Getrennte Veranlagung nach Trennung sinnvoll?

Also ich habe mich 09/2010 von meinem Mann getrennt.

  1. Er war 2010 komplett als Arbeitnehmer in der Steuerklasse 3 angestellt.

  2. Ich war 2010 selbstständig und habe wegen der Schätzung vom Finanzamt eine Steuervorrauszahlung von 311€ im ersten und zweiten Quartal 2010 geleistet. Nach dem Steuerbescheid für 2009 wurde mir vom Finanzamt mitgeteilt, dass ich für die anderen beiden Quartale keine Vorrauszahlung mehr leisten muss.

  3. Zusammenveranlagung 2009

  4. 2010 betrug mein Gewinn (im zweiten Jahr so gut wie kein Gewinn wegen Trennung, Auszug, Arbeitsunfähigkeit, etc.) 3928,485 €.

Kann ich nun beim Finanzamt die getrennte Veranlagung für 2010 beantragen oder macht das überhaupt Sinn? Immerhin habe ich 622€ Steuern gezahlt, obwohl ich eigentlich mit meinem Gewinn nicht mal steuerpflichtig gewesen wäre. Allerdings habe ich gelesen, dass eine getrennte Veranlagung nur beantragt werden kann, wenn der Beantragende einkommenssteuerrelevanten Gewinn erzeilt hat.

Würde mich über Hilfe freuen.

Hallo,
bei einer Zusammenveranlagung werden beide Einkommen addiert. (Mann + Frau)
Die nicht ausgeschöpften Steuerfreibetäge gehen an den anderen Partner, d.h. dessen Freibeträge erhöhen sich,
er zahlt weniger Steuern.
Bei der Einzelveranlagung gelten die (halben)Freibeträge nur für das Einkommen jeder einzelnen Person.
Bei 3900.- EUR ist eine Einzelveranlagung am besten wenn man z.Bsp. der anderen Person noch eins drauf geben möchte (vorausgesetzt, er hat ein zu versteuerndes Einkommen) da dieser jetzt automatisch die Freibeträge des Partners nicht mehr bekommt.
Natürlich kann man es mit dem Partner auch noch einmal gut meinen indem man Ihn noch einmal die nicht ausgeschöpften Freibeträge der anderen Personen „gibt“.
Zur Regellung: Nur ein Partner braucht die Einzelveranlagung zu beantragen, dann erfolgt eine Einzelveranlagung. (Hier muss man dann auch nicht der Unterschrift des Partner hinterher laufen).
Bei einfachen Fragen gibt auch der Sachbearbeiter des Finanzamtes Auskunft.
Grüße aus Frankfurt
H.Schneider

Leider kann ich als Psychologin Ihnen hierauf keine Antwort geben…
Gruß Petra Dahl

Hinweis: Sollte ein Ehegatte keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen haben, kann er eine getrennte Veranlagung zur Benachteilung des anderen nicht beantragen. Außerdem gilt: Das Jahr der dauerhaften Trennung ist das letzte Jahr des Ehegattenwahlrechts. Im darauf folgenden Jahr führt das Finanzamt dann ohne wenn und aber eine Einzelveranlagung durch.
Ihr müsst jedenfalls bedenken, dass es für 2010 noch einen wechselseitigen Anspruch auf eine gemeinsame Veranlagung gibt. Du kannst zwar auch gegen den Willen deines Ex allein veranlagen. Wenn es aber für deinen Ex ungünstig ist, wenn er allein veranlagen muss und (falls er ein höheres Gehalt hatte als du) deshalb für 2010 eine Rückerstattung ansteht, dann kann er von dir hinterher verlangen, dass du seinen Schaden für Januar bis September (Zeit vor der Trennung) ausgleichst. Das kann teuer werden. Andererseits kann der mit der vormals ungünstigeren Steuerklasse bei gemeinsamer Veranlagung vom anderen einen Ausgleich für die Zeit nach der Trennung (ab Novemner 2010) verlangen (Differenz gemeinsame vs. alleinige Veranlagung).
LG

Eine getrennte Veranlaung ist in 95% aller Fälle ungünstiger.
Am Besten, Du einigst Dich mit Deimen Ex-Mann und ihr macht eine Zusammenveranlagung. Falls nicht, wirst Du eine Erstattung von 322 Euro erhalten und Dein Ex-Mann wird ein vielfaches davon nachzahlen müssen.

Das wäre unterm Strich nur gut für’s Finanzamt. Sage Deinem Mann, Du bist zur Zusammenveranlaung bereit, wenn er Dir die 622 Euro erstattet. Wenn er darauf nicht eingeht, schneidet er sich in’s eigene Fleisch.

Hallihallo!

So detaillierte Fragen kann dir wohl nur ein guter Steuerberater beantworten. Da wirst du wohl nicht umhin kommen, tut mir leid … zumal sich ja gerade in dem Bereich auch ständig irgendwelche Dinge ändern.
Ich wünsche dir viel Erfolg.

Grüße
Ira

Getrennte Veranlagung,

Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben bzw. die diese Voraussetzungen im Jahr 2010 wenigstens an 1 Tag erfüllt haben, können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen.
Die getrennte Veranlagung wird bereits durchgeführt, wenn einer der Ehepartner diese beantragt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der beantragende Ehegatte selbst keine eigenen Einkünfte hat oder diese so gering sind, dass sie sich steuerlich nicht auswirken. Sie ist in aller Regel steuerlich nachteiliger als die Zusammenveranlagung, da der Splittingtarif nicht gewährt wird. Vorteile können sich aber ergeben:

* Beide Ehepartner haben jeweils Nebeneinkünfte von nicht mehr als 410 EUR und die Einkünfte beider Ehepartner sind ungefähr gleich. Grund: In diesen Fällen ist der Vorteil aus der Splittingtabelle gering, der Grenzbetrag für Nebeneinkünfte von 410 EUR wird aber doppelt gewährt.
* Ein Ehegatte hat 2010 steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen und der andere Ehegatte z. B. Arbeitslosengeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Wird der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt, wirkt sich das Arbeitslosengeld nicht auf die Höhe des Steuersatzes bei dem Ehegatten aus, der Arbeitslohn bezogen hat. Dadurch kann sich im Vergleich zur Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs eine mehr oder weniger hohe Steuerersparnis ergeben.
* Hat ein Ehegatte 2010 eine Abfindung erhalten, die nach der Fünftel-Regelung zu besteuern ist (→ 614, → 797), kann es sinnvoll sein, für die Berechnung nach der Fünftel-Regelung eine getrennte Veranlagung zu beantragen, um die Progressionsmilderung dieser Tarifermäßigung zu optimieren.
* Ergibt sich für einen Ehegatten ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte und verfügt der andere Ehegatte über geringe positive Einkünfte, kommt es im Fall der Zusammenveranlagung zur Verlustverrechnung unter den Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die geringen positiven Einkünfte durch den Grundfreibetrag einschließlich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerfrei gestellt würden. Wird in diesem Fall die getrennte Veranlagung beantragt, bleibt der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als rück- und vortragsfähiger Verlust erhalten.

Ich konnte keine Einschränkung des Wahlrechts finden. Sie können daher frei wählen ob Sie getrennt oder zusammen veranlagt werden wollen. Heutige Steuerprogramme für den Privathaushalt wie z.B. Taxman oder Steuerlexikon etc. pp. prüfen automatisch, was günstiger wäre.

Grüße

zeichevadda