Allgemeines [Bearbeiten]
In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ab 2009 pro Jahr ein Freibetrag von 1.932 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. Die Bundesregierung beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder im Siebenten Existenzminimumbericht (BT-Drs. 16/11065) auf 3.864 Euro pro Jahr.[1] Im Sechsten Existenzminimumbericht (BT-Drs. 16/3265) war für das Berichtsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 3.648 Euro pro Jahr als sächliches Existenzminimum für Kinder ausgewiesen.[2]
Hauptartikel: Grundfreibetrag (Existenzminimumberichte der Bundesregierung)
Daneben wird für jedes Kind pro Jahr ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 3.864 Euro bzw. 2.160 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht ab 2009 Eltern insgesamt ein Freibetrag von 6.024 Euro je Kind zu.
Ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder besteht vom Geburtsmonat des Kindes an.
Kinderfreibeträge stellen noch keine Kinderförderung dar. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für Kinder setzt lediglich ein Grundprinzip der Steuergerechtigkeit um, das auch z.B. für Erwachsene vom Verlauf des Steuertarifs berücksichtigt wird.
Somit ist nach meinem Kenntnisstand vom Buergeramt alles richtig gemacht worden.
Mit freundlichen Gruessen