Festsetzungsfrist vor ablauf der 4 jahre per brief

Es werden 2005 und 2006 vom fa die Steuern geschätzt und abgebucht. Ende Dez.2009 möchte der Steuerzahler schliesslich alle offenen Erklärungen eingereichen, doch das fa sagt, das ginge nur noch für 2007 und 2008. Denn in einem Brief vom fa am 15.11.2009 steht die Festsetzung für 2005/2006.

So viel ich weiss hat man 4 Jahre Zeit - also bis zum 31.12.2009 oder 31.12.2010 , dieses wäre hier durch die vorzeitige Festsetzung unmöglich gemacht!?

Hallo,

es mag eine 4-jährige Festsetzungsverjährung geben, aber hier scheint mir die Einspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden zu sein.

Gruß
Lawrence

Pflicht- oder Antragsveranlagung
Hi !

Die 4-Jahres-Frist ist eine allgemeine Frist. Sie kann durch Einzelsteuergesetze eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung nimmt das Einkommensteuergesetz für so genannte Pflichtveranlagung/Amtsveranlagungen vor. Für diese gilt grundsätzlich die Frist bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Aufgrund der bisherigen Angaben dürfte es sich wohl um eine Pflichtveranlagung gehandelt haben, für welche die kürze Abgabefrist gilt. Wenn der Schätzbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, hätte innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden müssen. Wurde diese Frist versäumt, dürfte es schwierig bis nahezu unmöglich werden, die Bescheide noch ändern zu lassen.

BARUL76

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Ein Einspruch wurde nicht schriftl. getätigt. Ist auch schwierig wenn derjenige gerade in der Zeit im Ausland weilt. Also gibt es die 4 Jahre nur wenn es dem fa gefällt? In diesem Fall zugunsten des fa: 2005 = 3-fach, 2006 = 5-fach geschätzt (ergibt über 100% Steuern)!

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?
Hi !

Ist auch schwierig wenn derjenige gerade in der Zeit im Ausland weilt.

Dann kommt möglicherweise eine „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ nach § 110 AO in Frage.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html

Daneben wäre die Frage zu prüfen, welcher Tag als „Tag der Bekanntgabe“ tatsächlich anzusehen ist und wann damit die Einspruchsfrist anfängt zu laufen. Die Rechtsbehelfsfrist fängt nämlich erst nach Bekanntgabe an zu laufen. Dass eine Bekanntgabe erst mit dem tatsächlichen Zugang und nicht zwingend nach der 3-Tage-Fiktion gilt, ergibt sich aus § 122 Abs. 1 AO

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html

Ob ein Einspruch oder irgendein anderes Rechtsmittel (z.B: Erlass nach § 227 AO http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html) hier noch möglich ist, sollte in so einem Fall ein steuerlicher Experte im real life beurteilen können.

BARUL76

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fa Nov. 2009: „Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom Nov. 2008 wird nach §164 Abs.3A0 aufgehoben“. Also müssten doch sogar ab Nov. 2008 wieder die 4 Jahre gelten?

Hintergrund war:
Der Vater des St.Pfl. (selber Geschäftsmann, später Rentner) hatte 20 Jahre lang die St.Erklärung mit übernommen. Jedoch war seine Demenz-Erkrankung lange Zeit unerkannt geblieben, und somit auch die nicht eingereichten Erklärungen. Härtefall oder Fehler des „Steuerberaters“?

Hallo,

fa Nov. 2009: „Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom
Nov. 2008 wird nach §164 Abs.3A0 aufgehoben“. Also müssten
doch sogar ab Nov. 2008 wieder die 4 Jahre gelten?:

Wird der Vorbehlat der Nachprüfung aufgehoben, so sind eben nicht mehr diese 4 Jahre gültig, sondern man muss sich innerhalb eines Monats gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wenden oder die entsprechende Steuererklärung einreichen.
Ansonsten wird die Sache nach Ablauf dieser Einspruchsfrist rechtskräftig.

Die 4-jährige Festsetzungsfrist ist in diesem falle nur für das Finanzamt da, denn dieses kann die Steuer immer noch äöndern, sofern sich eine HÖHERE Steuer ergibt.
Eine NIEDRIGERE Steuer kann der Steuerpflichtiger nur innerhlab der 1-monatigen Einspruchsfrist begehren.

Hintergrund war:
Der Vater des St.Pfl. (selber Geschäftsmann, später Rentner)
hatte 20 Jahre lang die St.Erklärung mit übernommen. Jedoch
war seine Demenz-Erkrankung lange Zeit unerkannt geblieben,
und somit auch die nicht eingereichten Erklärungen. Härtefall
oder Fehler des „Steuerberaters“?:

Die Erkrankung kann ein wichtiges Argument für die, unten schon beschriebene, Wiedereinsetzung sein.
Da der Vater kein Steuerberater ist, scheidet eine Haftung desselben aus.

Reden. Hier dürfte Reden mit dem Finanzamt äußerst hilfreich sein.

Gruß
Lawrence

Hi Leute,

Die 4-jährige Festsetzungsfrist ist in diesem falle nur für
das Finanzamt da, denn dieses kann die Steuer immer noch
äöndern, sofern sich eine HÖHERE Steuer ergibt.
Eine NIEDRIGERE Steuer kann der Steuerpflichtiger nur
innerhlab der 1-monatigen Einspruchsfrist begehren.

Oh,
soviel zu „Gleiches Recht für Alle“

Hintergrund war:
Der Vater des St.Pfl. (selber Geschäftsmann, später Rentner)
hatte 20 Jahre lang die St.Erklärung mit übernommen. Jedoch
war seine Demenz-Erkrankung lange Zeit unerkannt geblieben,
und somit auch die nicht eingereichten Erklärungen. Härtefall
oder Fehler des „Steuerberaters“?:

Die Erkrankung kann ein wichtiges Argument für die, unten
schon beschriebene, Wiedereinsetzung sein.

Ok, wollte ich auch alles erklären (s.u.)

Reden. Hier dürfte Reden mit dem Finanzamt äußerst hilfreich
sein.

Denkt man so, aber:

st.pfl. spricht tel. mit fa über 2007/2008
fa „Nachreichen, aber nicht mehr für 2005/2006 möglich“
st.pfl. macht für thema 2005/2006 einen Termin aus

  • zum reden!
    Termin ist am Mo 9-13:00, also auch noch in der normalen Sprechzeit!

was passiert…
Beamtin ist zum Termin nicht anwesend!
st.pfl. trägt alles dem Kollegen vor,
mit Hinweis auf tel. Absprache,
dieser fragt jedoch
„Haben sie das schriftlich? Na dann, Pech gehabt!“
mit einem leichten Grinsen…

Danach geht der st.pfl. zum Termin
mit dem Beamten für die Kontopfändung,
die inzwischen auch schon läuft,
auch mit vorheriger tel. Terminabsprache,
und…
der Beamte ist nicht anwesend,
Kollege: „Bei einem Aussentermin!“

Ist das nicht die Methode
„mündlich hinhalten bis die
Frist für schriftl. Einspruch abgelaufen ist“?

Gruß

Servus,

bescheidene Gegenfrage: Wie naiv muss man sein, wenn man Korrespondenz in einer Sache, von der immerhin einiges abhängt, ausschließlich mündlich führt, und dabei nicht einmal den Inhalt der Gespräche in geeigneter Weise dokumentiert?

Ich persönlich würde einen neuen Audi nicht telefonisch in Auftrag geben - aber da sind die Geschmäcker offenbar verschieden.

Schöne Grüße

MM

Hi Leute,

Ist auch schwierig wenn derjenige gerade in der Zeit im Ausland weilt.

Dann kommt möglicherweise eine „Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand“ nach § 110 AO in Frage.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html

OK…

Daneben wäre die Frage zu prüfen, welcher Tag als „Tag der
Bekanntgabe“ tatsächlich anzusehen ist und wann damit die
Einspruchsfrist anfängt zu laufen. Die Rechtsbehelfsfrist
fängt nämlich erst nach Bekanntgabe an zu laufen. Dass eine
Bekanntgabe erst mit dem tatsächlichen Zugang und nicht
zwingend nach der 3-Tage-Fiktion gilt, ergibt sich aus § 122
Abs. 1 AO

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html

Das ist wirklich neu für mich,
mir war nur die 3-Tage-Regel bekannt,

die soll für jeglichen Schriftverkehr hinhalten,
als Ausgleich soll gelten:
nach der 1.Mahnung vom Amtsgericht kann der fällige Betrag noch bezahlt werden,
und Achtung: abzgl. der gerichtl. Mahnkosten,
dies ist wenig bekannt und auch grosse Firmen versuchen immer noch diese Gebühren trotzdem hereinzuholen!

Ob ein Einspruch oder irgendein anderes Rechtsmittel (z.B:
Erlass nach § 227 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html) hier
noch möglich ist, sollte in so einem Fall ein steuerlicher
Experte im real life beurteilen können.

Wäre eine gute Idee,
aber nachdem die Kontopfändung alles geplündert hat,
womit soll man das bezahlen?

Der Beamte der für Pfändung zuständig ist riet mir „rechtliche Mittel“ einzulegen,
hey, kennt jemand Anwälte die kostenlos arbeiten?

(Thema „Gleiches Recht für Alle“)

Danke und Gruss

Moinsen,

Ist das nicht die Methode
„mündlich hinhalten bis die
Frist für schriftl. Einspruch abgelaufen ist“?

=> zum Thema „Gleiches Recht für alle!“ Man hätte innerhalb der Einspruchsfrist schlicht und ergreifend schriftlich Einspruch einlegen sollen, um so auf der sicheren Seite zu sein. So oder so hätte ein Einspruch erfolgen müssen, wenn man sich beschwert fühlt. Und das Ganze schriftlich - per Mail, per Fax, per Brief oder mündlich zur Niederschrift beim Amt.

Hier nun Hinhaltetaktik zu unerstellen passt nicht. Dafür gibt es dieses Rechtsbehelfsmittel, auf welches auf dem Steuerbescheid sogar hingewiesen wird.
Reden schön und gut, aber wie MM schon geschrieben hat: Wer schreibt, der bleibt!

Aber um nun vielleicht wieder etwas Ruhe reinzubringen, sollte man einen Steuerberater aufsuchen und mit diesem gemeinsam überlegen, ob es noch Wege und Möglichkeiten gibt, etwas zu ändern. Hier kann nicht in der Form geholfen werden, wie es aber sinnvoll wäre.

Viele Grüße
e

Gruß

Hallo,

dieses „Gespräch“ fand innerhalb der 1-monatigen Einspruchsfrist statt?

Sind die Namen der Beamten bekannt, gibt es Aktenvermerke, gibt es Nachweise für diesen Termin?

Dann bestünde nämlich die Möglichkeit, dass dieser Termin als fristgerecht eingelegter Einspruch vom Finanzamt umzudeuten ist.

Die genaue Ausformulierung sollte man, wegen juristischer Fallstricke, aber unbedingt einem Steuerberater überlassen.

Gruß
Lawrence