ESt-Erklärung: Wie weit zurück?

Salute zusammen,

wie weit zurück kann man die Einkommensteuererklärung dieses Jahr machen? Ein Mensch vom Finanzamt erklärte telefonisch, vier Jahre zurück würden „wohl gehen“, blieb aber sehr unverbindlich, meinte, man könne ja mal versuchen, auch weiter zurückliegende Jahre einzureichen und schien überhaupt keine genaue Ahnung zu haben.

Hiernach http://www.akademie.de/private-finanzen/sparen-alter… aber scheint es ohne daß sonst irgendwelche Voraussetzungen erfüllt sein müssen immer sieben Jahre zurück möglich zu sein. Was stimmt nun?

Vielen Dank und einen schönen Abend :o)
-Rob.

Vier Jahre stimmt auf jeden Fall (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

Ob noch drei Jahre mehr gelten oder nicht, darüber ist sich die Rechtsprechung uneinig. Es gibt Finanzgerichte, die dieser Meinung sind, also insgesamt 7 Jahre bejahen (Sächs. FG, Urteil v. 23.03.2010 - 6 K 2168/10; FG Köln, Urteil v. 03.12.2008 - 11 K 4917/07). Andere Finanzgerichte sagen genau das Gegenteil (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2010 - 4 K 478/10). Eine höchstrichterliche Entscheidung des BFH zu dieser Frage gibt es bisher nicht; Verfahren sind dort anhängig unter den Aktenzeichen VI R 53/10 bzw. VI R 77/10.

Danke :o)
Tja, schlechte Nachricht, aber sehr fundiert. Vielen Dank, Sternchen und bestliche Grüße :o)
-Rob.

Ob noch drei Jahre mehr gelten oder nicht, darüber ist sich
die Rechtsprechung uneinig. Es gibt Finanzgerichte, die dieser
Meinung sind, also insgesamt 7 Jahre bejahen (Sächs. FG,
Urteil v. 23.03.2010 - 6 K 2168/10; FG Köln, Urteil v.
03.12.2008 - 11 K 4917/07). Andere Finanzgerichte sagen genau
das Gegenteil (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2010 - 4
K 478/10). Eine höchstrichterliche Entscheidung des BFH zu
dieser Frage gibt es bisher nicht; Verfahren sind dort
anhängig unter den Aktenzeichen VI R 53/10 bzw. VI R 77/10.

Gemäß AEAO zu § 170 werden nur 4 Jahre zugelassen, sofern es keine Verpflichtung zur Einkommensteuererklärungsabgabe gibt (Stand Januar 2011).

Zitat:
„Ist der Steuerpflichtige berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht.“

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Gemäß AEAO zu § 170 werden nur 4 Jahre zugelassen, sofern es
keine Verpflichtung zur Einkommensteuererklärungsabgabe gibt
(Stand Januar 2011).

Zitat:
„Ist der Steuerpflichtige berechtigt aber nicht verpflichtet,
eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, greift die
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht.“

Zum Glück ist der AEAO weder ein Gesetz noch eine sonstige Rechtsvorschrift, sondern gegenüber den Steuerpflichtigen lediglich eine unmaßgebliche Meinungsäußerung der Finanzverwaltung, die häufig erfolgreich vor Gericht angefochten werden kann.