Frist bei Antragsveranlagung verpasst

Ich habe gerade auf der Homepage des Nds. Finanzgericht (FG) eine interessante Entscheidung für alle Leute gefunden, die die zweijährige Antragsfrist für eine Antragsveranlagung verpasst haben. Das FG hat entschieden, dass eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, weil die Hinweise in der „Anleitung zur Einkommensteuererklärung“ und in dem „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“ zur Antrags- bzw. Pflichtveranlagung nur unzureichend sind. Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Allerdings hat die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nähreres kann man unter http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/FG-Aktuell… nachlesen.

Wenn man einmal das vollständige Urteil studiert, finde ich es insbesondere interessant, dass Wiedereinsetzung gewährt wurde, obwohl der Kläger steuerlich beraten war und der Steuerberater seinem Mandanten die falsche Auskunft gegeben hatte, er hätte für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit.

Fazit: Für alle (auch beratene) Steuerpflichtige, die die zweijährige Antragsfrist für eine Antragsveranlagung verpasst haben, kann es sich lohnen, zunächst mal Einspruch gegen die Ablehnung der Veranlagung einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhof zu beantragen.