Fragen über Fragen

Hallo,

mich würde mal folgendes interessieren:

  1. Person A arbeitete ehrenamtlich für eine ausländische Universität und vermittelt dorthin Studenten um den Sprachkurs zu besuchen. Für diese Tätigkeit erhält Person A eine Aufwandsentschädigung. In welchem Land muss diese versteuert werden? Wenn in D, wie wird es dann betitelt.

  2. Person A überlässt den eigenen Pkw Person B unentgeltlich über. Person B ist freiberuflich tätig und verrechnet die Geschäftsfahrten nicht mit 30 cent. Jedoch möchte Person B die Parkgebühren als Geschäftsausgaben abzugsfähig gelten machen. Ist es dafür notwendig eine Auflistung der Fahrten zu machen oder wie muss das nachgewiesen werden?

  3. Person B ist freiberuflich tätig. Ab Juli ist der Hauptwohnsitz im EU-Ausland und von ca. 12 Monaten ist Person B ca. 5 Monate in D und arbeiet dann freiberuflich. Ist es notwendig diesen Wandel dem FA mitzuteilen, dass ab 1. Juli die freiberufliche Tätigkeit ein Nebenerwerb darstellt?

Vielen Dank.

Grüße

Lara

Servus,

  1. Person A arbeitete ehrenamtlich für eine ausländische
    Universität und vermittelt dorthin Studenten um den Sprachkurs
    zu besuchen. Für diese Tätigkeit erhält Person A eine
    Aufwandsentschädigung. In welchem Land muss diese versteuert
    werden? Wenn in D, wie wird es dann betitelt.

Man muss hierzu wissen, aus welchem Land die Aufwandsentschädigung kommt, und ob die Tätigkeit selbständig oder weisungsgebunden stattfindet.

  1. Person A überlässt den eigenen Pkw Person B unentgeltlich
    über. Person B ist freiberuflich tätig und verrechnet die
    Geschäftsfahrten nicht mit 30 cent. Jedoch möchte Person B die
    Parkgebühren als Geschäftsausgaben abzugsfähig gelten machen.
    Ist es dafür notwendig eine Auflistung der Fahrten zu machen
    oder wie muss das nachgewiesen werden?

Alldieweil es sich nicht um Kfz-Betriebskosten handelt, genügt ein einfacher Hinweis zur betrieblichen Veranlassung (warum an diesem Tag geschäftlich veranlasst an dieser Stelle gestanden), sinnvollerweise auf dem Beleg selber.

  1. Person B ist freiberuflich tätig. Ab Juli ist der
    Hauptwohnsitz im EU-Ausland und von ca. 12 Monaten ist Person
    B ca. 5 Monate in D und arbeitet dann freiberuflich. Ist es
    notwendig diesen Wandel dem FA mitzuteilen, dass ab 1. Juli
    die freiberufliche Tätigkeit ein Nebenerwerb darstellt?

Vorab muss man dem deutschen FA nichts mitteilen. Je nachdem, um welches Land es sich handelt und ob die Ummeldung bloß fingiert ist oder der Wirklichkeit entspricht, kann es jedoch sein, dass die freiberufliche Tätigkeit (um welche Tätigkeit handelt es sich?) nicht mehr in D, sondern im anderen Land steuerbar ist. In diesem Fall kann es sein (kommt auf die lokalen Vorschriften an), dass man in diesem anderen Land die Aufnahme der Tätigkeit melden muss.

Wenn wir mehr zum Sachverhalt wissen täten, könnten wir eventuell mehr dazu herausbringen und erzählen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Servus,

  1. Person A arbeitete ehrenamtlich für eine ausländische
    Universität und vermittelt dorthin Studenten um den Sprachkurs
    zu besuchen. Für diese Tätigkeit erhält Person A eine
    Aufwandsentschädigung. In welchem Land muss diese versteuert
    werden? Wenn in D, wie wird es dann betitelt.

Man muss hierzu wissen, aus welchem Land die
Aufwandsentschädigung kommt, und ob die Tätigkeit selbständig
oder weisungsgebunden stattfindet.

Die Aufwandsentschädigung würde aus Italien stammen, die Leistung wird in D erbracht und ist nicht weisungsgebunden.

  1. Person A überlässt den eigenen Pkw Person B unentgeltlich
    über. Person B ist freiberuflich tätig und verrechnet die
    Geschäftsfahrten nicht mit 30 cent. Jedoch möchte Person B die
    Parkgebühren als Geschäftsausgaben abzugsfähig gelten machen.
    Ist es dafür notwendig eine Auflistung der Fahrten zu machen
    oder wie muss das nachgewiesen werden?

Alldieweil es sich nicht um Kfz-Betriebskosten handelt, genügt
ein einfacher Hinweis zur betrieblichen Veranlassung (warum an
diesem Tag geschäftlich veranlasst an dieser Stelle
gestanden), sinnvollerweise auf dem Beleg selber.

DANKE!

  1. Person B ist freiberuflich tätig. Ab Juli ist der
    Hauptwohnsitz im EU-Ausland und von ca. 12 Monaten ist Person
    B ca. 5 Monate in D und arbeitet dann freiberuflich. Ist es
    notwendig diesen Wandel dem FA mitzuteilen, dass ab 1. Juli
    die freiberufliche Tätigkeit ein Nebenerwerb darstellt?

Vorab muss man dem deutschen FA nichts mitteilen. Je nachdem,
um welches Land es sich handelt und ob die Ummeldung bloß
fingiert ist oder der Wirklichkeit entspricht, kann es jedoch
sein, dass die freiberufliche Tätigkeit (um welche Tätigkeit
handelt es sich?) nicht mehr in D, sondern im anderen Land
steuerbar ist. In diesem Fall kann es sein (kommt auf die
lokalen Vorschriften an), dass man in diesem anderen Land die
Aufnahme der Tätigkeit melden muss.

Wenn wir mehr zum Sachverhalt wissen täten, könnten wir
eventuell mehr dazu herausbringen und erzählen.

Person lebt in Italien und arbeitet nur diese ca. 5 Monate in D als Berater-freiberufliche Tätigkeit. Auf der Stadtverwaltung kann man keinen Zweitwohnsitz anmelden, wenn man den ersten in Italien hat. Fingiert ist nichts, entspricht der Wahrheit.

Danke und Grüße lara

Schöne Grüße

MM

Servus,

Die Aufwandsentschädigung würde aus Italien stammen, die
Leistung wird in D erbracht und ist nicht weisungsgebunden.

Mit Italien gehts relativ leicht: Die Besteuerung erfolgt in D, wo der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt noch ansässig ist. Die Einkünfte täte ich „sonstiger selbständiger Tätigkeit“ zurechnen, alldieweil dadurch wohl kein stehendes Gewerbe entsteht.

Person lebt in Italien und arbeitet nur diese ca. 5 Monate in
D als Berater-freiberufliche Tätigkeit.

Wenn während dieser Zeit kein Wohnsitz in D besteht, der eine Ansässigkeit im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens begründen würde, und wenn für die Tätigkeit keine „feste Einrichtung“ (Ingenieurbüro, Arztpraxis, Zimmer mit Namensschild und Tür usw.) genutzt wird, hat ab dem Umzug nach Italien Italien als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Alle Formalia wie Anmeldung der Tätigkeit etc. richten sich dann nach italiänischem Abgabenrecht. Dort gilt als Regel 1: „Engagiere einen Galoppino, der einen Onkel hat, der jemanden kennt“ - alles andere wird sich dann finden.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

bezüglich der Aufwandsentschädigung könnte man dies doch in der bestehenden freiberuflichen Tätigkeit unter Marketing einfließen lassen.

bezüglich des italienischen Falles: verstehe ich das richtig, wenn Person B in D einen Wohnsitz hat, dann versteuert er seine Einkommen in D und seine Einkommen aus Italien in It. Einen Wohnsitz und eine St.Nr in D besteht ja und die Leistung wird in D erbracht ==> Versteuerung müsste folglich in D statt finden oder sehe ich das komplett falsch.

Grüße und vielen Dank.

lara

Servus,

Die Aufwandsentschädigung würde aus Italien stammen, die
Leistung wird in D erbracht und ist nicht weisungsgebunden.

Mit Italien gehts relativ leicht: Die Besteuerung erfolgt in
D, wo der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt noch ansässig
ist. Die Einkünfte täte ich „sonstiger selbständiger
Tätigkeit“ zurechnen, alldieweil dadurch wohl kein stehendes
Gewerbe entsteht.

Person lebt in Italien und arbeitet nur diese ca. 5 Monate in
D als Berater-freiberufliche Tätigkeit.

Wenn während dieser Zeit kein Wohnsitz in D besteht, der eine
Ansässigkeit im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens begründen
würde, und wenn für die Tätigkeit keine „feste Einrichtung“
(Ingenieurbüro, Arztpraxis, Zimmer mit Namensschild und Tür
usw.) genutzt wird, hat ab dem Umzug nach Italien Italien als
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Alle Formalia wie
Anmeldung der Tätigkeit etc. richten sich dann nach
italiänischem Abgabenrecht. Dort gilt als Regel 1: „Engagiere
einen Galoppino, der einen Onkel hat, der jemanden kennt“ -
alles andere wird sich dann finden.

Schöne Grüße

MM

Servus,

bezüglich der Aufwandsentschädigung könnte man dies doch in
der bestehenden freiberuflichen Tätigkeit unter Marketing
einfließen lassen.

ja - eindeutig trennbar werden die Einnahmen aus dieser Vermittlungstätigkeit eh nicht sein. Wird halt ein bissel teurer, wenn die Sache unverhofft anfangen sollte, GewSt zu kosten (Marketing freiberuflich ist je nach konkretem Inhalt der Tätigkeit eine Seiltänzerei hinsichtlich § 18 Abs 1 EStG)

bezüglich des italienischen Falles: verstehe ich das richtig,
wenn Person B in D einen Wohnsitz hat, dann versteuert er
seine Einkommen in D und seine Einkommen aus Italien in It.

Das ist ein bissel umfangreicher. Ich habe bloß ein paar Einzelheiten für den vorgelegten Sachverhalt rausgefischt - insgesamt sieht das so aus:

http://www.lemaitre.de/dba-d/ITAD89.html

Einen Wohnsitz und eine St.Nr in D besteht ja und die Leistung
wird in D erbracht ==> Versteuerung müsste folglich in D
statt finden

Hmm, Vorsicht. Die Schiene „Ort der Leistung“ stammt aus dem UStG - und dort ist der Ort der sonstigen Leistung ziemlich abstrakt definiert.

Betreffend ESt geht es darum, dass das DBA Deutschland-Italien bei selbständiger Tätigkeit dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht lässt, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist - falls er keine feste Einrichtung (ungefähr, aber nur ungefähr gleich Betriebsstätte) im anderen Vertragsstaat hat. Die Frage „Ansässigkeit“ ist in dem verlinkten Text ausführlich behandelt; der Wohnsitz ist etwas, was einen Einfluss drauf hat, aber kein ausschließliches Kriterium.

Bei nichtselbständiger Tätigkeit wärs nochmal anders, aber das führt woanders hin.

Grundsätzlich ists auch ganz wichtig, die in einem DBA festgelegten Regeln nicht von einem DBA auf andere Länder zu übertragen - heute sind die meisten Doppelbesteuerungsabkommen ähnlich bis fast gleich, aber es hat immer einmal wieder Überraschungen drin.

Schöne Grüße

MM