EStG oder AO?

Hallo!

Ehemann aus Ort1 heiratet während des Jahres 2004 Ehefrau aus Ort2.
Ehemann arbeitet nachwievor in Ort 1
Ehefrau arbeitet nachwievor in Ort 2
Kinder sind keine vorhanden
Am Wochenende fährt der Ehemann zu seiner Ehefrau nach Ort 2 und sieht diesen deshalb als Familienwohnsitz an.

Der Ehemann beantragt besondere Veranlagung.
Er will jedoch zugleich die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Frage 1:
Wo muss der Ehemann seine Einkommensteuererklärung 2004 abgeben?
§26c EStG sagt ja, dass im Fall der besonderen Veranlagung der Fall so angesehen wird, als hätten die beiden nicht geheiratet.
Und §19(1)S.2 AO sagt, dass im Fall von Ehegatten das Finanzamt zusätndig ist, wo sich der Familienwohnsitz befindet. Ein Familienwohnsitz gäbe es aber nach §26c gar nicht!?

Frage 2:
Kann der Ehemann die doppelte Haushaltsführung geltend machen? Ggf. welche Nachweise müssen noch erbracht werden (bezgl. Familienwohnsitz)

Danke für Antworten
Tobias

Hi !

Frage 1:
Wo muss der Ehemann seine Einkommensteuererklärung 2004
abgeben?
§26c EStG sagt ja, dass im Fall der besonderen Veranlagung der
Fall so angesehen wird, als hätten die beiden nicht
geheiratet.
Und §19(1)S.2 AO sagt, dass im Fall von Ehegatten das
Finanzamt zusätndig ist, wo sich der Familienwohnsitz
befindet. Ein Familienwohnsitz gäbe es aber nach §26c gar
nicht!?

Die Regelung in § 26c bezieht sich allein auf die ertragssteuerlichen Teile des Verfahrens. Für die Ermittlung des Zuständigkeit greift daher die AO. Faktisch ist es nämlich so, dass die beiden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ja Ehegatten sind.

Frage 2:
Kann der Ehemann die doppelte Haushaltsführung geltend machen?

Wenn sämtliche Voraussetzungen (Innehaben der Wohnungen,…) erfüllt sind, JA.

Ggf. welche Nachweise müssen noch erbracht werden (bezgl.
Familienwohnsitz)

Da das Steuerrecht im Wesentlichen auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt und sich nicht auf andere Rechtsakte verlässt (Anmeldung eines polizeilichen Wohnsitzes), sollte Beweisvorsorge hinsichtlich dieses „tatsächlichen Vorgänge“ getroffen werden.

Worum es sich dabei handelt, kann man der Richtlinie nebst zugehörigem Hinweis der Lohnsteuer-Richtlinien entnehmen (R 43 LStR, H 43 LStH).

BARUL76