Vielen dank nochmals für eure Antworten…
Da hat der AN wohl gepennt und hätte sich etwas früher erkundigen sollen, sodass die Extras im Namen des AN erworben werden…
Rein theor. kann nämlich nun der AG die MwSt. für die erworbenen Extras in den eigenen Vorsteuerabzug bringen…
D.h. der AN muss jetzt nachforschen ob die 1 % Regelung zzgl. 0,3% auf dem „normalen“ Listenpreis oder auf dem Listenpreis zzgl. Extras angewandt wurde…
Vgl nach stundenlangem googeln:
Steuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Firmenwagen
Müssen Arbeitnehmer sogenannte Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten und/oder zu den Kosten des laufenden Unterhalts von Firmenwagen leisten, so ist umsatzsteuerrechtlich folgendes zu beachten:
I. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
- Vorsteuerabzug des Unternehmers
Mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines Firmenwagens kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis die Anschaffungskosten des Fahrzeuges lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeuges übernimmt. Bestellt der Unternehmer ein auf Wunsch des Arbeitnehmers höherwertigeres oder besser ausgestattetes Fahrzeug im eigenen Namen, so kann der Unternehmer die für das Fahrzeug gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Namen Sonderausstattungen für das Fahrzeug erwirbt.
- Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung
Wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung anhand der sogenannten 1 % Regelung ermittelt, ist hierfür vom Listenpreis des tatsächlich an den Unternehmer gelieferten Fahrzeuges auszugehen. Dagegen bleibt die vom Arbeitnehmer selbsterworbene Sonderausstattung bei der Ermittlung des Listenpreises außer Betracht.
Die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist ein Zuschuß, der als Betriebseinnahme anzusetzen ist.
II. Zuzahlungen zu den Unterhaltskosten
Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung oder muss er einen Teil der Fahrzeugkosten übernehmen, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.12.1997, IV C 3-S 7102-41/97, Betriebs-Berater 1998, 525
Gruss
pklx
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