[ESt] Zinsabschlag und Steuerbescheinigung

Hallo Gemeinde,

nehmen wir mal an…

Ein Ehepaar hat Einkünfte aus Kapitalvermögen bei verschiedenen Instituten, die im gesamten aber nicht den Sparerfreibetrag übersteigen.
Freistellungsaufträge wurden bei den Banken eingereicht, die zusammen dem Sparerfreibetrag entsprechen.

Nun hat aber bei einer Bank die Höhe des Freistellungsbetrages nicht ausgereicht, es wurde ein Zinsabschlag berechnet.
Den möchte man sich über die ESt-Erklärung zurück holen, über die Anlage KAP.

Man hat nun von jeder Bank die sog. Jahresbescheinigung über Kapitalerträge erhalten auf der Einnahmen und Zinsabschlag dokumentiert sind.

Die Fragen:
Was erwartet das FA an Bescheinigungen und Belegen (neben der KAP natürlich)? Muss man sich auch alle erteilten Freistellungsaufträge von den Instituten bestätigen lassen?

Braucht man von jeder Bank zusätzlich eine „Steuerbescheinigung“? Und wie bekommt man sowas mit welchen Kosten?

Für die Erörterung dieses theoretischen Falles bedanke ich mich im voraus *g*

Gruß bobesch

Hallo Gemeinde,

hallo herr pfarrer,

Die Fragen:
Was erwartet das FA an Bescheinigungen und Belegen (neben der
KAP natürlich)?

die erträgnisaufstellungen wären ideal, es reicht aber auch aus, andere dokumente (kontoauszug, mitteilung über dividende) einzureichen, aus denen der ertrag ermittelbar ist

Muss man sich auch alle erteilten
Freistellungsaufträge von den Instituten bestätigen lassen?

die freistellungen sind dem finanzamt für die veranlagung grundsätzlich erstmal schnuppe - nur wenn damit allzu abenteuerlich agiert wird, gibts mecker,…

Braucht man von jeder Bank zusätzlich eine
"Steuerbescheinigung"?

nur wenn quellensteuer einbehalten wurde - ansonsten gibbet auch keine

Und wie bekommt man sowas mit
welchen Kosten?

bei der bank anrufen, hingehen, oder einen brief schreiben . kosten sollte es eigentlich nichts - es soll sogar banken geben, die von sich aus eine steuerbescheinigung erstellen

gruß inder

Moin Inder,
Danke f.d. prompte Antwort, aber eins hab ich noch nicht kapiert.

nur wenn quellensteuer einbehalten wurde - ansonsten gibbet
auch keine

Ist die deutsche Zinsabschlagsteuer einer Quellensteuer gleichzusetzen, oder wat?

Grußbobesch

jo, kann man so sagen - quellensteuer ist allgemein ein oberbegriff für steuern, die an der „quelle“ zupacken - so wie die zinsabschlagsteuer oder die lohnsteuer

gruß inder

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

Nix… verkehrt !!! Hier besteuert die Quelle, d.h. es ist eine „ausländische“ Steuer auf ausländische Erträge. ( damit der ausl. Staat auch noch was von dir hat *lach*)
Dafür gibt es übrigends definitiv keine Steuerbescheinigung !!! Nur eine Ertragsabrechnung auf der es ausgewiesen wird, da die Steuerbescheinigung nur für inländische Steuern gilt !!!

Uli, der es weis da er das beruflich macht !!!

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Gut, angefangen mit den Jahresbescheinigungen nach § 24 EStG hast du ja schon mal fast alles an der Hand. Mit Hilfe der Steuerbescheinigung(en) bei den Erträgen für die du ZASt o.ä. bezahlt hast hast du alles zusammen was du für die Erklärung deiner Steuerveranlagung brauchst. Jetzt noch alle Zahlen aus den Bescheinigungen in die amtlichen Formulare, Steuerbescheinigungen anbei und alles zum nächsten Finanzamt. Die Jahresbescheinigungen kannst du beilegen (musst du aber nicht, keine Pflicht), erleichtern dem Beamten evtl. die Zuordnung der Beträge.

Wieviel Freistellung du wo hast, interessiert das FA erst dann, wenn du mehr verteilst als du hast…
Gruß
Uli

jo, kann man so sagen - quellensteuer ist allgemein ein
oberbegriff für steuern, die an der „quelle“ zupacken - so wie
die zinsabschlagsteuer oder die lohnsteuer

gruß inder

So siehts aus. alles besondere formen der ESt mit oberbegriff quellensteuer. Ausländische quellensteuern können grundsätzlich auch gegen die deutsche steuer angerechnet werden, § 34c, § 26 KStG.
böse fallen: die ausländische steuern darf keinem erstattungsanspruch mehr unterliegen (Nachweis), bzw. steuerfreistellung nach deutschen recht § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG.

Nix… verkehrt !!! Hier besteuert die Quelle, d.h. es ist
eine „ausländische“ Steuer auf ausländische Erträge. ( damit
der ausl. Staat auch noch was von dir hat *lach*)
Dafür gibt es übrigends definitiv keine Steuerbescheinigung
!!! Nur eine Ertragsabrechnung auf der es ausgewiesen wird, da
die Steuerbescheinigung nur für inländische Steuern gilt !!!

Uli, der es weis da er das beruflich macht !!!

na dann…

du verwechselst hier begriffe aus dem steuerrecht und dem bankenjargon

es gibt im steuerrecht den begriff „quellensteuer“ - bedeutung habe ich oben erklärt - begrifflich nicht verwechseln mit der ausl. quellensteuer, die auf die deutsche ESt ggfs. angerechnet wird

gruß inder

der das andere beruflich macht :smile: