Grundsteuer und Einheitswert

Guten Tag!

Folgende Frage zur Grundsteuer und zur Ermittlung des Einheitswertes:

Wird eine Grundsteuer beim Kauf eines Baugrundstücks nur auf das Grundstück oder später auch auf das dort gebaute Haus erhoben? Und wie ermittelt sich der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert?

Beispiel: Kaufpreis Grundstück 70.000 €
Kaufpreis (Baukosten) Haus: 150.000 €

Wird dann der Einheitspreis etwa 220.000 €?

Gruß Seth

Wird eine Grundsteuer beim Kauf eines Baugrundstücks nur auf
das Grundstück oder später auch auf das dort gebaute Haus erhoben?

Auf beides.

Und wie ermittelt sich der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert?

Das kann ich Dir auch nicht sagen.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Wird dann der Einheitspreis etwa 220.000 €?

=> Nein, denn der Einheitswert ermittelt sich auf Basis des Grundstückswert. Dabei zieht das Finanzamt Vergleiche zu einem ähnlichen Grundstück in ähnlicher Lage sowie zu ähnlichen Gebäuden. Aber wie genau dabei vorgegangen wird, kann das Finanzamt nur selbst beantworten. Am besten anrufen und sich mit der Bewertungsstelle verbinden lassen und da mal nachfragen.

Gruß Seth

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo, auch das Haus wird später in den Einheitswert mit einbezogen.
Grundlage ist das Bewertungsgesetz mit den Richtlinien dazu.
Jedenfalls ist der EW nur ein Bruchteil des Verkehrswertes. Gruß

Servus,

das nach wie vor geltende Verfahren zur Ermittlung des Einheitswertes von bebauten Grundstücken ist eine Art standardisiertes Ertragswertverfahren.

Es wird auf die Jahresrohmiete (bzw. auf die erzielbare Jahresrohmiete von vergleichbaren Objekten, falls selbst genutzt) ein Vervielfältiger angewendet. Welchen Vervielfältiger man anwenden muss, steht in Anlagen 3 bis 8 zum BewG:

http://www.bundesrecht.juris.de/bewg/index.html

Was das an sich klug ausgedachte Verfahren so geheimnisvoll erscheinen lässt und die Einheitswerte so absurd niedrig macht, ist, daß die derzeitigen Einheitswerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 bezogen sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Verstehe ich also das wie folgt:

Ein Grundstück im Kaufwert von 70.000 € mit einem später gebauten Haus (Neubau) von 150.000 € (Gesamtwert 220.000 €) würden einen Einheitswert (Annahme: erzielbare Monatsmiete 1.300 €, Vervielfältiger für Einfamilienhäuser 10,5) von lediglich 1.300 x 10,5 = 13.650 € ergeben? Hört sich recht wenig an im Vergleich zum Kaufpreis.

Gruß Seth

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Servus,

Erzielbare Jahresrohmiete = erzielbare Monatsrohmiete * 12.

Unter den gegebenen Annahmen also 1.300 * 12 * 10,5 = 163.800.

Wobei eine monatliche Rohmiete von 2.543 DM (wir sprechen vom Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964), d.h. mehreren Monatslöhnen, allenfalls für die Villa Hammerschmidt erzielbar war.

Die oben dargestellte Rechnung wird übrigens für sehr grobe Bewertungen (Faktor je nach Marktlage 9…13) auch von Maklern verwendet. Der Haken am Einheitswertverfahren ist tatsächlich, daß die ursprünglich viel dichter geplanten Hauptfeststellungszeitpunkte so weit auseinander liegen. Schuld dran sind mal wieder die Bauern, weil die Einheitsbewertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Tat eine Herkulesarbeit ist…

„Viel“ oder „wenig“ kann man bei der Frage, wie ein Grundsteuermessbetrag entsteht, kaum sagen, weil die Grundsteuer selber ja ein Abstraktum ist. Der Einheitswert, der ursprünglich ein Wert sein sollte, der eine einfache standardisierte Bewertung für alle möglichen Zwecke ermöglicht, ist heute nur noch ein Rechenritual: Vermögensteuer gibts nicht mehr, für die Erbschaftsteuer gilt er auch nicht mehr, und das bissel Land- und Forstwirtschaft, in dem er noch verwendet wird, ist nicht mehr grad relevant.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Was das an sich klug ausgedachte Verfahren so geheimnisvoll
erscheinen lässt und die Einheitswerte so absurd niedrig
macht, ist, daß die derzeitigen Einheitswerte auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 bezogen sind.

Hallo Martin

habe dazu letztens etwas gelesen:

ists nicht sogar so, dass bei den neuen Bundesländer sogar der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt der 1.1.1935 war und für die alten Bundesländder die Werte vom 1.1.1964 herangezogen werden?
Ich bin kein Prakiker - habs nur gelesen - , aber wird der „absurde niedrige Wert“ nicht durch Fortschreibungen korrigiert? Da wären beispielsweise die Wertfortschreibung und die Artfortschreibung zu nennen. Die Wertfortschreibung erfolgt immerhin, wenn der aktuelle Wert den alten Wert um mehr als 1/10 mind. aber 5.000 übersteigt (Festgrenze 100.000) bzw. bei einer Wertminderung um mehr als 1/10 mind. aber 500 unterschreitet (Festgrenze - vergessen so 4.000 glaube ich).
Bei dem „absurden“ niedirgen Wert, wird es also nicht bleiben, oder doch?

freundliche Grüße

MicLot