[EÜR/GuV]: Minus aus 2004 in 2005 angeben?

Hallo,

eine Frage zur EÜR bzw. GuV:

wenn jemand ein freiberufliche, selbstständige Nebentätigkeit angemeldet hat, und hat z.B. im Jahr 2004 bei der GuV ein Minus am Ende des Jahres gehabt (= Erstattung vom Finanzamt für die Steuererklärung 2004 erhalten), was bedeutet das für das Jahr bzw. die Steuererklärung 2005?

Kann, muss, soll dieses Minus als - keine Ahnung, was für ein - Posten in der Steuererklärung für 2005 angegeben werden?

Oder wird für das Jahr 2005 eine Gewinn-Verlustrechnung gemacht, die bei „0“ anfängt (also „Kasse“ wieder auf „0“) und mit den Einnahme und Ausgaben in 2005 „weiterrechnet“?

Danke.
Chris

Hallo!

Hier sind 2 Dinge zu unterscheiden:

  1. Die Gewinnermittlung bzw. -ermittlungsart.
  2. Die steuerliche Berücksichtigung eines erzielten Verlustes.

Zu 1) Bei der Bilanzierung ist der Bilanzzusammenhang zu beachten. Danach müssen die Bilanzansätze der Schlussbilanz mit der unmittelbar darauf folgenden Eröffnungsbilanz übereinstimmen (31.12. = 1.1.). Dementsprechend ist der Kassenbestand 31.12.01 = 1.1.02. Natürlich ergibt sich daraus keine nochmalige Berücksichtigung des Verlustes.

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung besteht kein gesetzlich normierter Bilanzzusammenhang, weil das Zufluss-/ Abflussprinzip.

Zu 2) Wenn ein Verlust in der Steuerberechnung eines Jahr nicht ausgeglichen werden kann, kommt ein Abzug in einem anderen Jahr in Betracht.

Ciao!
Nemo

Hallo,

ojeee, danke, aber ich verstehe überhaupt nichts. Könntest du das bitte für Laien für diesen Fall „dolmetschen“?

Und wo macht man das:

Zu 2) Wenn ein Verlust in der Steuerberechnung eines Jahr
nicht ausgeglichen werden kann, kommt ein Abzug in einem
anderen Jahr in Betracht.

Danke.

Christina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

eine Frage zur EÜR bzw. GuV:

Es gibt zwei Arten der Gewinnermittlung. Die Eine ist die EÜR (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben), die Andere die Bilanz. Zu einer Bilanz gehören als weitere Bestandteile

  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • Anhang
  • Lagebericht
  • und noch ein paar Sachen

Die Frage ist insoweit mißverständlich gestellt, als die tatsächlich durchgeführte Art der Gewinnermittlung nicht genannt wird. Wegen des weiteren Textes ist aber davon auszugehen, dass die EÜR gemeint ist.

Kann, muss, soll dieses Minus als - keine Ahnung, was für ein

  • Posten in der Steuererklärung für 2005 angegeben werden?

Nein. Dieses Minus wird weder in der EÜR noch in der Steuererklärung der Folgejahre angegeben. In der EÜR werden also einfach nur die Ausgaben des Jahres 2005 von den Einnahmen abgezogen. Das Ergebnis wird in die Anlage GSE eingetragen.

Oder wird für das Jahr 2005 eine Gewinn-Verlustrechnung
gemacht, die bei „0“ anfängt (also „Kasse“ wieder auf „0“) und
mit den Einnahme und Ausgaben in 2005 „weiterrechnet“?

So kann man es ausdrücken. Bei einer EÜR werden „Kassenbestände“ nicht mit übernommen. Es wird neu angefangen zu rechnen.
Bei einer Bilanz, die nach einem anderen Schema funktioniert, müßten die Endbestände in das neue Jahr übernommen werden, dies soll aber wegen der Irrelvanz für die Ausgangsfrage nicht weiter vertieft werden.

Sollte im Jahr 2004 der Verlust nicht durch andere positive Einkünfte ausgeglichen worden sein, wird das Finanzamt diesen „Verlustvortrag“ automatisch berücksichtigen. Sicherheitshalber kann man auf der Seite 1 des Mantelbogens oben auch noch ein Kreuzchen bei „Verlustabzug“ machen.

BARUL76

.

Hallo!

Ich habe es schon seeehr vereinfacht…

Also eine Verlustberücksichtigung in einem anderen Jahr ist regelmäßig mit einem sogenannten Verlustfeststellungsbescheid verbunden. Wenn keiner versendet wurde, hat sich das erledigt. Der festgestellte Verlust des Vorjahres z. B. zum 31.12.2004 wäre andernfalls im Mantelbogen ESt1A (2005) in Zeile 93 einzutragen.
Wichtig ist die Erkenntnis, dass dieser sogenannte Verlustabzug nichts mit der Gewinnermittlung zu tun hat, sondern bei der Berechnung der Steuer auf den ermittelten Gewinn berücksichtigt wird. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Wenn nur Einnahmen und Ausgaben für die Gewinnermittlung aufzeichet werden, kann jedes Jahr bei Null anfangen werden. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, z. B. Abschreibung von Anlagevermögen.

Ich hoffe, jetzt ist es deutlicher geworden. Dir muss aber klar sein, dass ohne gewisse kaufmännische Grundlagen nichts geht. Die fehlen Dir anscheinend, was Du besser heute als morgen ändern solltest. Dazu ist ein Dreizeiler in diesem Forum aber nicht der geeignete Weg.

Ciao!
Nemo

Servus Christina,

alldieweil die Techniken der Gewinnermittlung im einzelnen nebst Bilanzidentität & Co steuerlich nicht mehr relevant sind, wenn die Einkünfte einmal feststehen, darf ich hier mal als dicker dummer Rechenknecht einspringen:

Verlust, ergo negative Einkünfte in 2004 kann auf verschiedene Art behandelt worden sein:

Zuerst Verrechnung mit positiven Einkünften: Wenn z.B. in 2004 gleichzeitig noch positive Einkünfte etwa aus nichtselbständiger Arbeit da waren.

Dann Rücktrag um ein Jahr, sprich 2003: Das heißt, Verrechnung mit Einkünften aus 2003. Der Verlustrücktrag ist der Normalfall, wenn der Steuerpflichtige nicht beantragt, daß nicht der ganze Verlust oder gar nichts zurückgetragen werden soll.

Und wenn dann immer noch was vom Verlust übrig ist, Vortrag in die folgenden Jahre (2005ff).

Erklären oder beantragen muss man bei dem ganzen Sach bloß, wenn man keinen oder einen geringeren Verlustrücktrag haben will. Dieser Antrag muss aber im Verlustjahr selber gestellt werden, in den Folgejahren kann man da nichts mehr drehen.

In allen anderen Fällen gilt: „Es wird alles jeregelt werden zu sejner Richtigkait“ (Siegfried Lenz, „So zärtlich war Suleyken“)

Schöne Grüße

MM

Summa summarum
Hallo,

danke an alle … für mich sind das alles böhmische Dörfer :wink:

Ich fasse mal zusammen, was ihr geschrieben habt mit der Bitte um Berichtigung, falls ich falsch liege:

Also wenn jemand am 31.12.2004 ein Minus gemacht hat und im Bescheid 2004 dieser Minusbetrag angerechnet, abgezogen wurde (keine Ahnung, wie man das „fachmännisch“ nennt).

Jedenfalls ist dieses Minus aus einer nebenberuflichen selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit schon steuerlich insofern geltend gemacht worden, als man für 2004 ziemlich viel zurückbekommen hat.

Wenn ich eure Tips recht verstanden habe, dann ist dieses Minus, wie ich dachte, nicht mit der Steuererklärung 2004 (und einer aufgrund des Minus’ hohen Steuerrückerstattung) „abgegolten“, „erledigt“, sondern man kann diesen „Minusbetrag“ noch in die Steuererklärung „mitnehmen“ und zwar dort unter dem Punkt „Verlustvortrag“.

Richtig?

Ich habe zwar immernoch nicht das Procedere, das rechnerisch dahintersteckt verstanden, aber wenn man beispielsweise in einer Steuersoftware von der Akademischen … einen „Verlustvortrag“ zum 31.12.2004 eingibt, „spuckt“ das Programm schon einen weit höheren zu erstattenden Endbetrag aus, als wenn man den Haken bei „Verlustabzug im Jahr 2005“ und „Verlust zum 31.12.04“ nicht machen würde.

Ich weiß schon, Nemo, man sollte sich das mal näher zu Gemüte führen … aber der 31.5. naht mit Riesenschritten :wink:)

Christina

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Abstraktion
Hallo!

Noch ein letzter Versuch der abstrakten Wissensvermittlung:

Grundsätzlich werden positive (Gewinne/ Überschüsse) und negative Einkünfte (Verluste) im selben Jahr miteinander verrechnet.

Würde nun ausnahmsweise ein Rest-Verlust verbleiben, weil die positiven Einkünfte für den Ausgleich der negativen Einkünfte (des Verlustes) zu gering waren, würde dieser Verlust entweder zurückgetragen oder vorgetragen. In diesem Fall würde neben dem Einkommensteuerbescheid noch ein separater Verlustfeststellungsbescheid erstellt.

Ciao!
Nemo

Verlustfeststellungsbescheid
Hallo,

danke für deine Geduld :smile:

Noch eine letzte Frage zu dem von dir u.g. „Verlustfeststellungsbescheid“:

muss man hierfür ein extra Formular ausfüllen, irgendwas „beantragen“, oder langt dafür der in den obigen Postings genannte Haken im Mantelbogen zum „Verlustvortrag“?

Würde nun ausnahmsweise ein Rest-Verlust verbleiben, weil die
positiven Einkünfte für den Ausgleich der negativen Einkünfte
(des Verlustes) zu gering waren, würde dieser Verlust entweder
zurückgetragen oder vorgetragen. In diesem Fall würde neben
dem Einkommensteuerbescheid noch ein separater
Verlustfeststellungsbescheid erstellt.

Ciao!
Nemo

Hallo,

Noch eine letzte Frage zu dem von dir u.g.
„Verlustfeststellungsbescheid“:

muss man hierfür ein extra Formular ausfüllen, irgendwas
„beantragen“, oder langt dafür der in den obigen Postings
genannte Haken im Mantelbogen zum „Verlustvortrag“?

siehe
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p10d.html

Wenn sich insgesamt ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, wird von Amts wegen ein Verlustfeststellungsbescheid gefertigt. Liegt keiner vor, dann ist der Verlust im Verlustentstehungsjahr bereits vollständig berücksichtigt worden. Auswirkungen auf weitere Jahre ergeben sich dann nicht mehr. Man beginnt mit Gewinn/Verlust 0,-€.

Und natürlich kann man in einem PC Steuerberechnungsprogramm Zahlen eintragen (z.B. einen Verlustvortrag) und sich eine höhere Erstattung ausrechnen lassen, wenn die einem nicht zusteht, wird das aber trotzdem nicht Wirklichkeit.

Schöne Grüße
C.

Verlustfeststellungsbescheid ergangen?
Hallo,

Wenn sich insgesamt ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte
ergibt, wird von Amts wegen ein Verlustfeststellungsbescheid
gefertigt. Liegt keiner vor, dann ist der Verlust im
Verlustentstehungsjahr bereits vollständig berücksichtigt
worden. Auswirkungen auf weitere Jahre ergeben sich dann nicht
mehr. Man beginnt mit Gewinn/Verlust 0,-€.

Was bedeutet „ergangen“? Bekommt man dafür extra ein Schriftstück?
Wie kann man feststellen, dass der Verlust vollständig „berücksichtigt“ wurde, wenn im Bescheid 2004 beispielsweise z.B. nur unter „Besteuerungsgrundlagen“ die „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ mit dem Minusbetrag eingetragen sind und mit dem Betrag aus nicht selbstständiger Arbeit und Werbungskosten & Co. verrechnet wurde?

Danke und sorry für die viele Fragerei :wink:)
Christina

Summe der Einkünfte kleiner 0?
Hi !

Wie kann man feststellen, dass der Verlust vollständig
„berücksichtigt“ wurde, wenn im Bescheid 2004 beispielsweise
z.B. nur unter „Besteuerungsgrundlagen“ die „Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit“ mit dem Minusbetrag eingetragen sind
und mit dem Betrag aus nicht selbstständiger Arbeit und
Werbungskosten & Co. verrechnet wurde?

Auf diese „Verrechnung“ die immer Steuerdeutsch „Summe der Einkünfte“ heißt, kommt es hier an. Ist die „Summe der Einkünfte“ negativ, wird auf der Seite 1 des Einkommensteuerbescheides stehen „Bescheid über Einkommensteuer … für das Jahr 2004 UND Verlustfeststellung auf den 31.12.2004“. In einigen Bundesländern ist es wohl auch üblich, dass zwei separate Bescheide, dann aber in einem Brief, versendet werden.

Ist die „Summe der Einkünfte“ im Bescheid mit einem Betrag größer „0“ festgestellt, entfällt der Verlustvortrag.

BARUL76

Bescheid
Hi,

Auf diese „Verrechnung“ die immer Steuerdeutsch „Summe der
Einkünfte“ heißt, kommt es hier an. Ist die „Summe der
Einkünfte“ negativ, wird auf der Seite 1 des
Einkommensteuerbescheides stehen „Bescheid über
Einkommensteuer … für das Jahr 2004 UND Verlustfeststellung
auf den 31.12.2004“. In einigen Bundesländern ist es wohl auch
üblich, dass zwei separate Bescheide, dann aber in einem
Brief, versendet werden.

Ist die „Summe der Einkünfte“ im Bescheid mit einem Betrag
größer „0“ festgestellt, entfällt der Verlustvortrag.

Was aber, wenn in einem Bescheid nur steht „Bescheid für 2004 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag“ - mehr nicht?
Auf Seite 2 würde z.B. stehen, dass die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ein XXX Minusbetrag ist.

Hat das FA in so einem Fall etwas „versabbelt“ und müsste für so einen Fall der Steuerpflichtige noch etwas „beantragen“, berichtigen lassen, oder …?

Danke.
Christina

Summe der Einkünfte kleiner 0?
Hi !

Langsam kommt man sich hier echt verarscht vor. Da schreiben 3 Leute, an welchen Stellen im Bescheid welche Zahlen relevant sind und es kommen immer noch weitere Nachfragen.

Wenn „Summe der Einkünfte“ kleiner 0, dann gibt es einen Bescheid über die Verlustfeststellung. Ist der Betrag größer, hat sich das Thema geerdet. Was ist daran nun so schwer verständlich?

BARUL76

Der Kontext
Hi,

naja, nicht jeder ist ein Steuerprofi, da komm ich mir ver… vor: würde ich es wissen oder verstehen, würde ich nicht fragen. Heißt doch hier „wer-weiss-was“, oder?

Aber zur Sache, hab ich doch eben geschrieben: WENN auf Seite 1, gesetzt den Fall, EBEN NICHT steht, wie du geschrieben hattest, von wegen „Verlustfeststellung“, OBWOHL unter Einkünfte selbstst. Art ein MINUS z.B. ist - dann passt das nicht zu dem, wie du geschrieben hast, dass es sein müsste.

DAS war meine Frage, woran das liegt bzw. was ein Steuerpflichtiger in so einem Fall zu tun hätte.

Chris

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[ESt] Antrag auf Verlustvortrag nicht notwendig!!!
Hi !

Mein letzter Ansatz

würde ich es wissen oder verstehen, würde ich nicht

Es geht hier nicht um „wissen oder verstehen“, sondern um LESEN. Wenn jemand gebeten wird, in einem Steuerbescheid nachzusehen, ob der Betrag unter " S U M M E der Einkünfte" positiv oder negativ ist und dann regelmäßig Antworten kommen „Die gewerblichen Einkünfte sind negativ“ oder „die Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben ein Minus“ dann kann dies nicht zielführend sein.

OBWOHL unter Einkünfte selbstst. Art ein MINUS

Aus der Mathematik wissen wir doch auch Summand + Summand = Summe. Wenn in einem Bescheid also 2 + 3 = 5 steht und die Bitte aufkommt, nachzugucken, wie groß die Summe ist, wieso kann man sich dann ausschließlich über die Vorzeichen der Summanden auslassen?

Daneben wurde weiter oben bereits darauf hingewiesen: Sollte es im Jahr 2004 tatsächlich einen vortragsfähigen Verlust gegeben haben, wovon ich mitlerweile nicht ausgehe, wird dieser bei der Veranlagung 2005 vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Es ist in der Steuererklärung kein separater Antrag zu stellen.

BARUL76

.

gesonderte Feststellung verbliebener Verlustabzug
Hallo,

mal ein Beispiel mit Zahlen:
A hat Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 30.000,-€
dazugehörige Werbungskosten 3.000,-€
Verlust aus selbständiger Tätigkeit -10.000,-€

Es ergeben sich dann
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 27.000,-€
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - 10.000,-€
Summe der Einkünfte 17.000,-€

Dann wird mit dieser Zahl im Steuerbescheid weitergerechnet. Der Verlust wirkt sich dann bereits mit diesem Abzug vollständig aus und es gibt keine weitere Auswirkung. Entsprechend bekommt man keine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustbetrags, da da kein Verlustbetrag verblieben ist…

Soweit verständlich?

Beispiel für Verlustfeststellung:
A hat Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 30.000,-€
dazugehörige Werbungskosten 3.000,-€
Verlust aus selbständiger Tätigkeit -70.000,-€

Es ergeben sich dann
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 27.000,-€
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - 70.000,-€
Summe der Einkünfte - 43.000,-€

Dieser Betrag wird gesondert festgestellt und das merkt man, indem man darüber einen Bescheid erhält. Das ganze ist größtenteils maschinell gesteuert und wird deshalb in jedem Fall -soweit es zutrifft- verschickt.

Ich gehe davon aus, dass in dem von dir geschilderten Fall die Variante 1 zutrifft. Übrigens die Akademische Arbeitsgemeinschaft hat ein sehr gutes Buch, das dem PC Programm beiliegt. Da steht vieles gut erklärt drin.

Schöne Grüße
C.

Wahlmöglichkeit?
Hallo Cirwalda,

vielen Dank, das klingt sehr einleuchtend, soweit hab ich es verstanden. Im die ganze Zeit „hypothetischen Fall“ träfe also Variante 1 zu.

Wenn ich mir nun deine beiden Rechenbeispiele ansehe, wirft sich mir die Frage auf:

  • was passiert in deiner Variante 2 mit dem Verlust? In Variante 1 wird dieser „verrechnet“ und gut ist.
    Was „passiert“ aber in Variante 2 mit ihm: teilweise Verrechnung? Verrechnung erst im nächsten Jahr?

und

  • kann man sich für Variante 1 oder 2 „entscheiden“ oder ist das abhängig von der Höhe des Verlustes, oder ist das abhängig, ob - wie oben schon besprochen - der Steuerpflichtige auf dem Mantelbogen ganz oben Seite 1 sein Kreuzchen macht, es also selbst in der Hand hat? Ich kann mit dem Steuerdeutsch „gesondert festgestellt“ nicht recht was anfangen, denn was hätte diese „gesonderte Feststellung“ für Konsequenzen: wird mit dem Verlustbetrag die Steuer für 2004 weitergerechnet, oder nicht, sondern erst die Steuer für 2005 (Vortrag)?

Sorry, ich hab zwar die „Rechenmaschine“ jetzt kapiert, nicht aber die Auswirkungen oder: Wahlmöglichkeit zwischen deinen beiden Varianten?

Vielen Dank für deine Geduld.
Christina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Verlustrücktrag
Hallo,

vielen Dank, das klingt sehr einleuchtend, soweit hab ich es
verstanden. Im die ganze Zeit „hypothetischen Fall“ träfe also
Variante 1 zu.

also keine Verlustfeststellung

Wenn ich mir nun deine beiden Rechenbeispiele ansehe, wirft
sich mir die Frage auf:

  • was passiert in deiner Variante 2 mit dem Verlust? In
    Variante 1 wird dieser „verrechnet“ und gut ist.
    Was „passiert“ aber in Variante 2 mit ihm: teilweise
    Verrechnung? Verrechnung erst im nächsten Jahr?

27.000,-€ werden gleich verrechnet und die sind dann verbraucht. Der Rest von -43.000,-€ wird gesondert festgestellt.

Du hast dir aber nicht § 10 d EStG durchgelesen??
Da steht, dass der Verlust in das Vorjahr zurückgetragen wird: Auswirkung ist, dass dann -43.000,-€ dort abgezogen wird. Man kann aber auch beantragen, dass dies nur teilweise oder gar nicht erfolgt.

Nehmen wir man an die nichtselbständigen Einkünfte wären
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 25.000,-€
abzüglich Werbungskosten 4.000,-€
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 21.000,-€
Verlustrücktrag aus dem Folgejahr 21.000,-€

verbleibender Verlustbetrag -43.000,-€
Verbrauch 21.000,-€
festzustellender verbleibender Betrag -22.000,-€

Dieser Betrag wird zwingend beim Folgejahr nach dem Verlustentstehungsjahr abgezogen. Und ist dann dort vollständig verbraucht.

und

  • kann man sich für Variante 1 oder 2 „entscheiden“

nein!! dann es ist zwingend dazu notwendig eine negative Summe der Einkünfte überhaupt zu haben

oder ist

das abhängig von der Höhe des Verlustes,

ja, nur wenn dieser höher ist als alle positiven Einkünfte

oder ist das
abhängig, ob - wie oben schon besprochen - der
Steuerpflichtige auf dem Mantelbogen ganz oben Seite 1 sein
Kreuzchen macht,

nein für das Verlustentstehungsjahr kein Kreuz

es also selbst in der Hand hat?

nein,

Ich kann mit
dem Steuerdeutsch „gesondert festgestellt“ nicht recht was
anfangen,

gesondert festgestellt werden manche Besteuerungsgrundlagen siehe
§ 179 und 180 AO
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p180.html

denn was hätte diese „gesonderte Feststellung“ für
Konsequenzen: wird mit dem Verlustbetrag die Steuer für 2004
weitergerechnet, oder nicht, sondern erst die Steuer für 2005
(Vortrag)?

siehe oben

Sorry, ich hab zwar die „Rechenmaschine“ jetzt kapiert, nicht
aber die Auswirkungen oder: Wahlmöglichkeit zwischen deinen
beiden Varianten?

keine Wahl in deinem Beispielsfall!!!

Vielen Dank für deine Geduld.

die aufgebraucht ist. Ich gehe mir jetzt erst was kochen…

Schöne Grüße
C.

Jetzt hats ‚geschnakelt‘
Hallo,

vielen Dank für deine Unterstützung, ich glaube, jetzt hat’s „geschnakelt“ … ich hab durch all die Postings immer in Gedanken bzgl. „Verlust“ die negativen Posten bzgl. der selbstst. Tätigkeit, nicht aber das GESAMT-Produkt sozusagen.

Also meine ich zumindest jetzt kapiert zu haben:

Ist die Summe der selbstst. Tätigkeit PLUS die Summe der nicht selbstst. Tätigkeit abgzl. aller Werbungskosten ein MINUS, DANN Verlustvor-/rücktrag, ist aber nur die Summe der selbstständige Tätigkeit ein MINUS, die Summe aus nicht selbstständiger Arbeit abzgl. Werbungskosten so gelagert, dass sie höher ist als der Verlust aus der selbstst. Tätigkeit, dann können beide gegeneinander verrechnet werden, sprich ein PLUS entsteht - also nix Verlustvortrag.

Erst wenn dieses Gegeneinander-Verrechnen ein Minus zu Tage fördert, dann Verlustvor-/Rücktrag … oder so …

Na, jedenfalls ist es dann insofern für den „hypothetischen Fall“ klar, da hier der Betrag aus nicht selbstständiger Arbeit ein Plus ist und dieses weit höher ist als der Posten aus selbstst. Tätigkeit, so dass beides zusammen verrechnet immernoch ein Plus ergibt.

Uff! Danke, aber meine Stärken liegen ganz woanders, was Geld-/Steuer-/Wirtschafts-Dinge angeht, fehlt meinem Hirn ein ausgeprägter Bereich … dafür hab ich in anderen Bereichen meine Qualitäten :smile:) wissensmäßig, versteht sich …

Christina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]