Korrektur meiner Einkommensteuererklärungen 10/11

Hallo, wenn man im Zuge der Steuererklärung 2012 festgestellt hat, dass in einer Berechnungstabelle für meine Nebeneinkünften (V+V) ein Formelfehler enthalten ist und das führte zu einer unbeabsichtigten Minderung dieser erklärten Einkünfte. Das Finanzamt hat diesen Fehler auch nicht bemerkt. Nun möchte man für die betroffenen Jahre 2010 und 2011 deshalb die Steuererklärungen korrigieren und die zuviel erhalte Erstattung zurückzahlen, natürlich mit der entsprechenden Verzinsung.
Für beide Steuerjahre liegt bereits der FA-Bescheid ohne den Vorbehalt der Nachprüfung vor.
Wie geht man dabei richtig vor?

Hallo,

zuerst einmal das FA schriftlich, formlos informieren u. abwarten was geschieht.
Gruß
Dieter

HALLO, DAS FINDE ICH ABER SEHR NOBEL !!!

Hierzu gibt es doch grundsätzlich nur 2 Vorgehensweisen.

  1. Man lässt es wie es ist und weckt keine schlafenden
    Hunde oder…
    man teilt dem FA einfach in einem kurzen Anschreiben mit, wie sich die Angelegenheit verhält.
    Dann wartet man darauf, was das FA darauf mitteilt.

Nun geht es nur noch darum, welchen Weg man einschlägt.
Das ist einfach schon alles.

Ich wünsche, dass du die richtige Entscheidung triffst.

Mit freundlichem Gruß

Helmut

Hallo,
dies ist ein guter Vorsatz.
Wenn der Bescheid bestandskräftig ist, dies liegt vor, wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist, man keinen
Einspruch eingelegt hat und wenn der Steuerbescheid nicht
vorläufig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung steht.
Bestandskräftige Steuerbescheide sind nicht mehr offen
und können nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen geöffnet werden.
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der AO wird der Steuerbescheid
zu Ihrem Vorteil korrigiert, wenn dem Finanzamt noch
nachträglich und ohne eigenes Verschulden eine neue
Tatsache präsentiert werden kann.
Nach § 129 AO lässt eine Korrektur zu, wenn Ihnen in
der Steuererklärung eine „offenbare Unrichtigkeit“
unterlaufen ist, z.B. Schreib- oder Rechenfehler.
Nach § 175 Abs. 1 Nr. der AO bestimmt die Änderung
eines Steuerbescheides, wenn nachträglich ein Grund-
lagenbescheid vorliegt.
Auf die gleichen oder ähnliche Änderungsvorschriften
darf sich das Finanzamt berufen, wenn es Ihren Steuer-
bescheid zu Ihrem Ungunsten ändern will. Bei geschlossenen Bescheiden entfällt dies wenn das FA
nicht informiert wird.
Sie müssen hier einen Antrag auf Änderung stellen. Aus
den angezeigten Gründen, überlasse ich Ihnen ob Sie
dies tun wollen.

Gruß tilgba

Den Vorbehalt der Nachprüfung gibt es i.d.R. nur bei Gewinneinkünften, nicht bei Überschusseinkünften.
Wenn Sie bermerken, dass die erklärten Vermietungseinnahmen zu niedrig waren, können (und müssen) Sie diese formlos erklären, also z.B. per Brief.

Hallo der_arme_berliner,

du kannst dein Finanzamt von deinem Formfehler in Kenntnis setzen. Schreib das Finanzamt einfach an und teile ihnen mit, dass du in deiner Steuererklärung einen Fehler gemacht hast. Die korrigierten Zahlen für 2010 und 2011 kannst du gleich mit abliefern.

Dann berechnet das Finanzamt die zu zahlenden Steuern neu und schickt dir neue Steuerbescheide mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung für die zuwenig gezahlten Steuern. Die Zinsen sind dann auch gleich mit dabei, das ist alles genau geregelt.

Wenn du selbst den Fehler „aufdeckst“, musst du keine rechtlichen Konsequenzen befürchten; es wird dann einfach nur ein neuer Bescheid ausgestellt. Die einzige „Strafe“ sind die doch recht hohen Zinszuschläge, die für die verspätete Zahlung fällig werden.

Du solltest hier unbedingt aktiv werden, auch wenn die Steuerbescheide bereits ohne Nachprüfungsvorbehalt ausgestellt ist.

Viele Grüße
tinastar

Vielen Dank erstmal für die hilfreiche Antwort. Die jeweiligen Abrechnungen der Hausverwaltung (inkl. der Mieteinnahmen) waren immer als Anlagen der Steuererklärungen beim Finanzamt vorliegend, trotzdem ist es auch denen nicht aufgefallen.

Vielen Dank erstmal für die hilfreiche Antwort. Die jeweiligen Abrechnungen der Hausverwaltung (inkl. der Mieteinnahmen) waren immer als Anlagen der Steuererklärungen beim Finanzamt vorliegend, trotzdem ist es auch denen nicht aufgefallen…

Also ehrlich ich würde hier nicht reagieren. Es stehen wohl keine Summen dahinter um reich zu werden. Für das
FA sind es hier große Aufwendungen die Bescheide wieder
zu öffnen. Ich denke das dies in keinem Zusammenhang steht.

Gruß tilgba

tut mir leid, ich weiß es leider nicht.
lg

Hallo,
genau diesen Fehler, wie Sie ihn hier beschrieben haben und wie er zustande gekommen ist, dem Finanzamt melden. Dies können Sie mit einem einfachen Brief und Beifügen der Belege erledigen.
Beste Grüße

hallo, vielen Dank für die Antwort. Die Belege liegen beim FA bereits vor, wurden mit der Steuererklärung mitabgegeben. Trotzdem ist dem FA nicht aufgefallen.
Viele Grüße

Hallo, vielen Dank für die Antwort. Das FA hatte die Jahresabrechnung der HV mit der Steuererklärung erhalten, wo die richtigen Einnahmen deutlich draufstehen. Aber auch denen ist es nicht aufgefallen. Viele Grüße

Hallo,

Meines Erachtens sieht der Sachverhalt so aus:
Grunsätzlich gilt, dass Steuererklärungen immer korrgiert werden können, wenn die Steuer nicht korrekt angegeben worden ist.
Was war das denn für eine Berechnungstabelle? In Elster oder ein beiliegendes Excel-File?
In dem Fall sollte das FA natürlich die Korrektheit prüfen und daher weiß ich nicht, ob es rechtlich zulässig ist, das nochmals zu ändern, wenn das FA dies übersehen hat.
Bei einer Nachzahlung ist das mit den Zinsen Standard.
Auf die Frage: Wie geht man dabei richtig vor, kann man natülich sagen, da ja nachweislich zuviel Steuer rückerstattet worden ist und es somit volkommen okay wäre, dies zu korrigieren. Andererseits trifft einem das u.U. recht hart, da die nun für zwei Jahre auf einmal stattfindet und man ja auch schon mit dem Geld gerechnet hat. Daher würde ich raten, sich erstmal telefonisch mit dem FA in Verbindung zu setzen und versuchen, den Sachverhalt zu schlichten und eventuell einen Kompromiss anzustreben mit den o.g. Argumenten. Sollte dies keinen Erfolg bringen, würde ich auf jeden Fall schriftlich Einspruch einlegen mit der Begründung, dass ja alle Einkünfte vollständig angegeben worden sind und auch seitens des FA’s der Formelfehler übersehen worden ist. Würde mich interssieren wie die Sache ausgeht. Über eine weitere Rückmeldung würde ich mich freuen.
Gab es auch von anderen Ratschläge dazu?

Viele Grüße
Free

Hallo, vielen Dank für die ausführlich Antwort. Es ist eine Excel-Tabelle gewesen. Die korrekte Abrechnung der Hausverwaltung (mit den richtigen Beträgen) lag dem FA aber vor. Selbst denen ist das aber nicht aufgefallen.
Ich habe inzwischen mit einem StB dazu gesprochen: Eine Berichtigung des Bescheids kann bnur erfolgen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind. Da aber die ASbrechnung der HV der Erklärung beilag, ist dies hier nicht der Fall. Das FA könnte aber auf dem Wege der „offensichtlichen Unrichtigkeit“ den Bescheid korrigieren.
Zu den Ratschlägen hier: Von „gar nichts machen“ bis zu „formlos mitteilen“… alles dabei.
Mit freundlichen Grüßen

Das heisst, die Datei kam nachweislich von der Hausverwaltung schon mit dem Formelfehler? Wenn das der Fall ist, liegt m.E. gar kein Verschulden bei Ihnen. Würde daher auf jeden Fall zu einem Einspruch mit der genannten Begründung des StB raten.

Kann ich die Beiträge der anderen hier einsehen oder wurden die schlichtweg nicht freigeschalten bzw. für die Suche freigegeben?

Viele Grüße
Free

Nein, auf der Abrechnung der HV sind alle Daten sehr zusammengefaßt. Zum Nachvollziehen der Daten wurde anhand der Kontoauszüge eine Excel-Übersicht gemacht. Und statt auf die Abrechnung der HV nochmal zu schauen, wurde die Summe aus der Excel-Tabelle in die Zeile der Erklärung eingetragen. Die Abrechnung lag aber als Anlage der Erklärung bei. Wie gesagt: Keinem fiel die Diskrepanz auf.
Freundliche Grüße