Gemeinsame Veranlagung für Getrenntlebende

Liebe/-r Experte/-in,
seit Juni 2011 lebe ich dauerhaft getrennt von meinem Mann. Während der der vorangegangenen Jahre hatten und haben wir noch die Lohnsteuerklassen 3/5, er 3, ich 5. Ich bin Frührentnerin (sehr kleine Rente) und nicht erwerbstätig. Es waren nie Einkommenssteuern zu zahlen, da er nie viel verdient hatte. Aber jetzt, im letzten Jahr, wo wir gemeinsame Veranlagung haben, verdient er plötzlich deutlich mehr (er ist angestellt). Daher ist bei der St.-Erkl. für 2011, die nächstes Jahr gemacht werden muss, mit einer saftigen Steuernachforderung zu rechnen.

Nun weiß ich, dass ich als Ehefrau der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmen muss. Mein Problem ist aber dies. Ich weiß, dass mein Mann krankhaft Geld verschwendet. Egal, wieviel er verdient, er kommt und kam nie mit seinem Geld aus und legt niemals Geld zurück. Er wird also die Nachzahlung nicht leisten können. Daher wird das Finanzamt vermutlich versuchen, die Nachforderung auch von mir einzutreiben, zur Not per Gerichtsvollzieher. Ich habe zwar nichts, was man pfänden könnte, habe aber Angst, dass ich für Jahre seine Steuern abzahlen muss.

Er hat während der Ehe niemals einen Euro gezahlt, um mich, die Ehefrau zu unterstützen. Er hat immer nur ganz knapp Geld zu Hause abgegeben, um seinen eigenen Anteil an Miete und Essen zu sichern. Daher sehe ich auch nicht ein, dass ich für seine Steuernachzahlung gerade stehen soll. Ich weiß aber nicht, wie ich mich aus der Affaire winden könnte. Für die Nachzahlung sind nun mal beide zuständig und pfändbar. Bevor man ihn pfändet, wird er seine Arbeit aufgeben und Hartz4 beziehen. Das hat er immer so gemacht, damit er seine Schulden nicht zahlen muss. Oder er macht falsche Angaben beim Offenbarungseid. Er ist so.

Er ist sehr krank. Er könnte theoretisch auch bald versterben. Dann wäre ich ganz allein mit der Steuerforderung. Ich würde nun gerne wissen, ob Sie einen Rat haben, wie ich aus der Falle komme, dass ich seine Steuern zahlen muss. Ich habe ihn schon gefragt, ob wir nicht für die restlichen Monate des Jahres 2011 die Steuerklassen in 4/4 wechseln können (beide müssen da zustimmen), denn dann würde ihm Lohnsteuer abgezogen werden und die Nachforderung von Steuern würde verringert. Aber er will nicht zustimmen. Was kann ich noch tun?
Vielen Dank für eine Antwort!
Carry S.

Liebe Carry S.,

das Problem ist für Sie leichter zu lösen als Sie vermuten werden.

Zunächst haben Sie Recht mit der Annahme, dass es aufgrund der Einkommens- und Lohnsteuerkonstellation wahrscheinlich zu einer namhaften Nachzahlung kommen wird.
Diese wird nahezu ausschließlich auf das Einkommen Ihres Mannes und die von ihm geleistete Lohnsteuer zurückzuführen sein. Zivilrechtlich könnten Sie - nach dem Grundsatz des ehelichen Treugebotes, solange die Ehe besteht - verpflichtet sein, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, solange Ihnen selbst daraus kein steuerlicher Nachteil erwächst.

Ein solcher Nachteil ist für Sie auch nicht anzunehmen, und zwar aus folgenden Gründen:

Zwar ist richtig, dass Eheleute bei Zusammenveranlagung grundsätzlich als Gesamtschuldner für eine Steuernachzahlung haften. Von dieser Haftung können Sie sich jedoch befreien, indem Sie unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheides (Bitte achten Sie darauf, dass das Finanzamt Ihnen eine Ausfertigung davon zusendet und teilen Sie diesen Wunsch bereits vor Durchführung der Veranlagung dem Finanzamt mit!) einen „Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld“ gem. §§ 269 ff. AO stellen.
Bei Aufteilung der Steuerschuld nimmt das Finanzamt nach durchgeführter Zusammenveranlagung eine Berechnung in der Form vor, dass es die geforderte Nachzahlung zwischen beiden Eheleuten im Verhältnis der Einkünfte und der darauf gezahlten Steuern aufteilt. Entsprechend Ihrer Schilderung dürfte diese Aufteilung wohl so ausfallen, dass auf Ihren Mann der Großteil der Nachzahlung und auf Sie wenig oder gar nichts entfällt. Wenn die Aufteilung in dieser Form wie beantragt durchgeführt ist, ist gleichzeitig die Gesamtschuldnerschaft aufgehoben und von jedem Ehegatten wird nur noch der für ihn festgestellte Anteil an der Gesamtschuld gefordert.

Sollten Sie noch Fragen zum Aufteilungsantrag o.ä. haben, können Sie mich gern noch einmal kontaktieren, ggf. auch über E-Mail: [email protected]

Hi!

Es gibt zwei Möglichkeiten, dass Sie keine Steuern zahlen müssen. Dazu müssen Sie aber formal sehr genau arbeiten, da das bereits bei kleinen Fehlern in die Hose geht.

Vielleicht wäre hier ausnahmsweise die Begleitung durch einen Steuerberater sehr hilftreich.

Liebe Grüße

Es gibt da eigentlich eine einfache Lösung: Einen Aufteilungsbescheid beantragen! Hier wird die zu zahlende Steuer pro Person ermittelt, trotz Zusammenveranlagung.
Kann nur dringenst empfehlen einen Steuerberater hinzuzuziehen. Wenn Sie möchten, können Sie sich auch an uns wenden. mfg Udo Weiß

Hallo Carry,

Ob Du Deinen Mann zwingen könntest, auf Steuerklasse 4 zu wechseln, weiß ich nicht. Da müsstest Du einen Rechtsanwalt fragen.

Aber:

  1. Du kannst nächstes Jahr (zunächst mal) die getrennte Veranlagung für 2011 beantragen. Dann bekommst DU die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zurück.

  2. Wenn Dein Noch-Ehemann Deine Zustimmung zur Zusammenveranlagung will, dann bist Du berechtigt, diese nur dann zu erteilen, wenn Deine steuerlichen Nachteile ausgeglichen werden. Finanzamtstechnisch läuft dies so ab, dass Dein Einkommensteuerbescheid über die getrennte Veranlagung aufgehoben wird und die mit diesem Einkommensteuerbescheid ausgezahlte Einkommensteuer zurückgefordert wird. Erst wenn Dein Nochmann diese Steuer an Dich gezahlt hat, brauchst Du die Zustimmung erteilen.

Beim Vorliegen der Zustimmung der Zusammenveranlagung wird Dein Einkommen mit dem Deines Noch-Ehemannes zusammengerechnet. Die festzusetzende Einkommensteuer schulden Du und Dein Ehemann als Gesamtschuldner, d.h. bei einer Nachzahlung kann sich das Finanzamt theoretisch aussuchen, von wem es die Nachzahlung verlangt. Dem kannst Du aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids über die Nachzahlung mit einem Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld gem. § 268 Abgabenordnung http://dejure.org/gesetze/AO/268.html
entgegentreten. Die festzusetzende Einkommensteuer wird dann in dem Verhältnis unter Euch beiden aufgeteilt, als wenn ihr beide die getrennte Veranlagung hättet, die von DIR bereits bezahlte Lohnsteuer wird auf DEINE anteilige Einkommensteuernachforderung angerechnet. Ebenso wird Die von Deinem Noch-Ehemann gezahlte Lohnsteuer auf seine anteilige Einkommensteuernachforderung angerechnet.

Falls Du für 2010 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hast bzw. noch keinen bestandeskräftigen Einkommensteuerbescheid erhalten hast, kannst Du Tip 1 für 2010 ebenfalls schon mal ausprobieren!
Tip 2 geht solange, bis die Einkommensteuer vollständig bezahlt ist.

Vielen Dank für die Antwort, das hat mir schon mal weiter geholfen!

ich habe jetzt gleich einmal herumgegoogelt und herausgefunden, dass man offenbar NICHT direkt nach Erhalt des Steuerbescheides die Aufteilung beantragen darf. Sondern man muss warten, bis das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ergreift! Weil diese „Aufteilung der Gesamtschuld“ sich nur auf Vollstreckungsmaßnahmen bezieht. Offenbar ist es so, dass falls man direkt nach Erhalt des Steuerbescheides die Aufteilung beantragt, dies zu keiner Aufteilung führt.

LG, Carry

Danke für die Antwort! Erhebt sich nur noch die Frage, ob mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gewartet werden muss, bis das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. So steht das jedenfalls auf einigen Internetseiten. Wenn der Antrag zu früh gestellt wird, könnte es nämlich sein, dass das Finanzamt gar nicht darauf reagieren muss.

LG, Carry

S. hierzu § 269 Abs. 2 AO: http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130…
„Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.“

Das „Leistungsgebot“ ist im Abrechnungsteil des Steuerbescheids enthalten, in dem drin steht, bis wann die (nach Abzug der bereits bezahlten Lohnsteuern) verbleibende Steuern zu bezahlen ist.

Das Leistungsgebot wird also zusammen mit dem Steuerbescheid bekanntgegeben, anschließend ist der Antrag auf Aufteilung zulässig und kann gestellt werden. Man muss nicht warten, bis der Vollziehungsbeamte vor der Tür steht oder das Bankkonto gepfändet ist.

Der Antrag ist schriftlich beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Der dortige Finanzbeamte wird dann entsprechend weiterhelfen (s. hierzu auch AO-Kartei Karte 1 zu § 268 Tz. 2.3 http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBJ…)

Der Antrag wird in dem Moment unzulässig, in dem die Steuerschuld bezahlt ist. Es wäre also ungeschickt, zuerst die Steuerschuld zu bezahlen und erst dann den Antrag auf Aufteilung zu stellen.

Nach Stellung des Antrags bekommen beide „Gesamtschuldner“ einen Bescheid, in dem drin steht, was jeder anteilig zu bezahlen hat. Falls dem Finanzamt bei der Aufteilung Fehler unterlaufen, kann natürlich gegen den Aufteilungsbescheid auch Einspruch eingelegt werden.

s. hierzu auch http://www.gmbh-brief.de/newsletterarticle.asp?his=1…

Ah, vielen herzlichen Dank, Gunnar!
nun wohnt ja mein Noch-Mann in einer anderen Stadt, bei einem anderen Finanzamt. Ich nehme an, dass ich den Antrag dann bei seinem Finanzamt stellen muss. Ich hoffe, dass ich es überhaupt mitkriege, wenn er den Bescheid bekommt.

LG, Carry

Hallo Carry S.

zuerst einmal keine Sorge, denn so wie Sie das Horror-Szenario schildern ist es nicht.

Solange Sie keine Gütergemeinschaft ausdrücklich vereinbart haben, ist die Ehe eine Zugewinngemeinschaft und das bedeutet, dass der eine Ehepartner nicht für den anderen haftbar ist. Also die Ehe ist KEINE HAFTUNGSGEMEINSCHAFT. Bei der Steuererklärung kann wie Sie schon richtig sagten nur eine gemeinsame Veranlagung stattfinden, wenn Sie dieser zustimmen und die gemeinsame Steuererklärung mit unterschreiben. Sollten Sie das tun, hat dann aber das Finanzamt tatsächlich Sie beide für eine evtl. Nachzahlung in der Haftung. Also Vorsicht.

Jedoch kann es vor dem Hintergrund der Gesamtsteuerbelastung von Vorteil sein, eine gemeinsame Veranlagung zu wählen. Dies würde ich in Ihrem Fall allerdings nur tun, wenn sich hierbei eine Steuererstattung ergäbe, deren Aufteilung schon im Vorfeld klar ist.

Viele Grüße

Mirko

Weise beim Antrag auf Zusammenveranlagung das Finanzamt darauf hin, dass Ihr mittlerweile getrennt lebt und Du eine Bescheidausfertigung an Deine eigene Adresse bekommen musst (s. hierzu § 122 Abs. 7 S. 2 AO http://dejure.org/gesetze/AO/122.html).

Der Rest steht in der Karteikarte zu § 268 AO http://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBJ…

Wenn Du Fragen wegen des Aufteilungsantrags hast: Ruf beim Finanzamt in der dortigen Vollstreckungsstelle an, die haben mit sowas öfters zu tun und helfen Dir.

Hallo Mirko,

bei uns werden sich keine Steuererstattungen ergeben, sondern einzig eine Nachforderung. Ich habe keine Lohnsteuer bezahlt, weil ich Rentnerin bin und mein Mann hat keine Lohnsteuer abgezogen bekommen, weil mit der Lohnsteuerklasse 3 wird das ganze Jahr Null Lohnsteuer abgezogen vom Arbeitgeber. Das dicke Ende kommt also nächstes Jahr.

Gruß, Carry

Hallo Gunnar,

vielen Dank! Alles klar. Da die Steuererklärung sowieso von mir geschrieben und ausgefüllt wird, kann ich das gleich dazu schreiben.

LG, Carry

Hallo Carry,

so absolut kann man das leider nicht sagen.

Aber wenn Sie bedenken haben, stimmen Sie einfach der gemeinsamen Veranlagung nicht zu, d.h. Sie unterschreiben die Steuererklärung nicht mit, dann kann gar nichts passieren.

Viele Grüße

Mirko

Hallo Mirko,

er könnte dagegen klagen, wenn ich der gemeinsamen Veranlagung nicht zustimme. Und das kann teuer für mich werden.

Gruß, Carry

m.E. nicht. Es ist Ihre freie Willenserklärung dem Zuzustimmen oder auch nicht.

Hallo Carry,
Nach OLG Köln und BGH besteht eindeutig der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch noch für das Kalenderjahr der Trennung. Dies fließt aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 I S.2 BGB. Dieser Anspruch besteht jedenfalls dann, wenn dem Ehepartner, der seine Zustimmung erteilen soll, durch die Zustimmung keine steuerlichen Nachteile entstehen. Dem anspruchstellenden Ehegatten muss die Zusammenveranlagung hingegen steuerliche Vorteile bringen.

Sie müssen aber nicht für die Steuerschulden Ihres Mannes aufkommen, da Sie jederzeit einen Aufteilungsantrag stellen können.

Sollten Sie die getrennte Veranlagung wählen, wird das Finanzamt Ihrem Antrag in jedem Fall folgen. Ihr Ehemann könnte allerdings Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.

Ich hoffe, ich konnte helfen?!

LG Corinna

Liebe Corinna,

nachdem ich jetzt sehr viel gegoogelt habe und nach den Antworten in diesem Faden, ist mir klar geworden, dass es genau so ist, wie Sie schreiben. Ich hoffe nun, dass die Information stimmt, dass ich den Aufteilungsantrag direkt nach dem Erhalt des Steuerbescheids stellen kann. Denn im Net habe ich auch etwas gefunden, wo ein Gericht urteilte, dass diese Aufteilung erst dann beantragt werden darf, wenn die Steuerschuld bereits per Zollamt eingetrieben wird. Ich finde leider den link nicht mehr.

LG und vielen Dank! Carry

Liebe Corinna und alle anderen,

ich habe jetzt den link wieder gefunden, in dem steht, dass es ein Urteil gibt, in dem die Aufteilung der Steuerschuld durch ein Finanzamt wieder rückgängig gemacht wurde, weil der Antrag auf Aufteilung von der Ehefrau zwar nach der Zustellung des Steuerbescheids gemacht wurde, aber VOR der Einleitung der Vollstreckung der Steuerschuld!! (Gericht: Hessisches Finanzgericht 8. Senat. Entscheidungsdatum: 20.05.2008. Streitjahr: 2004. Aktenzeichen: 8 K 166 / 07).

Zitat: „…Darüber hinaus spricht § 279 Abs . 1 AO entscheidend dafür , dass auch über den vor Einleitung der Vollstreckung gestellten Antrag auf Aufteilung erst dann entschieden werden darf , wenn es überhaupt zu einer Vollstreckung kommt…“

Ein Ehemann hatte geklagt, dass die Aufteilung der Steuerschuld durch ein Finanzamt (die Ehefrau hatte den Antrag gestellt) zurückgenommen werden muss. Und das Gericht hat ihn Recht gegeben. Die Aufteilung musste zurückgenommen werden, weil sie VOR DER EINLEITUNG DER VOLLSTRECKUNG vorgenommen wurde.

Der Link zur Seite: http://www.jusmeum.de/urteile/fg_frankfurt/73b0ad36a…

Diese Seite ist zugegebenermaßen sehr schwer zu lesen, weil viel schwer verdaulicher Stoff ohne Absätze geschrieben steht und weil ständig auch Teile des Urteils durch … entfernt wurden. Aber wenn man sich die Mühe macht, das alles ganz genau zu lesen, kommt man zu dem Schluss, dass man erst dann auf der richtigen Seite steht, wenn man den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld erst durchführt, wenn der erste Schritt zur Vollstreckung der Schuld bereits getan wurde (von Seiten des Zollamts).

Das bedeutet für eine Ehefrau wie mich natürlich, dass sie irgendwie Kenntnis davon erlangen muss, dass es überhaupt soweit gekommen ist, dass die Vollstreckung eingeleitet wurde. Falls der Vollstreckungsbescheid einzig an den Ehemann, an seine Adresse ging, dann kriegt die getrennt lebende Ehefrau womöglich von dieser Vollstreckungseinleitung gar nichts mit und weiß somit nicht, wann sie nun den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld stellen soll.

Oder weiß hier jemand evtl., ob die Einleitung der Vollstreckung immer an beide Adressen geht, an die der Ehefrau und an die des Mannes??

Vielen Dank, Carry

Hallo nochmal :wink:,

schildern Sie Ihr Problem doch mal Ihrem Finanzamt. Die Mitarbeiter können Ihnen da bestimmt weiterhelfen.

LG und viel Erfolg Corinna