Für die Werbungskosten ist der Wohnort maßgebend, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Der melderechtliche Wohnort ist nicht ausschlaggebend.
Siehe dazu §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG:
„Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;“
Aber um letzte Sicherheit zu haben: Was spricht dagegen, wenn derjenige seinen Hauptwohnsitz auch melderechtlich in die andere Stadt verlegt?
Gruss
Iru