Fragen zur Freistellungsbescheinigung § 48 b , Abs. 1, Satz1, EStG:
1.Bei Bauleistungen nach § 13 b UStG sind Rechnungen vom Auftragnehmer
netto auszustellen, also ohne Mehrwertsteuer. Die MwSt hat dann der
der Auftraggeber abzuführen.
Bei Netto-Rechnungsbelegen dürfte sich Vorlage einer Freistellungsbescheinigung
durch den Auftragnehmer erübrigen – ist das zutreffend?
- Was könnte dem Auftraggeber passieren, wenn er es versäumte, sich vom
Auftragnehmer vor Zahlung einer Rechnung mit separ. ausgewiesener Mehrwertsteuer eine
Freistellungserklärung vorlegen zu lassen?
Dank für hilfreichen Hinweis.