[ESt] Schüler der Provisionen erhält

Angenommen ein Schüler verdient nebenbei Provisionen. Zusätzliches Einkommen hat er nicht.
Bis zu welchem Betrag muss er diese Provisionen dem Finanzamt nicht melden?

Angenommen ein Schüler verdient nebenbei Provisionen.
Zusätzliches Einkommen hat er nicht.
Bis zu welchem Betrag muss er diese Provisionen dem Finanzamt
nicht melden?

Was sind das denn für Provisionen?
Hat der Schüler ein Gewerbe?

Hi !

Der Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) kann etwas über € 7.500,00 liegen.

Ich gehe mal davon aus, dass die Einnahmen nicht über € 17.500 liegen, so dass auch keine umsatzsteuerlichen Betrachtungen anzustellen sind.

BARUL76

.

Hi !

Was sind das denn für Provisionen?
Hat der Schüler ein Gewerbe?

Beide Fragen dürften im Zusammenhang mit der Frage noch ziemlich irrelevant sein. Denn ob hier ein Gewerbe oder eine Selbständigkeit vorliegen, spielt für die Höhe des Grundfreibetrages doch keine Rolle.

BARUL76

.

Die Einnahmen betragen

Hi !

Der Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) kann etwas über € 7.500,00
liegen.

Ich gehe mal davon aus, dass die Einnahmen nicht über € 17.500
liegen, so dass auch keine umsatzsteuerlichen Betrachtungen
anzustellen sind.

BARUL76

Korrigiere mich, wenn ich falsch liege, aber bei einer Gewerbeanmeldung gibt es doch dieses kleine Feldchen, in dem man ankreuzen kann, ob man als Kleinunternehmer auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet. Der Unwissende setzt da gerne schonmal aus Versehen, der Wissende unter Umständen mal bewusst ein Kreuzchen. Und dann spielt die Umsatzsteuer sehr wohl eine Rolle, wenn ich das richtig verstanden habe.

Die Einnahmen betragen

Antwort zur Umsatzsteuer
Hi !

Korrigiere mich, wenn ich falsch liege,

wenn so gebettelt wird, kann ich nicht NEIN sagen :smile:

aber bei einer
Gewerbeanmeldung gibt es doch dieses kleine Feldchen, in dem
man ankreuzen kann, ob man als Kleinunternehmer auf die
Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet. Und dann spielt die
Umsatzsteuer sehr wohl eine Rolle, wenn ich das richtig
verstanden habe.

Entscheidend im Bereich der Umsatzsteuer ist nicht, was auf der steuerlichen Anmeldung angekreuzt wird, sondern wie sich tatsächlich verhalten wird. Wenn also in den Rechnungen USt ausgewiesen wird und auch ein Vorsteuerbazug geltend gemacht wird, ist dies wohl eindeutig so auszulegen, dass auf die KU-Bsteuerung vrzichtet wird. Werden die Rechnungen jedoch ohne USt geschrieben und auch kein Vorsteuerabzug begehrt, so kann wohl von der Inanspruchnahme der KU-Regelung ausgegangen werden.

Darüber hinaus erlaubt § 19 Abs. 2 UStG, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung noch die Entscheidung pro/contra KU gefällt werden kann. Dem „kleinen Kreuzchen“ kommt also maximal eine inidzielle Bedeutung zu.

BARUL76

.

Hi Manuel,

die e-mail-adresse lässt vermuten, dass du aus Österreich kommst.

Fragst du jetzt nach deutschem oder österreichischem Steuerrecht ?

fragt Petz

Österreich…

Österreich…

Na, dann denke ich, dass die du bisherigen Antworten komplett vergessen kannst.
Die beziehen sich alle auf’s deutsche Steuerrecht.

Ob sich hier einer soweit mit Österreich auskennt, wage ich zu bezweifeln …

Gruß

Petz

verdammt…

verdammt…

Da sich viele Regelungen in Österreich und Deutschland ähneln,
hast Du jetzt wenigstens schon mal eine Idee, wonach Du bei Euch fragen musst.

Gruß JoKu