vor ungefähr einem Vierteljahrhundert
Genaugenommen verschwand die §§ 42 und 42a mit dem Jahressteuergesetz 1991 aus dem EStG. Das würde ich als ziemlich genau ein Vierteljahrhundert bezeichnen. Zeit genug, um wenigstens einmal vorn auf das Formular zu gucken und nachzusehen, was draufsteht.
Gleichwohl, auch ein „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“ kann hier nicht in Frage kommen, selbst wenn wir uns im Jahr 1990 oder früher befänden. Wir sind in der Miete, nicht im Lohn und damit wohl in der Pflichtveranlagung, auch wenn Lohneinkünfte vorhanden sein sollten.
Die Enkel der Letzten, die diesen
Antrag gestellt haben, werden vermutlich dereinst in Zukunft
immer noch den Begriff verwenden.
Gemütlich Spinat mampfend, weil der ja soviel Eisen enthält.
B2T:
Die Vermietungsabsicht muss glaubhaft gemacht werden. Ein bloßes „Naja, eigentlich will ich das ja vermieten.“ reicht da nicht.