Innergemeinschaftliche Lieferung?

Hallo zusammen,

Folgender Sachverhalt:
Rechnung erhalten (Lieferung).
Der Lieferant sitzt in der Schweiz (Drittland), hat aber eine
tschechische Umsatzsteueridentnummer.
Als „Country of origin“ steht USA.
Bei Lieferbedingung steht CIP, ab Werk Belgien…
Ware ging natürlich nach Deutschland.

Die Rechnung ist natürlich ohne Steuer, aber meine Frage ist jetzt:
Ist das eine innergemeinschaftliche Lieferung??

Kann jemand helfen, am Besten noch mit Begründung…

Vielen Dank im voraus :wink:

Servus,

eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG ist das nicht, weil das deutsche UStG in Belgien nicht gilt.

In Artikel 39bis des belgischen Code TVA sind die Bedingungen für eine livraison intracommunautaire ein bissle anders formuliert als im UStG, aber im Ergebnis läuft das auf Eins hinaus:

  • Ware wird von einem in ein anderes Land im Gemeinschaftsgebiet bewegt? Ja.
  • Empfänger der Lieferung schuldet die USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb? Ja.

>> Ja, es liegt eine livraison intracommunautaire vor.

Dito ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den deutschen Abnehmer, vgl. 3 1a Abs 1 UStG.

All die Angaben zum Ursprung der Ware, zum Sitz der Verwaltungszentrale des Lieferanten usw. sind Nebelkerzen.

Schöne Grüße

MM

Also, wäre das für den Warenempfänger (D) ein innergemeinschaftlicher Erwerb und für den Belgier eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Also ist es ja in D steuerbar aber nicht steuerpflichtig, korrekt?

Wie müsste denn dann die Besteuerung erfolgen, da der ja seinen Sitz in CH hat und eine CZ Umsatzsteueridentifikationsnummer hat??

Schonmal vielen Dank und beste Grüße

Servus,

Also, wäre das für den Warenempfänger (D) ein
innergemeinschaftlicher Erwerb und für den Belgier eine
innergemeinschaftliche Lieferung?

Ja.

Also ist es ja in D steuerbar aber nicht steuerpflichtig,
korrekt?

Nein: Der innergemeinschaftliche Erwerb ist (für den Empfänger) steuerpflichtig. In der Regel kann er die fällige USt in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehen, aber es gibt Ausnahmen, in denen die USt komplett geschuldet wird, aber die Vorsteuer nur teilweise abziehbar ist. Auch deswegen strikt zwischen plus/minus USt und Null unterscheiden! Vorsicht bei der Buchung des Vorgangs in ERP- und WaWi-Systemen: Das Thema wird auch von sonst sauber laufenden Systemen teils sehr stiefmütterlich behandelt und von den Anwendern dann auch so gelassen, weil eine USt-Schuld von Null nicht beanstandet wird, wenn man sie formal falsch erklärt.

Wie müsste denn dann die Besteuerung erfolgen, da der ja seinen Sitz in CH hat und eine CZ Umsatzsteueridentifikationsnummer hat??

Nun, er hat offenbar ein Werk in Belgien, von dem aus er Umsätze bewirkt, und müsste also seine Null TVA in Belgien anmelden und erklären. Wie er dazu kommt, dass er keine belgische ID-Nummer hat, ist seine Sache und braucht den Empfänger der Lieferung nicht zu kümmern.

Schöne Grüße

MM