[ESt] AN zahlt Extras für Firmenwagen - absetzbar?

Hallo,

angenommen ein Arbeitgeber (Abk. AG) gibt einem Angestellten (Abk. AN)einen Firmenwagen mit privater Nutzung. Es gilt die 1% Regelung.

Nun erkauft der AN weitere Extras, die der Arbeitgeber aber wegen schlechter Erfahrungen nicht über die höhere Leasing abrechnen möchte, sondern direkt dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt.
Beispielsweise Extras für 3500 Euro.

Der AG stellt dem AN eine korrekte Rechnung von 3500 Euro aus.

Der AN zahlt jedoch schon die 1% für den erhöhten Preis (Anschaffung + Extras)

Kann der AN die in Rechnung gestellten 3500 Euro steuerlich ansetzen ??

Danke für die Infos…

Gruss
pklx

Fahrtkosten: tatsächliche Kosten vs. Pauschale
Hi !

Die Zahlungen für die Zusatzausstattungen dürften in en Bereich der Fahrtkosten fallen. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrten werden aber durch die „Pendlerpauschale“ abgedeckt.

Insoweit ist ein Ansatz also nicht möglich.

BARUL76

PS:
Es mag Einzelfälle geben, in denen der Ansatz der „Pendlerpauschale“ nicht zulässig ist (mit dem Stichwort „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“ einfach mal das Archiv durchforsten). In diesen Fällen müßten die tatsächlichen Kosten in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufgetrennt werden. Hier könnte in die Summe der tatsächlichen Kosten auch die Zahlung für die Sonderausstattung einberechnet werden.

Hallo,

angenommen ein Arbeitgeber (Abk. AG) gibt einem Angestellten
(Abk. AN)einen Firmenwagen mit privater Nutzung. Es gilt die
1% Regelung.

Nun erkauft der AN weitere Extras, die der Arbeitgeber aber
wegen schlechter Erfahrungen nicht über die höhere Leasing
abrechnen möchte, sondern direkt dem Arbeitnehmer in Rechnung
stellt.
Beispielsweise Extras für 3500 Euro.

Der AG stellt dem AN eine korrekte Rechnung von 3500 Euro aus.

Der AN zahlt jedoch schon die 1% für den erhöhten Preis
(Anschaffung + Extras)

Hallo,

ohne das nun belegen zu können, würde ich behaupten, das die 1%-Regelung eigentlich nur auf die Anschaffungskosten die der Arbeitgeber trägt berechnet werden dürfte. Die Extras werden dem AN schließlich nicht vom AG überlassen, sondern von diesem selbst bezahlt.

Es würde ja wohl auch niemand auf die Idee kommen, die Kosten für die Nachrüstung einer Anhängerkupplung die der AN auf seine Kosten mit Erlaubnis seines AG machen lässt in den Bruttolistenpreis einzubeziehen.

Grüße
Chris

Vielen dank nochmals für eure Antworten…

Da hat der AN wohl gepennt und hätte sich etwas früher erkundigen sollen, sodass die Extras im Namen des AN erworben werden…

Rein theor. kann nämlich nun der AG die MwSt. für die erworbenen Extras in den eigenen Vorsteuerabzug bringen…

D.h. der AN muss jetzt nachforschen ob die 1 % Regelung zzgl. 0,3% auf dem „normalen“ Listenpreis oder auf dem Listenpreis zzgl. Extras angewandt wurde…

Vgl nach stundenlangem googeln:

Steuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Firmenwagen

Müssen Arbeitnehmer sogenannte Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten und/oder zu den Kosten des laufenden Unterhalts von Firmenwagen leisten, so ist umsatzsteuerrechtlich folgendes zu beachten:
I. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

  1. Vorsteuerabzug des Unternehmers
    Mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines Firmenwagens kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis die Anschaffungskosten des Fahrzeuges lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeuges übernimmt. Bestellt der Unternehmer ein auf Wunsch des Arbeitnehmers höherwertigeres oder besser ausgestattetes Fahrzeug im eigenen Namen, so kann der Unternehmer die für das Fahrzeug gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Namen Sonderausstattungen für das Fahrzeug erwirbt.
  2. Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung
    Wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung anhand der sogenannten 1 % Regelung ermittelt, ist hierfür vom Listenpreis des tatsächlich an den Unternehmer gelieferten Fahrzeuges auszugehen. Dagegen bleibt die vom Arbeitnehmer selbsterworbene Sonderausstattung bei der Ermittlung des Listenpreises außer Betracht.
    Die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist ein Zuschuß, der als Betriebseinnahme anzusetzen ist.
    II. Zuzahlungen zu den Unterhaltskosten
    Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung oder muss er einen Teil der Fahrzeugkosten übernehmen, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln.
    Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.12.1997, IV C 3-S 7102-41/97, Betriebs-Berater 1998, 525

Gruss
pklx

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