[ESt] Steuerpflicht bei Auflösung Kapitalrücklage

Hallo,

heute tauchte die Frage auf, ob die Auflösung und Auszahlung einer Kapitalrücklage bei einem GmbH-Gesellschafter Steuerzahlungen auslöst. Alle hatten eine Meinung, keiner wußte etwas.

Wie ist also die Lage?

Gruß,
Christian

[ESt,KSt] Steuerpflicht nat. vs. jur. Person
Hi !

Die Auflösung einer Rücklage findet auf der Ebene der Gesellschaft (GmbH/AG) statt. Die Auflösung selbst kann daher niemals steuerlich bei dem Gesellschafter eine Auwirkung haben.

Anders ist es, wenn die Gesellschaft Beträge ausschüttet. Im Zeitpunkt der Ausschüttung fließen dem Gesellschafter Mittel zu. Dieser Zufluss ist im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Anders könnte es bei Personengesellschaften aussehen. Dies war aber hier nicht Gegenstand der Frage.

BARUL76

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Abend Christian!

heute tauchte die Frage auf, ob die Auflösung und Auszahlung
einer Kapitalrücklage bei einem GmbH-Gesellschafter
Steuerzahlungen auslöst. Alle hatten eine Meinung, keiner
wußte etwas.

Diese Einkünfte müssen von den Gesellschaftern im
Halbeinkünfteverfahren versteuert werden. Also 50% der Ausschüttung
werden beim Gesellschafter versteuert.

Ja, Vater Staat nimmt erst der GmbH ca. 40% Steuern ab und wenn
dieses Geld ausgeschüttet wird darf der Gesellschafter nochmal
50% von dem Geld mit seinem persönlichne Steuersatz versteuern.

So grob im Kopf gerechnet würde ich sagen 60% Steuern!

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

Diese Einkünfte müssen von den Gesellschaftern im
Halbeinkünfteverfahren versteuert werden. Also 50% der
Ausschüttung
werden beim Gesellschafter versteuert.

war auch meine Vermutung.

Ja, Vater Staat nimmt erst der GmbH ca. 40% Steuern ab und

Sicher? Hier handelt es sich um die Kapitalrücklage, die entweder durch ein Agio bei einer Kapitalerhöhung oder durch Umwandlung von Forderungen in Kapitalrücklage entstanden ist (§ 272 (1) oder (4) HGB). Da hat doch die GmbH nichts zu versteuern (außer im Moment des ertragsswirksamen Zuflusses im Sinne des Abs. 4) oder irre ich mich da?

Schon mal Danke für Deine Antwort.

Gruß,
Christian

Hallo,

Anders ist es, wenn die Gesellschaft Beträge ausschüttet. Im
Zeitpunkt der Ausschüttung fließen dem Gesellschafter Mittel
zu. Dieser Zufluss ist im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

dies war gemeint: Auflösung und anschließende Ausschüttung. Entschuldige, falls ich mich unklar ausgedrückt habe.

Gruß,
Christian

Servus Christian,

ob EK vorliegt, welches bei Ausschüttung und Zufluss keiner (auch nicht „Halbeinkünfte“-) Steuerpflicht unterliegt, kann man bloß an den jährlich bei der Veranlagung gesondert festgestellten „Nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen“ gem. § 27 KStG feststellen: Dazu gibts einen Feststellungsbescheid, der wahrscheinlich oft genug falsch, aber maßgeblich ist, wenn er Bestandskraft hat. Diese (steuerlichen) „Einlagen“ können sich unter Umständen ganz anders entwickelt haben, als man der Bilanz ansehen würde, Stichwort „verdeckte Einlage“ und andere KStliche Leckereien.

Andererseits kann die Gesellschaft betreffend die Steuerbelastung nicht frei entscheiden, was ausgeschüttet wird: Als zuerst verwendet gilt (wie früher, zu Zeiten des „EK56…EK50… bis EK02“) alles, was aus KSt-belastetem Ertrag stammt und dann auch halb-steuerpflichtig zufließt; erst dann können die steuerlich als „Einlagen“ geführten Mittel (dann steuerfrei) ausgeschüttet werden. Zu dieser zweiten Behauptung blättre ich grade wild nach der Quelle, ohne sie zu finden. Aber ich denk hoffentlich noch dran - irgendwo muß es stehen!

Schöne Grüße

MM

[KSt] Auschüttungsreihenfolge § 28 Abs. 3 KStG
Hi !

Aber ich denk hoffentlich noch dran -
irgendwo muß es stehen!

In § 28 KStG ab Abs. 3 wird die Reiehenfolge vorgegeben.

BARUL76

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Diese Auszahlung ist grds. als kumulative Auszahlung anzusehen. Hier wird der steuerliche Vorteil gegen Null gefahren. Die allein aus der Qualitätsprod. stammenden Zinsabgeforderten Deliquantzahlungen sind hier maßgebend. Ansonsten könnte die GmbH keine Vorteilsfonds auf Cerbusbasis mehr vergeben. Daraus ergibt sich, dass ein qualitativ hervorgegebener Aussschüttzungszins nicht mehr möglich ist. Hier verbleibt nur die Möglichkeit der vorgezogenen Displi-Phase, wobei das Unternehmen auch den Anteil an einen Fond abgeben könnte. Weiterhin sehe ich keine Möglichkeit. Oder aber man betätigt sich im Bereich des Portfoliomanagements, hierbei habe ich gute Quellen durch einen Mitarbeiter bei DWS.

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lol…übersetz das mal ins Deutsche…IMHO haben dise Ausführungen mit der steuerlichen Frage nix zu tun…ist das Realsatire?

wie meine Vorredner anmerkten…es kommt drauf an, ob die Kapitlarücklage aus Einlagen im steuerlichen Sinne gebildet wurden. Wenn die wieder ausgeschüttet werden, löst das beim Gesellschafter keine Steuer aus…ebenso wie die Vereinnahmung von Einlagen durch die KapG keine Steuern kostet…egal wie das handelsrechtlich verbucht wurde…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Martin,

Andererseits kann die Gesellschaft betreffend die
Steuerbelastung nicht frei entscheiden, was ausgeschüttet
wird: Als zuerst verwendet gilt (wie früher, zu Zeiten des
„EK56…EK50… bis EK02“) alles, was aus KSt-belastetem
Ertrag stammt und dann auch halb-steuerpflichtig zufließt;
erst dann können die steuerlich als „Einlagen“ geführten
Mittel (dann steuerfrei) ausgeschüttet werden.

vielleicht liege ich auch daneben, aber das ist doch in meinem Fall nicht relevant. Die ganzen EK xy-Positionen gibts doch nur in den Gewinnrücklagen und nicht in der Kapitalrücklage.

Gruß,
Christian

Hallo,

Aber ich denk hoffentlich noch dran -
irgendwo muß es stehen!

In § 28 KStG ab Abs. 3 wird die Reiehenfolge vorgegeben.

da gehts doch um die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital bzw. die Herabsetzung des Nennkapitals (womit mutmaßlich das handelsrechtliche Stammkapital gemeint ist). In meinem Fall gehts aber um die Herabsetzung und Ausschüttung der Kapitalrücklage.

Ich muß gestehen, daß ich noch etwas verwirrt bin.

Gruß,
Christian

Hallo,

Diese Auszahlung ist grds. als kumulative Auszahlung
anzusehen. Hier wird der steuerliche Vorteil gegen Null
gefahren. Die allein aus der Qualitätsprod. stammenden
Zinsabgeforderten Deliquantzahlungen sind hier maßgebend.
Ansonsten könnte die GmbH keine Vorteilsfonds auf Cerbusbasis
mehr vergeben. Daraus ergibt sich, dass ein qualitativ
hervorgegebener Aussschüttzungszins nicht mehr möglich ist.
Hier verbleibt nur die Möglichkeit der vorgezogenen
Displi-Phase, wobei das Unternehmen auch den Anteil an einen
Fond abgeben könnte. Weiterhin sehe ich keine Möglichkeit.
Oder aber man betätigt sich im Bereich des
Portfoliomanagements, hierbei habe ich gute Quellen durch
einen Mitarbeiter bei DWS.

hm, ich bin derzeit noch damit beschäftigt, die Zahl der Wörter abzuschätzen, die Du erfunden hast.

Mal im Ernst: Was soll das denn heißen und auf welche Frage bezieht sich das?

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

Sicher?

Nee, ich hatte auch Gewinnrücklagen im Kopf als ich dir geantwortet habe.

Gruß
Stefan

Servus Christian,

eine präzisere Ausdrucksweise fällt mir grad nicht ein, inhaltlich kommts aufs gleiche heraus:

KStlich wird meines Wissens alles, was „rechts oben“ steht, als ein Kuchen betrachtet. Unabhängig davon, wie die für Ausschüttungen verfügbaren Mittel zustande gekommen sind, wird jede Zahlung an die Gesellschafter zuerst als Ausschüttung KSt-belasteter Mittel (Bilanzgewinn, vorgetragenes Ergebnis vor Verwendung, Gewinnrücklage) betrachtet, und erst, wenn dieser Topf leer ist, kann die Gesellschaft überhaupt zur (steuerfreien) Rückzahlung anderweitig entstandener Mittel (Kapitalrücklage) schreiten.

Ich bin nicht ganz sicher, ob der von barul76 zitierte § 27 KStG in seiner etwas manierierten Formulierung die einzige Grundlage für dieses Vorgehen ist, kann aber gut sein.

Wegen der Tragweite des Themas will ich (hoffentlich gleich morgen, falls es gewittrig wird) dazu aber noch Quellen beibringen, falls ich welche vorrätig habe. Heute werden aber zuerst Tomaten, rote Beete und Bohnen ausgebracht.

Schöne Grüße

MM

Servus Oerdiz,

magst Du diesen Standpunkt nochmal überdenken?

Von Dir hätte ich mir in einer Frage, die nicht zur Feldwaldwiesenthematik gehört, im Stillen einen erhellenden Beitrag erhofft…

Schöne Grüße

MM

Hallo,

na, das dürfte eigentlich einfach zu beantworten sein, wenn man mal das Gesetz benutzt:

§ 20 I Nr. 1 S. 3 EStG

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

i.V.m. § 27 KStG

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__27.html

Keine Steuerpflicht (bei Ausschüttung) soweit das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG betroffen ist. Hier gibt es seit 2002er Veranlagung Feststellungsbescheide seitens des Finanzamtes aus denen die 27er Summe ablesbar sein sollte. Den letzten Bescheid sollte man beim Ausschüttungsbeschluss dabei haben um steuerliche Folgen zu kalkulieren.

Mfg vom

showbee

p.s. dazu brauch ich keinen Anlage-Hai zu fragen :wink:

Hallo,

na, das dürfte eigentlich einfach zu beantworten sein, wenn
man mal das Gesetz benutzt:

§ 20 I Nr. 1 S. 3 EStG

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

hm, eigentlich richtig, nur bin ich nicht ganz sicher, wie man (I) Nr. 10b Satz 2 richtig interpretiert.

Keine Steuerpflicht (bei Ausschüttung) soweit das steuerliche
Einlagekonto nach § 27 KStG betroffen ist. Hier gibt es seit
2002er Veranlagung Feststellungsbescheide seitens des
Finanzamtes aus denen die 27er Summe ablesbar sein sollte. Den
letzten Bescheid sollte man beim Ausschüttungsbeschluss dabei
haben um steuerliche Folgen zu kalkulieren.

OK, ob bzw. mit welchem Inhalt ein derartiger Bescheid im zugrundeliegenden Fall vorliegt, kann ich nicht beurteilen. Ich bleibe gespannt, ob wir demnächst auf eine Nachfinanzierung angesprochen werden, weil das ganze doch nicht so klappte, wie gedacht. Wo die Kapitalrücklage nämlich genau herkommt, wissen wir nicht.

p.s. dazu brauch ich keinen Anlage-Hai zu fragen :wink:

Anlage-Hai? Das betreffende Unternehmen will Geld von uns und diesen Kredit dann aus genau der Auflösung der KapRL tilgen.

Es hat übrigens zwanzig Minuten gedauert, bis die Analysten verstanden hatten, daß man allein daraus keinen Kredit tilgen kann, sondern dafür die entsprechende Liquidität benötigt, aber man kann ja auch nicht verlangen, daß Analysten nach 15 Jahren Berufserfahrung den Unterschied zwischen disponiblem Vermögen (=Aktivseite) und Buchungsposten (KapRL) kennen. Aber das ist wieder ein anderes Thema.

Gruß,
Christian

Wo die Kapitalrücklage nämlich
genau herkommt, wissen wir nicht.

Hallo,

wichtig ist hier m.E. Handels- und Steuerbilanz getrennt zu betrachten oder liegt gar nur eine Bilanz vor? Die Ausschüttung muss sich natürlich nach der HB richten, aber die SB darf nicht außer Acht bleiben.

Nur aus steuerrechtlichen Gründen kann nur in der SB allerdings keine Kapitalrücklage entstehen. Das wird dann tendenziell ein Buchungsfehler in der HB sein der sich durch die Jahre geschummelt hat und nicht geändert wurde.

Das „steuerliche Einlagekonto“ nach § 27 KStG wurde zu Beginn 2002 durch Umstellung von Anrechnung- auf Halbeinkünfteverfahren „gefüttert“. § 39 I KStG steht, dass ein sich nach § 36 VII KStG verbleibender positiver Endbetrag der Anfangsbestand des „steuerlichen Einlagekontos“ ist.

Das ist m.E. auch der Hauptanwendungsfall, woher hier Bestände kommen können. Wie Martin aber schon gesagt hat, das ist nur eine Gliederung des gesammelten EK.

EK der SB kann in Summe nur vom EK der HB abweichen:

  1. wenn ausnahmsweise (hahahaha) vom Maßgeblichkeitsprinzip Abweichungen gelten (m.E. hier nicht Anwendungsfall)

  2. steuerlich verdeckte Einlagen vorliegen (bsp. Verzichte des Gesellschafter-Geschäftsführers auf fällige Ansprüche etc., m.E. hierher kommen die Rücklagen). Da dir wahrscheinlich die Zeitschrift DB vorliegt, schau mal ins Jahr 1988 auf Seite 514ff. Diesen Literaturhinweis habe ich gefunden (nicht selber gelesen), aber der Autor ist/war Richter BFH.

Anlage-Hai? Das betreffende Unternehmen will Geld von uns und
diesen Kredit dann aus genau der Auflösung der KapRL tilgen.

Mit dem Hinweis auf den Anlagehai wollte ich eher eine „Replik“ auf die Vorantwort geben, die sich ausdrücklich auf Hinweise von Anlageberatern bezog…

Es hat übrigens zwanzig Minuten gedauert, bis die Analysten
verstanden hatten, daß man allein daraus keinen Kredit tilgen
kann, sondern dafür die entsprechende Liquidität benötigt,
aber man kann ja auch nicht verlangen, daß Analysten nach 15
Jahren Berufserfahrung den Unterschied zwischen disponiblem
Vermögen (=Aktivseite) und Buchungsposten (KapRL) kennen. Aber
das ist wieder ein anderes Thema.

Dazu sag ich jetzt nix. Das habe ich letztens erst versucht einem Mitstudenten zu erklären, der mit mit SteuerRECHT lernt. Manchen fehlt leider das Verständnis dafür…

Mfg vom

showbee

Servus Christian,

zur Relevanz hab ich ja noch Einzelheiten versprochen.

Die stehen tatsächlich bloß in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, aber der reicht eigentlich auch schon aus zur Begründung meiner Behauptung „Steuerlich gelten (Kapital)rücklagen bei Ausschüttung / Rückzahlung erst dann als verwendet, wenn sonst nichts mehr zum Ausschütten da ist“:

„… ³Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.“

Wenn man also aus Kapitalrücklage (gesetzt, die ist auf dem Einlagekonto gem § 27 KStG ausgewiesen und festgestellt) an die Gesellschafter leisten will, solange KSt-belastete Mittel da sind (die auch bei den Gesellschaftern nicht steuerfrei zufließen können), geht das bloß, wenn man zuerst die Rücklage in Nennkapital umwandelt und in einem zweiten Schritt dieses wieder herabsetzt und aus diesem Anlass auszahlt.

Offen allerdings, welcher Zeitraum zwischen dem Aufblasen und wieder Zusammendrücken des Akkordeons liegen muss, damit das nicht „Gestaltungsmißbrauch“ heißt.

Schöne Grüße

MM