Freiwillige Zahlung Einkommenssteuer

Hallo,

wäre es möglich, als Angesteller freiwillig mehr Einkommenssteuer zu bezahlen? Überlegung ist, mehr Steuern zu bezahlen, mit der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 4 Jahre zu warten und auf die zuviel entrichteten Steuern Zinsen zu bekommen…

Gruß,
Fred

ESt-Verzinsung planmäßig erreichen
Servus,

wäre es möglich, als Angesteller freiwillig mehr Einkommensteuer zu bezahlen?

Das wäre möglich, wenn man in einem Jahr einen Anlass für eine entsprechende Nachzahlung (mindestens 400 €) schafft (z.B. bei Verheirateten blödsinnige Kombination von Lohnsteuerklassen). Die Maschine geht bei der Festsetzung von Vorauszahlungen stur davon aus, es wäre alles in allen Jahren gleich.

Das hier:

mit der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 4 Jahre zu warten

wird dann allerdings nicht mehr ganz so einfach; im gegebenen Beispiel „Eheleute mit blödsinnigen Lohnsteuerklassen“ ließe sich die Möglichkeit eventuell durch punktgenauen Wechsel auf IV/IV erreichen.

Denk bei entsprechenden Rechenspielchen daran, dass das Geld dann teilweise 24 Monate unverzinst bei der Finanzkasse herumliegt - das macht die ganze Sache schon ein bissle weniger attraktiv.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wäre es möglich, als Angesteller freiwillig mehr
Einkommenssteuer zu bezahlen?

So im Sinne von einfach einen Betrag x überweisen, sicher nicht. Man müsste da schon eine Überzahlung provozieren.

Überlegung ist, mehr Steuern zu bezahlen, mit der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 4 Jahre zu warten und auf die zuviel entrichteten Steuern Zinsen zu bekommen…

Im Prinzip möglich. Da muss man eben beim Provozieren aufpassen, dass man keine Gestaltung wählt, die dann zu einer Abgabepflicht führt. So führt beispielsweise die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 (wobei, dann der mit den höheren Einkommen die 5 wählen würde, damit schön viel zuviel vorausgezahlt wird) schon zur Abgabepflicht.
Ansonsten wäre eben zu beachten, dass die Vorauszahlungen selbst noch nicht verzinst werden, sondern der Zinslauf für 2015 beispielsweise erst ab April 2017 liefe.
Daneben ist es natürlich auch noch ein bißchen Spekulation, ob der Zinssatz so hoch bleibt. Vielleicht klagt mal jemand, der nachzahlen muss, gegen die hohen Zinsen, gemessen an dem was derzeit marktüblich ist. Angesichts negativer Zinsen zahlen dann vielleicht diejenigen, die eine Erstattung erwarten ;o)
Oder Schäuble kommt auf den Trichter das sowas Gestaltungsmißbrauch sei.

Grüße

Servus,

So führt beispielsweise die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 schon zur Abgabepflicht.

Das ist ja nicht tragisch, wenn 3/5 gewählt wird, damit Vorauszahlungen festgesetzt werden. Da sollte dann ja so früh wie möglich veranlagt werden, damit möglichst viel vorausgezahlt wird.

In dem dann folgenden Jahr lässt sich auf IV/IV zurückkehren, und die Vorauszahlungen gehen dann ganz in das Guthaben, das nach langer Zeit verzinst wird.

Mit ein bissle Glück kommt man dann an einer bevorzugten Anforderung der Steuererklärung vorbei.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Überlegung ist, mehr Steuern zu
bezahlen, mit der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 4
Jahre zu warten und auf die zuviel entrichteten Steuern Zinsen
zu bekommen…

bitte bei diesem Spielchen auch berücksichtigen, daß FA-Guthabenzinsen im Jahr des Zuflusses als Kapitalerträge gelten und somit zu versteuern sind.

Den § dazu weiß ich leider nicht. Vielleicht weiß ihn ja MM?

Gruß

.

Ei Servus,

§ 20 Abs 1 Nr. 7 EStG; ist an dieser Stelle extra eingeflickt worden, um die paar tausend Euro ESt auf Steuerguthabenzinsen zu retten, nachdem der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden hatte, Zinserträge auf Steuerguthaben seien nicht zu versteuern.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

So führt beispielsweise die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 schon zur Abgabepflicht.

Das ist ja nicht tragisch,

Natürlich geht davon die Welt nicht unter. Vielleicht denke ich gerade auch in die falsche Richtung. Aber die Pflichtabgabe bis zum 31.05.2016 in unserem Beispiel konterkariert doch das Ziel sie erst am 31.12.2019 abzugeben, um möglichst lange von der Verzinsung zu profitieren, die ab dem 01.04.2017 anfinge zu laufen? Insofern wäre das also „tragisch“, wenn man diese Gestaltungsmöglichkeit wählte.

wenn 3/5 gewählt wird, damit Vorauszahlungen festgesetzt werden. Da sollte dann ja so früh wie möglich veranlagt werden, damit möglichst viel vorausgezahlt wird.
In dem dann folgenden Jahr lässt sich auf IV/IV zurückkehren, und die Vorauszahlungen gehen dann ganz in das Guthaben, das nach langer Zeit verzinst wird.

In welches Guthaben geht denn die Vorauszahlung aus 2015 ein? Oder kann man wählen, ob man sich die Erstattung auszahlen lässt? Oder willst Du darauf hinaus, dass bei einem Wechsel auf IV/IV weiter Vorauszahlungen nach III/V abgeführt würden?

Mit ein bissle Glück kommt man dann an einer bevorzugten Anforderung der Steuererklärung vorbei.

Die Chance hat man natürlich auch immer noch.

Grüße

Servus,

das Konzept, das mir vorschwebt, ist, dass mit III/V eine Festsetzung von Vorauszahlungen bei der Veranlagung veranlasst werden soll, die dann unangepasst stehen bleiben, obwohl zum 01.01. des Folgejahres wieder nach IV/IV Lohnsteuer einbehalten wird.

Dieses Vorgehen führt für alle Jahre bis zur Veranlagung des ersten Jahres mit IV/IV zu Guthaben, deren Verzinsung sich durch bei IV/IV späteste mögliche Abgabe der Steuererklärungen steuern lässt. Bei der Veranlagung des ersten Jahres mit IV/IV werden die Vorauszahlungen auf Null gesetzt, aber die Guthaben aus den vorher geleisteten Vorauszahlungen können für (mindestens) drei Jahre nacheinander stehen gelassen werden, bis sie in den Zinslauf kommen.

Damit bei diesem Konzept ein möglichst hohes Guthaben aus Vorauszahlungen entsteht, muss das Jahr mit III/V möglichst früh veranlagt werden, nur die dann folgenden Jahre mit IV/IV bleiben stehen, so lange es geht (und das dürfen sie ja auch). Die Anforderungen der ESt-Erklärungen für diese Jahre können mit Hinweis auf Abzugsmerkmale auf IV/IV beantwortet werden.

Schöne Grüße

MM

Servus,

§ 20 Abs 1 Nr. 7 EStG; ist an dieser Stelle extra eingeflickt
worden, um die paar tausend Euro ESt auf Steuerguthabenzinsen
zu retten, nachdem der BFH mit Urteil vom 15.06.2010
entschieden hatte, Zinserträge auf Steuerguthaben seien nicht
zu versteuern.

spät, aber grade noch rechtzeitig vor dem Abrauschen ins Archiv, kommt mein
*-Dank.

Gruß
.