Kur im Ausland: Erforderliche Beweismittel

Hallo allerseits!

Weiß jemand welche Voraussetzungen und Beweismittel anfordert das FAs um Kosten eine Kur im Ausland als außergewöhnliche Belastung zu anerkennen?

Die Kosten werden die zumutbare Belastung überschritten.

Man weiß ja, Krankheitskosten werden durch das Finanzamt nur als außergewöhnliche Belastung anerkennen, wenn ein korrekter Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen erbracht wurde. Aber was das tatsächlich bedeutet wenn die Kur im Ausland erfolgt?
Einige Beispiele und/oder Rechtsprechung wären sehr hilfreich um das zu verstehen.

Danke!

Kur im Ausland: Erforderliche Beweismittel
Servus,

hierzu gilt unverändert Abschnitt 33.4 EStR 2005:

Die Notwendigkeit der Kur ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen, das vor Antritt der Kur ausgestellt wird. Seit Kuraufenthalte in Böhmen einschließlich Anfahrt, medizinischer Betreuung, Vollpension mit Viergängemenü mit Allem und bissle scharf eher weniger kosten als gleichwertige Kuren in Deutschland, dürfte die Frage Inland/Ausland keine Rolle spielen.

Wenn freilich die gleiche Kur im Inland billiger wäre, kann man hier bei der Veranlagung leicht unterstellen, dass nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern auch touristisches Interesse den Anlass zur Kur gegeben haben, und dann ist Essig mit der außergewöhnlichen Belastung, weil sich das eine vom anderen nicht nach objektiven Kriterien abgrenzen lässt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

hi,

dass ein amtsärztliches attest vor der kur eingeholt werden muss, ist durch die rechtsprechung derweil überholt.

mfg

Servus,

darf ich Datum und Zeichen des BFH-Urteils wissen, von dem Du sprichst? Finden und Lesen kann ichs dann schon allein, bloß eine ordentliche Quellenangabe täte mich freuen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder