Hallo Seven,
Voooorsicht! (1) Einkommensteuer und Umsatzsteuer niemals nicht vermengen. Das gibt eine ungenießbare Suppe. (2) Mit den Begriffen grenzenlos stur umgehen, sonst kommt man besonders bei der USt rettungslos ins Schwimmen.
Angenommen ein selbständiger hat im Monat Januar 1000 km
geschäftlich gefahren und nimmt diese Kosten in den
Vorsteuerbescheid mit auf.
Mit Vorsteuerbescheid meinst Du vermutlich Umsatzsteuervoranmeldung. Bescheid ist, was vom FA kommt. Bei den Anmeldesteuern entspricht die Anmeldung einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, ein Bescheid ergeht bei diesen Steuerarten bloß, wenn das FA die Steuer abweichend von der Anmeldung festsetzt.
Die Umsatzsteuerzahllast ermittelt sich aus USt minus abziehbare Vorsteuer. Abziehbare Vorsteuer wird in keinem Fall, nie, pauschal ermittelt. Es handelt sich immer bloß um die USt, die der Unternehmer an andere Unternehmer bezahlt bzw. schuldet, wenn er Lieferungen oder Leistungen für sein Unternehmen bezieht.
Damit ist dieses:
1000(km) x 0,30 (Euro) = 300Euro
300 : 116 x 16 = 41,38Euro
obsolet. Die Kilometerpauschale enthält keine abziehbare Vorsteuer, denn der Unternehmer hat hier ja nichts für sein Unternehmen bezogen, sondern etwas in sein Unternehmen eingelegt. Den Sprit usw., die durch die Pauschale abgedeckt sind, hat er nicht für sein Unternehmen, sondern für seine private Lebensführung bezogen.
Dieses:
sind diese 300 Euro die Ausgaben für Kfz im Januar,
trifft allerdings zu. Diese Ausgaben fließen in die Gewinnermittlung ein und mindern auf diese Weise die Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen.
Die einzige Chance, die Vorsteuer aus Sprit, Wagenpflege, Reparaturen undsoweiter umsatzsteuerlich wirksam zu verbuchen, ist, dass der Unternehmer sein Kfz ins Betriebsvermögen aufnimmt und die nicht betrieblich veranlassten Fahrten (USt- und ESt-pflichtig) entnimmt. Er ermittelt zu diesem Zweck die tatsächlichen Kosten pro km und multipliziert diese mit den privat gefahrenen km. Dann kann er die Vorsteuer für den Sprit, die Reparaturen etc., die er für sein Unternehmen bezieht, geltend machen. Späterer Verkauf des Kfz wird dann allerdings ein steuerpflichtiger Umsatz, insofern dürfte die Rechnung nur aufgehen, wenn das Kfz auch bei der Anschaffung umsatzsteuerlich wirksam (also gleich bei der Anschaffung) in das Betriebsvermögen gelangt ist.
Schöne Grüße
MM