Freistellungsbescheinigung § 48 EStG

Fragen zur Freistellungsbescheinigung § 48 b , Abs. 1, Satz1, EStG:

1.Bei Bauleistungen nach § 13 b UStG sind Rechnungen vom Auftragnehmer
netto auszustellen, also ohne Mehrwertsteuer. Die MwSt hat dann der
der Auftraggeber abzuführen.
Bei Netto-Rechnungsbelegen dürfte sich Vorlage einer Freistellungsbescheinigung
durch den Auftragnehmer erübrigen – ist das zutreffend?

  1. Was könnte dem Auftraggeber passieren, wenn er es versäumte, sich vom
    Auftragnehmer vor Zahlung einer Rechnung mit separ. ausgewiesener Mehrwertsteuer eine
    Freistellungserklärung vorlegen zu lassen?

Dank für hilfreichen Hinweis.

Bei der Freistellungsbescheinigung geht es um Einkommensteuer nicht um Umsatzsteuer.

Bitte die §§ 48 ff. EStG lesen.

Bei der Freistellungsbescheinigung geht es um Einkommensteuer
nicht um Umsatzsteuer.
Bitte die §§ 48 ff. EStG lesen.

Kann ich schon unterscheiden. Meine Frage bezieht sich aber darauf, ob eine Freistellungsbescheinigung in den Fällen entbehrlich ist, in denen nach § 13b UStG die Mehrwertsteuer nicht an den Leistenden ausbezahlt, sondern vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) direkt ans Finanzamt abzuführen ist.
Nach einer mir inzw. vorliegenden unverbindl. Auskunft soll eine Freistellungsbeschein. nach § 48b EStG in solchen speziellen Fällen angeblich unnötig sein. Aufgrund Ihrer Antwort bestehen daran aber Zweifel.
Wäre für hilfreiche Aufklärung dankbar.

Bei der Freistellungsbescheinigung geht es um Einkommensteuer
nicht um Umsatzsteuer.
Bitte die §§ 48 ff. EStG lesen.

Kann ich schon unterscheiden.

Das wage ich zu bezweifeln. Die Frage ist immer noch, was hat die Umsatzsteuer und wer sie abzuführen hat, mit der Einkommensteuer und einem Abschlag von 15% zu tun?