitnehmer enstehen somit keine Reisekosten.

Meine Frage hierzu wäre:

Kann man hier die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer anwenden?

Wenn ja auf welche Fahrten, nur die einfache Strecke, oder Hin- und Rückweg?

Besteht eventuell vom Finanzamt ein Anspruch wegen Privatnutzung? Weil ja meiner Meinung nach nur ein Weg absetzbar ist? Wenn ja, wie gestaltet sich die Rechnung?
Ich möchte nochmal betonen das das Fahrzeug gemietet ist…

Gibt es eine Obergrenze bei eventueller Erstattung?

Ich würde mich freuen wenn ihr mir weiterhelfen könntet, solch ein Fall scheint ziemlich selten zu sein und ich habe beim eifrigen durchstöbern des Netzes nüx gefunden.

Vielen Dank für Ihr Antworten.

Hallo!

Die Entfernungspauschle gilt bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Soweit ich den Sachverhalt verstehe, haben wir hier keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern der Arbeitnehmer arbeiter in gewisser Regelmäßigkeit immer woanders.

Dann kann man auch nichts absetzen, da Entfernungspauschle hier nicht gilt und Dienstreisen nicht abgesetzt werden können, da der Arbeitgeber sämtliche Fahrtkosten getragen hat.

Gruß

Jörg

Okay Danke, ich kann also davon ausgehen das nur dann die Steuer zurückerstattet wird wenn Kosten für die Fahrt angefallen sind?

Ich würde meines Erachtens nach schon von einer regelmäßigen Arbeitsstäte reden wenn ich davon ausgehe das an diesem Ort sdeit 5 Monaten im Jahr seit Anbeginn der Anstellung, Anfang Juli, gearbeitet wurde.

Wie ist es mit der Auslöse die gezahlt wird und eventueller Pauschale der Verpflegung bei Leiharbeitnehmern gehalten.

Hallo nochmal!

Wir müssen hier differenzieren:

Wenn es sich um KEINE regelmäßige Arbeitsstätte handelt, handelt es sich bei den fahrten von zu Hause zum Einsatzort um eine Dienstreise. Hier kann der Arbeitnehmer nur Kosten absetzen wenn er auch Kosten hatte. Bekommt er einen Firmenwagen gestellt, hatte er keine Kosten.

Dann kann er Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen, soweit er diese nicht von seinem Arbeitgeber bereits erstattet bekam.

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Wenn es sich um EINE regelmäige Arbeitsstätte handelt kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale ansetzen, ganz gleich ob er mit dem Auto oder Fahrrad fährt oder er sich beamt.

In diesem Fall kann man KEINE Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen.

Aber in diesem Fall müsste der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die Firmenwagengestellung versteuern (1%-regel) weil das Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.

Es könnte sich dann um eine doppelte Haushaltsführung handeln.

Hier kamm man was zur regelmäßigen Arbeitsstätte lesen: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.4…

Gruß

Jörg

Hallo,

Wenn es sich um EINE regelmäige Arbeitsstätte handelt kann der
Arbeitnehmer die Entfernungspauschale ansetzen, ganz gleich ob
er mit dem Auto oder Fahrrad fährt oder er sich beamt.

In diesem Fall kann man KEINE Verpflegungsmehraufwendungen
ansetzen.

Aber in diesem Fall müsste der Arbeitgeber den geldwerten
Vorteil für die Firmenwagengestellung versteuern (1%-regel)
weil das Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt werden kann.

Warum 1% Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?! Wenn überhaupt, müsste man doch 0,03% dafür ansetzen.

Die 1 % Regelung müsste m.E. in vorliegenden Fall aber generell zum Tragen kommen (wenn kein Fahrtenbuch geführt wird), da der AG nicht überwachen kann, dass der AN nicht privat fährt. Das hochheilige Versprechen des AN würde mir persönlich als Nachweis nicht ausreichen.

Greetz
S_E

Hallo liebes Forum! Hallo Jörg!

Der Fall gestaltet sich ein bisschen anders…

Hier wird ein Fahrtenbuch geführt welches lückenlos die Laufleistung und den Spritverbrauch aufschlüsselt. Es gibt keine Privatfahrten, alle Wege die gefahren werden sind ausschließlich nötig um der Arbeit nach zu gehen.

Selbst die Kosten für die Unterkunft wurden übernommen, nur die Verpflegung wird in diesem Falle selbst getragen, wofür eine Auslöse von 40 Euro pro Tag zur Verfügung steht. Damit ist keine Verpflegungsmehraufwendung steuerlicher seits mehr zu erwarten?

„Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.“

Jetzt ist es so das das Arbeitsverhältnis seit Juli besteht und ohne Unterbrechung in dem Rhythmus 6 Tage Arbeit 4 Tag frei gewerkelt wurde.

Die Arbeitsstätte wird auch bis zum Ende des Jahres die gleiche bleiben.

Ist in diesem Falle nicht von einer reglmäßigen Arbeitstätte zu sprechen? Auch wenn der Arbeitnehmer ein Leiharbeiter ist. Und zum Thema doppelte Haushaltskostenführung, ist es auch dann davon auszugehen wenn der AN keine Unterkunftskosten bei der Arbeitsstätte zahlen muss?

Vielen Dank für die Antworten

Der atnaF

Das hochheilige Versprechen des AN würde mir
persönlich als Nachweis nicht ausreichen.

=> deswegen kann man das vertraglich regeln und wenn sich der AN nicht dran hält…

Reicht aber dem FA als Nachweis nicht…

Stimmt… Gerade bei BP mitbekommen…