Fahrtkosten,Pendlerpauschale

Liebe Leser!

Leider findet man keine ganz genaue Antwort auf folgende Frage:

Kann man als Arbeitnehmer die Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte mit Privatauto (einfache Fahrt 49km)auch mit Tankquittungen absetzen oder nur mit der Pendlerpauschale(0,30cent/km)?
Man liest einerseits mal ja man kann absetzen,anderseits wiederum nur bei Selbstständigen mit Dienstwagen.
Bitte nur antworten,wenn man Dies zu 100% weiß,danke!
Wenn man die tatsächlichen Kosten auch als Arbeitnehmer absetzen kann,wo genau trägt man das in dem Elsterformular ein,vieleicht unter Reisenebenkosten?

Danke für Ihr Interesse!

NICI

Hallo!

Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte kann man grundsätzlich immer nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) ansetzen.

Auch ein Selbständiger, der jeden Tag in seinen Betrieb fährt, kann für diese Fahrten lediglich diese Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen, nicht aber die tatsächlichen Kosten.

Die tatsächlichen Kosten (zu denen dann nicht nur die Kraftstoffkosten gehören, sondern auch alle anderen Kosten für das Fahrzeug: Steuer, Versicherung, Wartung, Reparaturen und auch die AfA) können nur dann geltend gemacht werden, wenn man entweder

a.) keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, sondern z.B. auf Dienstreisen ist (z.B. Außendienstler) oder ständig wechselnde Arbeitsstätten hat (z.B. Bauhandwerker und Monteure, die nur wenige Tage bis Wochen an den jeweiligen Einsatzorten verbringen

oder

b.) schwerbehindert ist mit bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70% oder aber mindestens 50% mit gleichzeitig eingetragenem Merkzeichen „G“ (für „gehbehindert“).

Liegt eine Behinderung vor, dann setzt man in der Steuererklärung in der Anlage N in derselben Eingabemaske wo die Anzahl der Arbeitstage und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetragen wird, bei dem Satz „Behinderungsgrad mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen „G““ einfach noch ein Häkchen.

Hat man ständig wechselnde Arbeitsstätten, dann sollte man tunlichst eine Tabelle erstellen, aus der die Adressen der Einsatzstellen, die jeweilige Anzahl der Arbeitstage und die Kilometer eindeutig und klar erkennbar hervorgehen.
Die Zahl der Arbeitstage multipliziert man mit den Entfernungskilometern, verdoppelt diese dann (wegen Hin- UND Rückfahrt) und wendet dann den nachgewiesenen tatsächlichen Kostensatz für das Fahrzeug an.
(Außendienstler führen zu demselben Zweck sinnvollerweise ein Fahrtenbuch, und können dann anhand dessen ihre Dienstfahrten geltend machen.)
Die so ermittelten Gesamtkosten trägt man dann unter „weitere Werbungskosten/sonstiges“ in den Vordruck ein.

(Ja, ich weiß, daß das Elster-Formular auch eine separate Möglichkeit bietet, Reisekosten einzutragen - aber ganz ehrlich: wer DIESE Funktion programmiert hat, lebt offenbar auf einem völlig anderen Planeten oder aber nascht schon morgens an irgendwelchen bewußtseinsverändernden Stoffen …)

Schönen Gruß
und viel Erfolg!
Robert_D

Hallo!

Dies war wirklich eine sehr genaue verständnisvolle Antwort,dafür nochmal DANKE Robert_D !

Da ich Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte tätige,hätte man sich die Mühe der ganzen Sammlung der Tankquittung und das Zusammenrechnen dann sparen können,schade eigentlich.

Was kann man eigentlich als Arbeitnehmer noch absetzen,außer die Kontoführungsgebühren und die Fahrtkosten,gibt es da eigentlich noch Irgendwas?

Wie verhält sich das denn mit dem sogenannten Pendlerfreibetrag,was ist das genau,lohnt es sich?
(einfache Fahrt 49km/Arbeitstag)

Liebe Grüße!

Hallo Nici,

du fragst jetzt nach einem „Pendlerfreibetrag“ - einen solchen gibt es im deutschen Steuerrecht nicht, aber im österreichischen Recht scheint es so etwas zu geben.

Deshalb muß ich jetzt doch erst einmal nachfragen: lebst du in Deutschland?
Was ich geschrieben hatte, ist das in Deutschland geltende Recht - falls du in Österreich, der Schweiz oder auch irgendeinem anderen Land wohnst, wird das höchstwahrscheinlich anders aussehen!

Mit ausländischem Steuerrecht kenne ich mich aber überhaupt nicht aus, da müßte ich dann vollständig kapitulieren.

Falls du aber in Deutschland wohnst, dann meinst du mit „Pendlerfreibetrag“ vermutlich eine Lohnsteuerermäßigung - also die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.

Ob sich diese Eintragung „lohnt“ oder nicht, ist Auffassungssache: es macht im Endeffekt finanziell nämlich keinen Unterschied.

Wenn du dir vom Finanzamt deine Werbungskosten vorab auf der Lohnsteuerkarte eintragen läßt, dann zieht dir dein Arbeitgeber jeden Monat etwas weniger an Lohnsteuer ab und zahlt dir auf diese Weise etwas mehr Nettolohn aus.
Dann gibst du im nächsten Jahr deine Steuererklärung ab, bekommst dabei aber dann nicht wirklich viel Geld zurückerstattet, weil die Kosten ja schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden.

Läßt Du KEINEN Freibetrag eintragen, bekommst du monatlich weniger Lohn ausgezahlt, hast aber dafür dann bei Abgabe der Steuererklärung eine nette Erstattung zu erwarten.

Rechnet man dabei aber mal die Summen zusammen, dann kommt im Endeffekt EXAKT das gleiche Ergebnis heraus - es gibt also kein „besser“ und kein „schlechter“.

Der eine möchte gerne so früh wie möglich so viel Geld wie möglich in die Hand bekommen, und läßt sich deshalb jedes Kinkerlitzchen auf die Steuerkarte auftragen, und der andere denkt sich: „ob ich jeden Monat 50 oder 80 Euro mehr auf das Konto bekomme bemerke ich nicht wirklich - aber eine Steuererstattung am Jahresende über 600 oder 1.000 Euro, die kann ich gut gebrauchen!“

Also reine Geschmackssache.

Ach ja, und absetzen kann man (fast) alles, was man bezahlen muß, um seine Arbeit machen zu können.

Mußt du selbst irgendwelche Arbeitsmittel kaufen (beim Maurer z.B. Arbeitshandschuhe und Schutzhelm, beim Schreiner Hobel und Sägen, beim Koch die langen Messer …), dann kannst du diese in der Steuererklärung geltend machen.

Immer gern genommen werden in diesem Zusammenhang auch Computer, die z.B. „zu Fortbildungszwecken“ genutzt werden - nur fällt es mitunter schwer, die Notwendigkeit einer fachlichen Fortbildung bei einem hauptberuflichen Rotationstechniker beim Schachtelwirt (vulgo: Bulettenwender bei McDonalds) zu erkennen …

Außerdem kannst du natürlich berufliche Fortbildungen absetzen (sofern du selbst die Kosten getragen hast), Gewerkschaftsbeiträge, speziell für die Arbeit abgeschlossene Versicherungen (z.B. eine Berufsrechtschutzversicherung), in manchen Fällen auch ein häusliches Arbeitszimmer, und vieles anderes mehr.

Sehr vereinfacht gesagt: alles wovon du im Brustton der Überzeugung sagen kannst: „das brauche ich für die Arbeit!“ ohne dafür von den Umstehenden ein verständnisloses Kopfschütteln zu ernten … :wink:

Wenn du dir bei irgendwelchen einzelnen Sachen unsicher bist, dann frag doch einfach mal gezielt nach - es ist praktisch unmöglich, eine abschließende Aufzählung zu machen, welche Sachen abziehbar sind und welche nicht.
Schließlich ist es ja auch immer von der Art des Berufes abhängig, welche Aufwendungen dafür typischerweise anfallen: wenn ein Bauarbeiter einen Schutzhelm kauft und ein Koch ein teures japanisches Fleischmesser, dann sind das unstreitig Werbungskosten - kauft aber der Koch den Helm und der Maurer das Messer, dann ist es schwer, einen beruflichen Zusammenhang zu konstruieren …

Schönen Gruß,
Robert_D

Hallo!

Danke für die ausführliche Antwort.

In dem Fall geht es um das deutsche Steuerrecht.Man hat von dem Pendlerfreibetrag gehört und dachte,es gibt Diesen auch hier in Deutschland.Nun weiss ich wieder etwas mehr,danke!

Bei dem Beruf als Bandarbeiter bei einer großen Automobilfirma kann man glaube Nichts weiter absetzen,außer die Gewerkschaftsbeiträge.

Und mit dem Freibetrag in der Lohnsteuerkarte lohnt sich wirklich nicht,das stimmt.Lieber 1x im Jahr eine höhere Erstattung bekommen.

Schönes Wochenende und danke nochmal Robert_D !

Den Teil einer Rechtsschutzversicherung die auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt kann man ebenfalls absetzen.
Einige Versicherungen weisen diesen Teil sogar deshalb separat aus.

Lohnkosten für beauftragte Handwerker können ebenfalls bis zu einer gewissen Summe abgesetzt werden (keine Materialkosten)

Grüße Bröselchen

Handwerkerrechnung ungleich Werbungskosten

Lohnkosten für beauftragte Handwerker können ebenfalls bis zu
einer gewissen Summe abgesetzt werden (keine Materialkosten)

Aber nicht als Werbungskosten. Handwerkerleistungen, sofern den eigenen Haushalt betreffend (Reparatur Waschmaschine, Heizung…) mindern die Einkommensteuer, sofern die Steuerschuld größer 0,00 Euro. Berücksichtigt werden können 20% der Lohnkosten, max. 1.200 Euro.
(Soviel zeit muss sein)

VG
e

Hallo!

Danke nochmal für die Antworten.

Noch eine Frage geht Einem durch den Kopf.

Ehemann arbeitet Volltags,Ehefrau hat eine Nebentätigkeit ohne Abzüge.Ihr Chef zahlt an die Knappschaft.Muss die Ehefrau die klitzekleine Nebentätigkeit angeben,obwohl Diese keine Lohnbescheinigung erhält?Oder gibt man als ausgeübter Beruf „Hausfrau“ ein und belässt es dabei?
Man weiss auch nicht,wo man diese Nebentätigkeit eintragen soll,auf jeden Fall nicht in Anlage N,denn dort ist nur Steuerpflichtiges einzutragen.

Über das Interesse,DANKE schon mal!!!

Wenn es sich um den Minijob (400-Euro-Job) handelt, dann muss dieser nicht eingetragen werden.

VG
e