Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es ab dem Monat des Todes des anderen Ehegatten und zwar auch, wenn für dieses Kalenderjahr eine Zusammenveranlagung erfolgt.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
Und zwar im Absatz 2 Satz 1:
_Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind _
Zusätzlich ist es im folgenden BMF-Anwendungserlass erläutert:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/111,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Unter Punkt 2.
Die bereits erteilte Antwort ist falsch und kann ignoriert werden.