[ESt] Unfallkosten bei Fahrt zur Arbeit absetzbar?

Hallo,

nehmen wir einmal folgendes Beispiel an:
ein Arbeitnehmer fährt im Oktober 2006 mit seinem Privat-PKW von der Arbeit nach Hause.
Es kommt zu einem Auffahr-Unfall, den er selbst verschuldet hat.
Der eigene PKW ist leider nicht Vollkasko-versichert.
Die Reparatur des eigenen Wagens kostet ca. 2000 Euro.

  • der Arbeitgeber kommt nicht für den Schaden auf.
  • Vollkasko-Versicherung gibt es nicht.

d.h. der Arbeitnehmer bezahlt die Reparatur am eigenen PKW selbst.

Nachdem der Arbeitnehmer die Kosten hierfür als Werbungskosten ansetzen will, lehnt das Finanzamt dies ab. Durch die Kilometerpauschale sei alles abgegolten.

Welche Möglichkeiten bleiben dem Arbeitnehmer noch?

a) kann er nachträglich noch versuchen eine Vollkostenrechnung für das Jahr 2006 zu erstellen.
Problem ist hier, daß
bis zu diesem Zeitpunkt für 2006 kein Fahrtenbuch existiert bzw. Benzinquittungen nicht gesammelt wurden.

b) gibt es eine möglichkeit trotz ansetzen kilometerpauschale die
unfallkosten steuerlich abzusetzen?

Grüße
CE

Hallo!

Soviel ich weiß, gilt die Neuregelung, dass der Arbeitsweg als Privatfahrt angesehen wird, erst ab 2007. Dann entfällt auch die Möglichkeit, Unfallkosten abzusetzen. Kosten, die 2006 entstanden sind, sollten noch anerkannt werden.
Vielleicht kennt hier jemand noch einen Verweis auf eine entsprechende offizielle Quelle. Damit könnte der AN seine Sachbearbeiterin konfrontieren. Nur weil die netten Damen oder Herren vom Amt etwas sagen bzw. meinen, muss das ja nicht stimmen.

Leider nur 'ne inoffizielle Quelle:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/entfernung…

Grüße
Christian

Ansatz ist möglich - Urteile anbei
Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [BFH vom 23.6.1978 - BStBl II S. 457 und vom 14.7.1978 - BStBl II S. 595]

Es sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten ansatzfähig [BFH 27.08.1993 - BStBl 1994 II S. 235].