Getrennte Veranlagung,
Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben bzw. die diese Voraussetzungen im Jahr 2010 wenigstens an 1 Tag erfüllt haben, können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen.
Die getrennte Veranlagung wird bereits durchgeführt, wenn einer der Ehepartner diese beantragt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der beantragende Ehegatte selbst keine eigenen Einkünfte hat oder diese so gering sind, dass sie sich steuerlich nicht auswirken. Sie ist in aller Regel steuerlich nachteiliger als die Zusammenveranlagung, da der Splittingtarif nicht gewährt wird. Vorteile können sich aber ergeben:
* Beide Ehepartner haben jeweils Nebeneinkünfte von nicht mehr als 410 EUR und die Einkünfte beider Ehepartner sind ungefähr gleich. Grund: In diesen Fällen ist der Vorteil aus der Splittingtabelle gering, der Grenzbetrag für Nebeneinkünfte von 410 EUR wird aber doppelt gewährt.
* Ein Ehegatte hat 2010 steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen und der andere Ehegatte z. B. Arbeitslosengeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Wird der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt, wirkt sich das Arbeitslosengeld nicht auf die Höhe des Steuersatzes bei dem Ehegatten aus, der Arbeitslohn bezogen hat. Dadurch kann sich im Vergleich zur Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs eine mehr oder weniger hohe Steuerersparnis ergeben.
* Hat ein Ehegatte 2010 eine Abfindung erhalten, die nach der Fünftel-Regelung zu besteuern ist (→ 614, → 797), kann es sinnvoll sein, für die Berechnung nach der Fünftel-Regelung eine getrennte Veranlagung zu beantragen, um die Progressionsmilderung dieser Tarifermäßigung zu optimieren.
* Ergibt sich für einen Ehegatten ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte und verfügt der andere Ehegatte über geringe positive Einkünfte, kommt es im Fall der Zusammenveranlagung zur Verlustverrechnung unter den Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die geringen positiven Einkünfte durch den Grundfreibetrag einschließlich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerfrei gestellt würden. Wird in diesem Fall die getrennte Veranlagung beantragt, bleibt der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als rück- und vortragsfähiger Verlust erhalten.
Ich konnte keine Einschränkung des Wahlrechts finden. Sie können daher frei wählen ob Sie getrennt oder zusammen veranlagt werden wollen. Heutige Steuerprogramme für den Privathaushalt wie z.B. Taxman oder Steuerlexikon etc. pp. prüfen automatisch, was günstiger wäre.
Grüße
zeichevadda