Handwerkerkosten nur pro Wohneinheit absetzbar?

Moin,

folgende Situation:

A besitzt ein 2-Familienhaus und hat die Handwerkerkosten für eine neue Heizungsanlage steuerlich geltend gemacht. Sind ungefähr 400 € (20 % der Gesamtsumme).

Wohnung1 wird von A selber bewohnt, die Wohnung2 ist ein Altenteil (wohnt ein Elternteil).

Das FA hat nun die ansetzbaren Handwerkerkosten um 50% reduziert, mit der Begründung, dass es egal ist, ob die andere Wohnung vermietet ist, oder nicht. Es könnte nur pro Wohneinheit (also die Hälfte) angerechnet werden.

Ist irgendwie nicht einsehbar, da ja A als Eigentümer die Heizung alleine bezahlt hat.

Für ein paar hilfreiche Tipps (Fundstellen, Gesetzestexte etc.) wäre ich dankbar!

Hallo,

ist zwar nicht mein Spezialgebiet, aber ich kann aus privater Erfahrung etwas beisteuern:

wenn Handwerkerrechnungen (also die Lasten / Kosten) auf alle Parteien (also Bewohner) umgelegt werden können, dann muß auch der Vorteil (Steuernutzen) auf alle Parteien (Bewohner) umgelegt werden. Und genau so verfährt das FA hier.

Dem FA gegenüber wäre hier folgendes zu klären: handelt es sich a) um eine Eigentümergemeinschaft, also ein Objekt mit Gemeinschafts- und Sondereigentum und entsprechenden Abrechungen und Umlagen der Kosten nach jedem Wirtschaftjahr, oder handelt es sich hier b) um ein Objekt ohne wirtschaftliche Trennung der Parteien, also z.B. ein Haus, in dem einfach nur mehrere Personen zusammen leben.

Aber bitte: diese Meinung ist privat, da kein echter beruflicher Backround vorliegt!

Hab ich keine Ahnung. Sorry.

hab ich keine Ahnung, sorry.

hallo,

es fehlen ein paar angaben:

  • sind beide wohnungen gleich groß?
  • ist die wohnung 2 vermietet oder unentgeltich überlassen?
  1. Variante: eigene Wohnung überwiegt wohnflächenmäßig die zweite wohnung deutlich = volle absetzbarkeit sollte gewährleistet sein
    –> siehe dazu auch §35a Abs. 5 Satz 1 EStG
    auch ein anhaltspunkt: wenn das gebäude innerhalb von 10 jahren verkauft wird muss der gesamte erlös (minus anschaffungskosten) versteuert werden.

  2. Variante: wohnung 2 ist vermietet =
    eigene wohnungen = handwerkerleistungen nach §35a
    vermietet wohnung = werbungskosten bei vermietung&verpachtung

ist theoretisch logisch dass es sich nur um ein haus handelt, für finanzbeamte jedoch ein gefundenes fressen :wink:

  • wie immer ohne garantie -

gruß, j.

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Hallo,

meiner Meinung nach scheint das korrekt (werde mich aber nochmal genauer Informieren)

Zunächst heisst es zwar in §35a EStG dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen zu 100% geltend machen kann. Die Leistungen müssen aber dann auch zu 100% auf den Steuerpflichtigen fallen. Da die Eltern aber ebenfalls einen eigenen Haushalt führen (auch wenn dieser im gleichen Haus liegt) fallen umgerechnet eben nur 50% der Kosten auf den steuerpflichtigen, die anderen 50% werden den Eltern zugeschrieben

Werde mich aber nochmal informieren und dir eine präzisere Antwort geben

Bis dahin etwas Geduld :smile:

Gruß
Stefan

Danke schonmal für die Info!

Zu den Fragen:
Die Wohnungen sind absolut identisch. In der einen Wohnung wohnt A und in der anderen Wohnung der Vater, der allerdings keine Miete o.ä zahlt, da es sich um ein eingetragenes Altenteil handelt.

Gruß Elachen

hallo,

es fehlen ein paar angaben:

  • sind beide wohnungen gleich groß?
  • ist die wohnung 2 vermietet oder unentgeltich überlassen?
  1. Variante: eigene Wohnung überwiegt wohnflächenmäßig die
    zweite wohnung deutlich = volle absetzbarkeit sollte
    gewährleistet sein
    –> siehe dazu auch §35a Abs. 5 Satz 1 EStG
    auch ein anhaltspunkt: wenn das gebäude innerhalb von 10
    jahren verkauft wird muss der gesamte erlös (minus
    anschaffungskosten) versteuert werden.

  2. Variante: wohnung 2 ist vermietet =
    eigene wohnungen = handwerkerleistungen nach §35a
    vermietet wohnung = werbungskosten bei vermietung&verpachtung

ist theoretisch logisch dass es sich nur um ein haus handelt,
für finanzbeamte jedoch ein gefundenes fressen :wink:

  • wie immer ohne garantie -

gruß, j.

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Wie gesagt, ich bin kein Steuerberater sondern 100 % Autodidakt und kann da nur so aus dem Bauch raus was zu sagen, was natürlich keine rechtliche Bindung hat. Am besten Du frequentierst mal den guten alten Konz in einer aktuellen Fassung (1000 ganz legale Steuertricks) oder gehst eben zum Experten, der Dir verbindlich was dazu sagen kann. Ich vermute mal der würde das Problem so sehen, dass die an die Eltern vermietete Wohnung ja Einkommen sprich Mieteinnahmen generiert. Vorstellbar ist weiterhin, dass die armen Alten als nahe Angehörige vom Sohnemann Vermieter ja auch noch finanziell unterstützt werden müssen z.B. in der Höhe der Miete. Da ist m.E. schon mal die Hälfte der gesamten Handwerkerrechnung eine absetzbare Ausgabe, weil ohne Heizung keine Mieteinnahme.
Von der anderen Hälfte der Handwerkerrechnung setzt A dann seine 20 % ab. Obendrein macht er natürlich das als Freibetrag geltend, mit dem er seine Eltern unterstützt, die ihm dies, so er das auch wirklich tut, sicher gerne schriftlich bestätigen werden.

Im Grundsatz hat das Finanzamt also wohl recht. Wenn die 2. Wohnung vermietet ist, dann kann A nur die Hälfte seiner 20 % geltend machen. Aber das ist eben auch nur die Halbe Wahrheit.

Hallo,

es ist tatsächlich so, dass nur die im Haushalt des Steuerpflichtigen anfallenden Handwerkerrechnungen absetzbar sind. Eine Ausnahme gibt es, wenn Kinder unentgeltlich in einer Zweitwohnung des Steuerpflichtigen wohnen. Vielleicht gilt das auch für andere Verwandschaftsverhältnisse. Ich würde in diesem Fall Widerspruch einlegen und damit argumentieren, dass ein Elternteil unentgeltlich in der Wohnung lebt.

Sollte das Elternteil zur Miete wohnen, würde ich die anderen 50% als Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietungen geltend machen.

Hier noch ein Anwendungsschreiben des Bundesministerium der Finanzen zu dem Thema. Für diesen Fall interessant die Absätze 14-18:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Viel Erfolg!

Gruß,
Marina

Hallo,

also es wird auch vom FA empfohlen einen Widerspruch einzulegen, da es ein komplexerer Fall ist. Und dieser muss „weitergehend“ geprüft werden.

Berichte dann, was draus geworden ist!

Gruß Elachen

Hallo
und sorry, dazu kann ich nicht weiter helfen.
Baldige Klärung Deines Problems und frohe Osterfeiertage!

Moin,

folgende Situation:

A besitzt ein 2-Familienhaus und hat die Handwerkerkosten für
eine neue Heizungsanlage steuerlich geltend gemacht. Sind
ungefähr 400 € (20 % der Gesamtsumme).

Wohnung1 wird von A selber bewohnt, die Wohnung2 ist ein
Altenteil (wohnt ein Elternteil).

Das FA hat nun die ansetzbaren Handwerkerkosten um 50%
reduziert, mit der Begründung, dass es egal ist, ob die andere
Wohnung vermietet ist, oder nicht. Es könnte nur pro
Wohneinheit (also die Hälfte) angerechnet werden.

Ist irgendwie nicht einsehbar, da ja A als Eigentümer die
Heizung alleine bezahlt hat.

Für ein paar hilfreiche Tipps (Fundstellen, Gesetzestexte
etc.) wäre ich dankbar!