Geldwerter vorteil bei nutzung eines firmenwagens

hallo

kann mir einer für meinen papa sagen ob und wie man einen firmenwagen von der steuer absetzen kann…

danke und liebe grüsse jill

hallo jill,

wenn dein papa von seinem arbeitgeber einen firmenwagen bekommt, den er auch privat nutzen darf, so muss er diesen „geldwerten vorteil“ versteuern:

http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20001230/p8.html s. § 8 Abs. 2 S. 2 ff EStG: Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20001230/p6af3… § 6 Abs. 1 Nr. 4 S 2 ff EStG Lautet: „Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.“

Im Klartext: dein papa muss für die nutzung seines kfz jährlich 12 x 1 % des Kfz-Listenpreises (also des offiziellen Händlerpreises ohne irgendwelche Nachlässe) versteuern. Hinzu kommt noch die Versteuerung für tägliche Fahrten von der Wohnung zum Büro/Arbeitsstätte mit 0,03 % x Listenpreis x Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Büro/Arbeitsstätte x Anzahl der Arbeitstage. gleichzeitig darf er aber für fahrten wohnung-Arbeitsstätte 0,70 dm/Entferungskm x Entfernungskm x Anzahl Arbeitstage als Werbungskosten geltend machen. Für dienstreisen darf er keine weiteren fahrtkosten mehr geltend machen, denn die trägt ja der Arbeitgeber durch die gestellung des firmenfahrzeugs.

Falls dein Papa sehr oft auf Dienstreisen unterwegs ist, lohnt sich die Führung eines fahrtenbuches, mit dem er nachweist, dass der geldwerte vorteil durch die privatnutzung des firmenpkw niedriger ist als vom fiskus durch die pauschalregelung des § 8 Abs. 2 EStG unterstellt.

weitere informationen findest du unter folgendem link:
http://www.steuernetz.de/search?NS-search-page=docum…

ich hoffe, ich konnte dir die problematik der dienstwagenversteuerung etwas verdeutlichen.

viele grüße gunnar

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danke für die hilfe,werde es meinem papa zeigen

gruss jill

Im Klartext: dein papa muss für die nutzung seines kfz
jährlich 12 x 1 % des Kfz-Listenpreises (also des offiziellen
Händlerpreises ohne irgendwelche Nachlässe) versteuern. Hinzu
kommt noch die Versteuerung für tägliche Fahrten von der
Wohnung zum Büro/Arbeitsstätte mit 0,03 % x Listenpreis x
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Büro/Arbeitsstätte x
Anzahl der Arbeitstage.

Ich glaube, da ist ein Fehler reingerutscht: Die Anzahl der Tage ist bei dieser Rechnung (2. Teil) unerheblich. Zu versteuern monatlich also „nur“ 0,03% * Listenpreis * Kilometeranzahl (plus das eine %)

Tobias

gut aufgepasst, klar: 0,03% ohne ‚mal tage‘! o.T.

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hallo tobias,

du hast recht.

Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20001230/p8.html, § 8 Abs. 2 S. 3 EStG

viele grüße, gunnar

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