Kann man für leerstehende Mietobjekte die Nebenkosten im Lohnsteuerjahresausgleich absetzen?

Hallo,

folgende Frage zum Mietrecht, bzw. Steuerrecht -
Lohnsteuerjahresausgleich.

Wenn ein Mietobjekt eine Zeit lang nicht vermietet war, kann man dann die anfallenden
Nebenkosten, wie z.B. Steuern, Schornsteinfeger, Versicherungen, etc.
bei der Lohnsteuerjahresabrechnung geltend machen.

Wenn ja, wo muss man dies eintragen?

Vielen Dank für Eure Antworten.

GrußTorsten

Hallo Torsten,

das kommt darauf an, welche Verwendung des Objekts nach dem Leerstand beabsichtigt ist. Wenn geplant ist, es wieder zu vermieten, sind alle laufenden Kosten des Leerstands Werbungskosten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die kommen auf Seite 2 der Anlage V zur Einkommensteuererklärung.

Wenn etwas anderes geplant ist (z.B. Verkauf, Abriss etc.), bleiben die laufenden Kosten des Leerstands ohne Auswirkung auf die ESt des Eigentümers.

Schöne Grüße

MM

folgende Frage zum Mietrecht, bzw. Steuerrecht -
Lohnsteuerjahresausgleich.

Nein. Einen Lohnsteuerjahresausgleich macht nur ein Arbeitgeber. Also entweder dein Arbeitgeber für dich als Arbeitnehmer oder du für deine Arbeitnehmer.

Miete ist kein Lohn und deshalb hat das nichts dort zu suchen.

Wenn ein Mietobjekt eine Zeit lang nicht vermietet war, kann
man dann die anfallenden
Nebenkosten, wie z.B. Steuern, Schornsteinfeger,
Versicherungen, etc.
bei der Lohnsteuerjahresabrechnung geltend machen.

Nein. Das Mietobjekt hat auch nichts mit einer Lohnabrechnung zu tun.

Veranlagung von Arbeitnehmern
Servus,

vor ungefähr einem Vierteljahrhundert hieß die freiwillige ESt-Erklärung von Arbeitnehmern „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“. Die Enkel der Letzten, die diesen Antrag gestellt haben, werden vermutlich dereinst in Zukunft immer noch den Begriff verwenden.

Schöne Grüße

MM

vor ungefähr einem Vierteljahrhundert

Genaugenommen verschwand die §§ 42 und 42a mit dem Jahressteuergesetz 1991 aus dem EStG. Das würde ich als ziemlich genau ein Vierteljahrhundert bezeichnen. Zeit genug, um wenigstens einmal vorn auf das Formular zu gucken und nachzusehen, was draufsteht.

Gleichwohl, auch ein „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“ kann hier nicht in Frage kommen, selbst wenn wir uns im Jahr 1990 oder früher befänden. Wir sind in der Miete, nicht im Lohn und damit wohl in der Pflichtveranlagung, auch wenn Lohneinkünfte vorhanden sein sollten.

Die Enkel der Letzten, die diesen
Antrag gestellt haben, werden vermutlich dereinst in Zukunft
immer noch den Begriff verwenden.

Gemütlich Spinat mampfend, weil der ja soviel Eisen enthält.

B2T:
Die Vermietungsabsicht muss glaubhaft gemacht werden. Ein bloßes „Naja, eigentlich will ich das ja vermieten.“ reicht da nicht.

Wenn Sie die Vermietungsabsicht glaubhaft machen, z.B. durch Inserate oder Beauftragung eines Maklers, sind die laufenden Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Natürlich sollten Sie die Wohnung / das Haus dann auch zukünftig tatsächlich vermieten.

Vermietungsabsicht glaubhaft machen
Servus,

Die Vermietungsabsicht muss glaubhaft gemacht werden. Ein bloßes „Naja, eigentlich will ich das ja vermieten.“ reicht da nicht.

Das kömmt darauf an. Grundsätzlich genügt es für § 9 Abs 1 Satz 1 EStG, wenn die Absicht besteht; dass sich schon mal jemand das Vergnügen gemacht hat, eine solche „durchzuklagen“, wenn weder nach dem Leerstand eine Vermietung erfolgt ist noch „greifbare“ Belege für die Absicht vorlagen (z.B. weil das Objekt nicht zu Wohnzwecken genutzt werden durfte und deswegen nur mündlich angeboten werden konnte), glaube ich kaum, aber es wäre sicher unterhaltsam, hier ein bissle um des Kaisers Bart zu prozessieren.

Schöne Grüße

MM

Die Vermietungsabsicht muss glaubhaft gemacht werden. Ein bloßes „Naja, eigentlich will ich das ja vermieten.“ reicht da nicht.

Das kömmt darauf an. Grundsätzlich genügt es für § 9 Abs 1
Satz 1 EStG, wenn die Absicht besteht; dass sich schon mal
jemand das Vergnügen gemacht hat, eine solche „durchzuklagen“,
wenn weder nach dem Leerstand eine Vermietung erfolgt ist noch
„greifbare“ Belege für die Absicht vorlagen

Es kommt vor allem darauf an, was das Finanzamt zu glauben bereit ist. Gerne werden die Besteuerungsgrundlagen unter § 165 gestellt. Ich hab einige Leute, denen bei langen Leerständen auf diese Weise schon die Änderungsbescheide lange Gesichter verursacht haben.

Hinterher lässt sich da ja meist nichts mehr machen, entweder habe ich inseriert oder ich habe es nicht getan.