Kindergeld oder kinderfreibetrag

Hallo,
es betrifft eine alleinstehende Frau.Sie hat ein steuerliches Kind. Normalerweise trägt man ja nur den halben Teil des Kindergeldes ein. Die andere Hälfte erhält der Kindesvater.Wenn der Kindesvater keinen Unterhalt für das Kind zahlt, hat die Mutter das Recht, den vollen Kinderfreibetrag zu beantragen.
Nun zum Problem: Bei der Günstigerprüfung dürfte doch eigentlich nur das halbe Kindergeld angesetzt werden im Vergleich zum vollen Kinderfreibetrag.Ist das richtig?
Wer kann mir da genaue Auskunft geben.
MfG Peter

Hallo!

Das Kindergeld steht m. E. mangels Unterhaltsleistung des Vaters der Mutter in voller Höhe zu, und zwar auch, soweit bislang der Vater die Zahlung erhalten hat.

Die Mutter kann das an den Vater gezahlte Kindergeld von diesem (jedenfalls theoretisch) für das von ihr unterhaltene Kind einfordern. Dieser Anspruch muss bei der Vergleichsrechnung berücksichtigt werden (§ 31 S.4,6 und § 36 Abs.2 EStG).

=> doppelte Freibeträge und doppeltes Kindergeld maßgebend.

Ciao!
Nemo

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das gesamte kindergeld wurde ja sowieso gemäß § 64 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p64.html an die kindesmutter ausbezahlt, da das kind bei seiner mutter wohnte (insofern braucht sie es nicht einfordern. der kindesvater darf es lediglich von seiner unterhaltszahlung abziehen, vorausgesetzt, er zahlt genug unterhalt, s. § 1612b BGB dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html )

wenn die kindesmutter den gesamten kinderfreibetrag geltend macht gemäß § 32 abs. 6 s. 6 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p32.html, dann ist gemäß § 31 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p31.html auch das gesamte ausbezahlte kindergeld gegenzurechnen.

der antrag auf vollen kinderfreibetrag sollte auch dann gestellt werden, wenn sich keine einkommensteuerminderung ergibt. beim solidaritätszuschlag und bei der kirchensteuer wirkt es sich trotzdem aus!

antrag auf haushaltsfreibetrag nicht vergessen.

viele grüße
gunnar

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Hallo!

Nun - ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass die Mutter gerade nicht das gesamte Kindergeld bekommen hat (warum auch immer). Andernfalls ergäbe die Frage keinen Sinn…

Ciao!
Nemo

Hallo!

nun die Mutter hat schon praktisch von der Kindergeldkasse das volle Kindergeld erhalten. Aber bei der Steuererklärung gibt die Mutter 135€ monatl. und der Vater 135€ monatl. erhaltenes Kindergeld an.Wenn die Mutter jetzt den vollen Kinderfreibetrag beantragt wirkt sich der doch gegenüber den halben Betrag des Kindergeldes steuerlich günstiger aus. Wenn die Mutter aber jetzt vom Finanzamt 270 € angerechnet bekommt und der Vater macht 135 € geltent wären das ja insgesamt 405 € .
MfG Peter

Hallo!

Aber bei der Steuererklärung gibt
die Mutter 135€ monatl. und der Vater 135€ monatl. erhaltenes
Kindergeld an.

Warum? Die Übertragung des Freibetrags ist doch nur bei nicht erfüllter Unterhaltsverpflichtung möglich, § 32 Abs.6 S.7 EStG. In derartigen Fällen wird wohl auch keine Haushaltsgemeinschaft bestehen können, so dass der Anspruch mit der Auszahlung an die Mutter erfüllt ist. Für ein Kindergeld beim Vater sehe ich keinen Raum.

Insofern bleibt es für die Günstigerprüfung bei:
[135 EUR] 270 DM x 2 (Kinder) = 540 DM KiG Mutter
3.456 DM x 2 (Kinder) x 2 (Übertragung v. Vater) = 13.824 DM KFB

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo
bitte entschuldige meine falschen Angaben.
Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Mutter und Vater geben getrennt in ihrer Einkommenssteuererklärung je 924€ erhaltenes Kindergeld an.Die Mutter beantragt den vollen Kinderfreibetrag weil der Vater keinen Kindesunterhalt für das eine Kind zahlt.
Nun ein Beispiel:
Die Mutter verdiente 36000€ und zahlte 2346€ Lohnsteuer.Währe in diesem Beispiel der volle Kinderfreibetrag nicht günstiger wie das erhaltene Kindergeld. Das Finanzamt sagt, das Kindergeld ist günstiger, was ich nicht so recht glauben will.
MfG Peter

Hallo!

Wie gesagt: Die Steuerermäßigung muss durch den Abzug als Sonderausgabe höher als 2 x 924 EUR = 1.848 EUR sein. Und irgendwo auf dem Bescheid ist doch sicher erkennbar, wieviele Kinder berücksichtigt wurden. Und ausgehend von dem genannten Bruttoarbeitslohn müssten insgesamt 36.000 EUR - 1.044 EUR ~ 35.000 EUR durch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf den Grundfreibetrag gemindert werden. Dieser liegt 2002 immerhin bei 7.235 EUR. Einschließlich der Kinderfreibéträge müssten die SA/agB insgesamt beinahe 28.000 EUR betragen, um auf Steuer 0 EUR zu kommen. Das erscheint doch eher zweifelhaft.

Ich habe übrigens noch keinen Steuerbescheid gesehen, der in dieser Vergleichsberechnung falsch war, wenn die beiden Ausgangsdaten stimmten.

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo!
Das Problem ist folgendes: Über das Steuerprogramm von WISO wurde eine Steuererstattung von 300 € ausgewiesen auf grund dessen, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist.Das Finanzamt sagt aber die Erstattung ist null.
MfG peter

Schade, aber…
… das kann offenbar nicht per Ferndiagnose geklärt werden.

Ihr habt nur die Wahl:

  1. der Auskunft des Amtes und der zutreffenden Steuerfestsetzung zu vertrauen oder

  2. mit der Steuererklärung und dem Steuerbescheid unterm Arm zum Steuerberater zu gehen.

Ciao!
Nemo