Hallo Heide,
Mein Chef hat mir vor kurzem was von „nicht realisierten
Gewinnen“ erzählt und wollte sie nicht mit reinnehmen!
grundsätzlich hat der Jefe recht: Wg. Vorsichtsprinzip dürfen Erträge nicht verbucht werden, bevor ein zweifelsfreier Anspruch auf selbige besteht - die Voraussetzungen dafür restlos erfüllt sind.
Wenn es jedoch eine eindeutige Vereinbarung gibt, nach welchen Kriterien die Boni fällig sind, und wenn diese Kriterien (a) erfüllt und (b) per Stichtag beurteilbar sind, sind die Boni bereits zum Stichtag realisiert.
Lässt sich in etwa vergleichen mit Forderungen aus einer Leistung, die per Stichtag vertragsgemäß erbracht und abgenommen ist - da hängt das Entstehen der Forderung auch nicht von der Fakturierung ab.
In der Regel dürfte das bei Bonusvereinbarungen der Fall sein.
Wenn die Boni fürs alte Jahr zum Nachtisch beim Dreikönigsessen rückwirkend ausgewürfelt werden und u.a. davon abhängen, welcher der beteiligten Partner grade Sodbrennen hat, dürfen sie nicht abgegrenzt werden. In diesem Fall täte ich vorschlagen, sie im neuen Jahr als „zufällige betriebliche Erträge“ zu verbuchen.
Schöne Grüße
MM