Handelsbilanzausweis bei Zuzahlung EK

Hallo!

Alleingesellschafter verzichtet gegenüber seiner (zahlungsfähigen/ großen) Kapitalgesellschaft auf eine Verbindlichkeit aLuL = 500.000€. Er will diesen Betrag als Zuzahlung ins Eigenkapital behandeln. Steuerlich liegt in jedem Fall eine verdeckte Einlage vor, mich interessiert nur, wie dieser Vorgang buchmäßig richtig zu erfassen ist:

Variante a:

per Verbindlichkeit an Kapitalrücklage
(vorbei an GuV - vgl. Beck’scher Bil-komm. Anm.69 zu §272 HGB)

oder

Variante b:

per Verbindlichkeit an Ertrag
… Abschluss => GuV => Jahresüberschuss
per GuV (nach JÜ) an Kapitalrücklage … §275 (4) HGB

Im Ergebnis steht der Betrag immer in der Kapitalrücklage und wahrscheinlich ein Bilanzgewinn im Eigenkapital. Aber ich bin mir nicht sicher, wie die GuV auszusehen hat, ich glaube zwar nicht, dass der Betrag dort hineingehört, andererseits steht dem m. E. §275(4) HGB entgegen.

Hilfe!!! :wink:

Danke!
Ciao!
Nemo

hi,

Alleingesellschafter verzichtet gegenüber seiner
(zahlungsfähigen/ großen) Kapitalgesellschaft auf eine
Verbindlichkeit aLuL = 500.000€. […]

per Verbindlichkeit an Kapitalrücklage
(vorbei an GuV - vgl. Beck’scher Bil-komm. Anm.69 zu §272 HGB)

eben so, als wenn er die moneten eine sekunde in der hand gehabt haette. haette er die 500.000 € auf dem scheck erhalten und gleich dem fremdgeschäftsführer den barscheck zurückgegeben, haette noch ein geldkonto dazwischen gestanden, mehr nicht!

die b) variante wäre wirklich abwegig. und wenn verbindlichkeit gewinnwirksam auflösen, dann doch als negativen aufwand/wareneinsatz und nicht als ertrag oder?

gruss vom

showbee

Hallo!

Die AK und deren Finanzierung trennen sich im Zeitpunkt Anschaffung. Wenn diese Finanzierungsschuld später entfällt, berührt dies nicht die AK (vgl. auch Wegfall einer Rentenverbindlichkeit = Ertrag).

Es wäre m. E. unzutreffend, den Wareneinsatz zu mindern, denn wirtschaftlich hat sich daran nichts geändert. Vielmehr liegt ähnlich wie bei Verjährung ein blosser Schuldwegfall (= Ertrag) vor.

Eine Einstellung in die KapRL muss nach dem Posten JÜ/ JF ausgewiesen werden, §275 (4) HGB. Dies setzt logischerweise voraus, dass der Ertrag zuvor ausgewiesen wurde. Da eine Einstellung in die KapRL meist eine Zuzahlung nach §272 (2) Nr.4 HGB sein dürfte, verstehe ich nicht, welche Fälle von §275 (4) HGB abgedeckt werden sollen. Dem Wortlaut von 275/4 nach gehört auch diese Einstellung noch zur GuV ("…in der GuV nach…"). Beck dagegen sagt, dass die Einstellung „ohne Berührung der GuV“ erfolgen muss bei allen Einstellungen in die KapRL. Und was nun???

Bin ratlos…

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,

Das ist doch keine verdeckte Einlage!

Das ganze funktioniert so wie beabsichtigt, wenn entsprechende Willenserklärungen abgegeben werden.

Es handelt sich um eine Kapitalrücklage durch andere Zuzahlungen in das Eigenkapital (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Soweit ist deine Variante a) buchungstechnisch die richtige. Durch entsprechende Willenserklärung ist klarzustellen, dass der Gesellschafter keine Gegenleistung verlangt und dass kein Verzicht des Darlehens, sondern eine Vereinfachung des Zahlungswegs beabsichtigt ist. Notarielle beglaubigte Erklärungen sind dazu nicht erfoderlich.

Ohne entsprechende Willenserklärungen kommt man nicht zu einer Einlage.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Was verstehst Du denn unter „verdeckter Einlage“? - Darüber gibt es offenbar erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Kürzlich während eines Seminars diskutierten wir zu dritt und jeder hat eine andere Interpretation gefunden. Ich halte es mit dem Wortlaut des A 36a KStR iVm. §4(1)1 EStG. Danach sind „verdeckte“ Einlagen alle Betriebsvermögensmehrungen, die aus der Ges’erstellung resultieren und ohne Gegenleistung erfolgen. Kurzum: Offene Einlagen erfolgen mit Gegenleistung (Kapitalerhöhung o.ä.), alles andere sind verdeckte Einlagen.

Eine verdeckte Einlage liegt damit vor, aber nach deinen Ausführungen keine, die den Jahresüberschuss berührt.

Daher noch eine „Anschlussfrage“: In welchen Fällen wird denn die Kapitalrücklage aus dem Jahresüberschuss gebildet? (§275(4) HGB). Danke!

Ciao!
Nemo

hallöle,

Daher noch eine „Anschlussfrage“: In welchen Fällen wird denn
die Kapitalrücklage aus dem Jahresüberschuss gebildet?
(§275(4) HGB). Danke!

in welchen fällen eine kapitalrücklage in betracht kommt steht im § 272 Abs. 2 HGB geschrieben. dies ist eine abschliessende aufzählung lt. unserem alten lehrbuch :wink:

der § 275 Abs. 4 HGB zur GuV zeigt m.E. z.b. auf den § 158 AktG, welcher eine fortgehendere gliederung der GuV eben nach dem posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ erläutert.

dies ist die einzige position wo die kapitalrücklage „innerhalb“ der GuV angesprochen wird. dies „innerhalb“ ist jedoch immernoch gewinnneutral i.e.S., da hier nur der zu verteilende bilanzgewinn verändert wird. die ermittlung eben dieses ist aber zwingend bestandteil der GuV bei AG’n, was aus der wortgruppe „in Fortführung der Nummierung“ zu ersehen ist.

ich denke bei den beiden genannten schreibern liegen nur verschiedene auffassungen von GuV vor. einmal GuV incl. posten des § 158 AktG und ohne. was anderes kann ich mir nicht vorstellen!

gruss vom

showbee

Hi,

aus der Begriffsdefinition des Abschn. 36 a Körperschaftsteuerrichtlinien hast du natürlich Recht. Den Begriff verdeckte Einlage halte ich in so einem Fall allerdings für unglücklich, da in Abschn. 36 a KStR m.E. die „vertragslosen“ Fälle angesprochen werden.
Den Begriff der verdeckten Einlage würde ich in deinem Fall nicht verwenden, weil unter der Perspektive der schriftlichen Vereinbarung nichts „verdecktes“ geschieht. Ist sicher Ansichtssache, vielleicht auch Haarspalterei.
Darüber kann man aber durchaus unterschiedlicher Meinung sein. In jedem Fall meine ich eine Kapitalrücklage durch andere Zuzahlungen in das Eigenkapital.

Eine verdeckte Einlage liegt damit vor, aber nach deinen
Ausführungen keine, die den Jahresüberschuss berührt.

Das sehe ich im Ergebnis so.

Daher noch eine „Anschlussfrage“: In welchen Fällen wird denn
die Kapitalrücklage aus dem Jahresüberschuss gebildet?
(§275(4) HGB). Danke!

Bei satzungsmäßigenen, gesetzlichen und anderen
Gewinnrücklagen (bspw. Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen).

Gruß
Wolfgang

Danke