Grunderwerbsteuer

In 2006 hat M. Grunderwerbsteuer gezahlt für privat gekauftee Grundstück. Jetzt, fast 5 Jahren später hat der FA wieder ein Bescheid gesanden, noch 12.000 EUR zuzahlen, weil es hier um ein „Einheitliches Vertragswerk“ geht. M. hat Grundstück Privat gekauft. Ohne Bauzwang, ohne verpflichtung ein bestimmtes Haus zu bauen oder ein gewissen Baufirm zu nehmen. Das Haus is gebaut mittels ein Makler und war fertig 1 Jahr später, 2007. Jetzt, April 2011, hat FA den neuen Bescheid gesanden, gemäsz par. 173 Abgabenordnung. Ist die Termin nicht verjährt oder kann das FA das so machen? Herzlichen Dank für Antwort.

Erst mal
Hallo!

Grundsätzlich richten sich Verjährung und
Verjährungshemmung im Steuerverfahren nach den §§ 169 - 171
Abgabenordnung (AO). Dort gibt es recht komplizierte Regelungen für
die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Finanzamt eine Steuer
festsetzen kann und wann diese Festsetzungsfrist eventuell gehemmt
ist (also gar nicht läuft). Die nachträgliche Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheides richtet sich zudem nach §§ 172ff AO

Wichtig wäre jetzt, dass M den
ursprünglichen Bescheid mal anguckst.
Wann wurde er erstellt (Datum)?
Die Festsetzungsfrist (für eine Änderung) beträgt grundsätzlich vier
Jahre ab dem auf das Festsetzungsdatum folgenden 1.1. - § 169 AO.
Also nehmen wir mal an, dass der erste Bescheid irgendwann 2006
erstellt wurde, dann wäre die Fetsetzungsfrist grundsätzlich am
31.12.2010 abgelaufen.

Gab es im ursprünglichen Bescheid einen
Vorläufigkeitsvermerk (sinngemäß: „Dieser Bescheid ist vorläufig“)?
Wenn nein, bleibt es bei dem gerade genannten Ablauf der
Festsetzungsfrist am 31.12.2010. Gab es einen solchen Vermerk, hängt
der Ablauf der Festsetzungsfrist davon ab, wann die Unsicherheit
bezüglich der Festsetzung behoben wurde. Im schlechtesten Fall wurde
sie gerade erst behoben und die Festsetzungsfrist hat grade erst
angefangen. Bezüglich der Aufhebung und Änderung des Bescheides nach § 173 AO ist § 172 AO zu beachten, der im wesentlichen zum gleichen Ergebnis führt. War der ursprüngliche Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen oder unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt?

Was Du geschrieben hast, deutet darauf hin, dass die
Finanzbehörde ihre Meinung in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage
geändert hat. Lag das vielleicht daran, dass die Erklärung von M nicht
ganz in Ordnung war? Dann läuft die Festsetzungsfrist nicht vier,
sondern mindestens fünf Jahre, wäre also noch nicht abgelaufen. Dann gibt auch § 172, Abs. 1 Nr. 2c AO eine Handhabe für die Steuerbehörde, den Bescheid aufzuheben.

Es bleibt M nichts anderes übrig, als den ursprünglichen Bescheid
nochmal ganz genau zu lesen und bei Zweifeln direkt zur Finanzbehörde
zu gehen und sich erklären zu lassen, weshalb sie erst jetzt mit der
Nachforderung kommen. Wenn es da dann Probleme oder Zweifel gibt,
sollte M vielleicht mal einen Anwalt aufsuchen, der sich im
Steuerrecht auskennt (zur Not bei Anwaltskammer nach Spezialisten
fragen).

Wenn M an der jetzigen Festsetzung aber nichts mehr ändern
kann, kann er/sie Steuerstundung oder Ratenzahlung beantragen, wenn
er/sie die Summe nicht auf einmal aufbringen kann. Auch das klärt M
am besten direkt beim Finanzamt.

Ich hoffe, ich konnte ein bißchen
helfen.

Gruß
Ewurscht

Wann wurde er erstellt (Datum)?
Die Festsetzungsfrist (für eine Änderung) beträgt
grundsätzlich vier
Jahre ab dem auf das Festsetzungsdatum folgenden 1.1. - § 169
AO.
Also nehmen wir mal an, dass der erste Bescheid irgendwann
2006
erstellt wurde, dann wäre die Fetsetzungsfrist grundsätzlich
am
31.12.2010 abgelaufen.

Es geht nicht danach, wann der erste Bescheid erstellt wurde, obwohl es hier offenbar paßt. In anderen Fällen gibt es da gleich mal Mißverständnisse.

Gab es im ursprünglichen Bescheid einen
Vorläufigkeitsvermerk (sinngemäß: „Dieser Bescheid ist
vorläufig“)?
Wenn nein, bleibt es bei dem gerade genannten Ablauf der
Festsetzungsfrist am 31.12.2010. Gab es einen solchen Vermerk,
hängt
der Ablauf der Festsetzungsfrist davon ab, wann die
Unsicherheit
bezüglich der Festsetzung behoben wurde. Im schlechtesten Fall
wurde
sie gerade erst behoben und die Festsetzungsfrist hat grade
erst
angefangen. Bezüglich der Aufhebung und Änderung des
Bescheides nach § 173 AO ist § 172 AO zu beachten, der im
wesentlichen zum gleichen Ergebnis führt. War der
ursprüngliche Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen oder unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt?

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt grundsätzlich mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist.

Was Du geschrieben hast, deutet darauf hin, dass die
Finanzbehörde ihre Meinung in Bezug auf die
Besteuerungsgrundlage
geändert hat. Lag das vielleicht daran, dass die Erklärung von
M nicht
ganz in Ordnung war? Dann läuft die Festsetzungsfrist nicht
vier,
sondern mindestens fünf Jahre, wäre also noch nicht
abgelaufen. Dann gibt auch § 172, Abs. 1 Nr. 2c AO eine
Handhabe für die Steuerbehörde, den Bescheid aufzuheben.

Es bleibt M nichts anderes übrig, als den ursprünglichen
Bescheid
nochmal ganz genau zu lesen und bei Zweifeln direkt zur
Finanzbehörde
zu gehen und sich erklären zu lassen, weshalb sie erst jetzt
mit der
Nachforderung kommen.

Ach - nicht lange diskutieren, gleich Einspruch einlegen. Ist nicht nachteilig.

Wenn es da dann Probleme oder Zweifel
gibt,
sollte M vielleicht mal einen Anwalt aufsuchen, der sich im
Steuerrecht auskennt (zur Not bei Anwaltskammer nach
Spezialisten
fragen).

Warum zu einem Anwalt, ein Steuerberater reicht auch.

Wenn M an der jetzigen Festsetzung aber nichts mehr ändern
kann, kann er/sie Steuerstundung oder Ratenzahlung beantragen,
wenn
er/sie die Summe nicht auf einmal aufbringen kann. Auch das
klärt M
am besten direkt beim Finanzamt.

Ja.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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