[LoSt] Mann selbständig - Frau welche Steuerklasse

Herr Mustermann ist selbständig und möchte demnächst heiraten. In welche Lohnsteuerklasse kommt dann die Ehefrau, die in einem festen Arbeitsverhältnis steht? Gibt es verschiedene Möglichkeiten?
Viele Dank für Eure Hilfe!

Herr Mustermann ist selbständig und möchte demnächst heiraten.
In welche Lohnsteuerklasse kommt dann die Ehefrau, die in
einem festen Arbeitsverhältnis steht? Gibt es verschiedene
Möglichkeiten?
Viele Dank für Eure Hilfe!

hi,

nein, sie muss in die klasse 3

gruß inder

In dieser Konstellation kann man wählen, ob man die III, IV, oder V haben möchte. Zu empfehlen wäre natürlich die III

Servus Oerdiz,

bei mir steht in § 38b Satz 2 Nr. 3 a) aa) bloß was von Steuerklasse III. IV/IV oder V/III geht glaube ich nicht, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht - das klingt zwar ziemlich seltsam, wenn man sich vorstellt, was man alles so an Einkünften außer Arbeitslohn haben kann, aber es ist wohl schon so. Wie tätest Du IV/IV oder V/III begründen? Gibts da noch Finessen außerhalb § 38b EStG?

Schöne Grüße

MM

§ 39 Abs. 3b S. 2 EStG sagt hier, dass es möglich ist, auch wenn hier natürlich Klasse III sinnvoller ist.

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§ 39 Abs. 3b S. 2 EStG sagt hier, dass es möglich ist, auch
wenn hier natürlich Klasse III sinnvoller ist.

Hallo oerdiz,

ein Wahlrecht kann man aber nur ausüben, wenn man auch ein Wahlrecht hat, beispielsweise III/V oder IV/IV.

Der § 38b Abs. 1 Nr. 3 a) aa) lässt aber kein Wahlrecht zu.

Gruß

Petz

[LoSt] Auslegung § 39 Abs. 3b Satz 2 EStG
Hi !

ein Wahlrecht kann man aber nur ausüben, wenn man auch ein
Wahlrecht hat, beispielsweise III/V oder IV/IV.

muss zugeben, dass dies auch meine erste Reaktion auf die Vorschrift war. Aber bevor ich diese Meinung dann hier hinschreibe, vergewissere ich mich üblicherweise, ob sie von irgendwelchem Schrifttum getragen wird. Eine etwa einstündige Suche in Lohnsteuerrichtlinien diverser Jahre und den Hinweisen, sämtlichen (offiziellen) Verwaltungsanweisungen und Urteilen sowie in drei Kommentaren ergab:
NIX
zu diesem Thema gibt es nichts. Hatte mich daher mit einer Bemerkung, ob es nun gehen könnte oder nicht zurückgehalten.

Es ist wohl eine typische Situation in der ich nach den Buchstaben des Gesetzes Oerdiz Recht gebe, nach dem Sinn, so wie ich ihn momentan verstehe, aber dir Recht geben will. Habe vor, am Montag mal in einem Großkommentar zum EStG nach einem Hinweis Ausschau zu halten, wenn wir bis dahin nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung gekommen sind.

BARUL76

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Ich musste feststellen, dass meine Ansicht wohl falsch ist. Evtl. könnte sich das aus dem R 110 (3) S. 2 LStR 2005 etwas deutlicher ergeben, obwohl der nicht direkt zuständig ist.

Das heißt, die Ausführung von Petz ist richtig. Nur wenn beide Arbeitslohn beziehen, ist ein Wahlrecht möglich ob 3/5 oder 4/4. Jetzt könnte der Besserverdienende auch in Klasse 5, eine für ihn ungünstigere Klasse…

So wird es der Gesetzgeber wohl gewollt haben.

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noch eine Anmerkung als Praktiker zu dem Thema:

Es gibt immer wieder Streit zwischen Stpfl/StB und dem FA, wenn der auf Lohnsteuerkarte Beschäftigte Steuerklasse IV hat und der andere Ehepartner andere Einkünfte hat, so dass Vorauszahlungen festzusetzen sind.

Der Computer des FA ist nämlich so programmiert, dass die VZ immer so berechnet werden, als wenn Lohnsteuer nach Steuerklasse III einbehalten wäre.
Es ist dem Computer also egal, wieviel Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde.

Das führt dazu, dass im Bescheid z.B. 5.000 € Lohnsteuer angerechnet wird, bei den Vorauszahlungen aber nur fiktiv 4.000 € Lohnsteuer angerechnet werden.
Dadurch werden die VZ entsprechend höher.

Das gibt entweder einen „unangenehmen“ Anruf oder einen „unsinnigen“ Einspruch mit bitterbösen Ausführungen.

In diesem Fall kann und muss das FA nur darauf verweisen, dass der Ehepartner zur Steuerklasse III zu wechseln hat.

Anderenfalls könnte nämlich folgendes passieren:
Das FA reduziert die VZ und (!) der Stpfl. wechselt zu Steuerklasse III, so dass insgesamt zu wenig Steuern im Laufe des Jahres ans FA entrichtet werden.
Da die Steuerklassenänderung ja bei der Gemeinde durchgeführt wird, hat das FA hierauf keinen Einfluss.

Oder der Stpfl/StB muss jedes Mal einen Antrag auf Anpassung der VZ stellen und der Bearbeiter muss jedes Mal die VZ manuell festsetzen.

Das alles möchte das FA verständlicherweise nicht :smile:))

Daher auch die gesetzliche Regelung, dass der eine Ehepartner zwingend Steuerklasse III nehmen muss.

Gruß

Petz

1 Like

weiter bestehende Unklarheit
Hi !

So wird es der Gesetzgeber wohl gewollt haben.

Mag jetzt zwar blöd wirken. Vor Allem, weil ich ja auch erst Bedenken an der Anwendbarkeit der Vorschrift geäußert habe.

Aber der Wortlaut des Gesetzes verlangt doch nicht, dass es ein Wahlrecht geben muss? Ich will mich ja gern mit der guten Erklärung von Petz zufrieden geben. Aber ohne was „Offizielles“ (Gesetzesbegründung, Richtlinien, …) kann ich meinen Fireden mit diesem Thema noch nicht machen.
Hat denn irgend Jemand außer dem von uns jetzt „festgelegten“ Willen des Gesetzgebers was zur Hand?

BARUL76

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Ich sehe es aus der Richtlinie 110 (3) LStR 2005:

(3) 1 Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III bescheinigt ist, so hat die Gemeinde die Steuerklasse V zu bescheinigen. 2 Auf Antrag der Ehegatten kann mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem an der Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV sowie.

Diese R ist zwar nicht direkt für das Problem zuständig sondern für nachtr. Ausstellung aber es heißt dort im 2. Satz, dass es die IV nur gibt, wenn der Ehegatte Arbeitslohn bezieht. Hier könnte man herauslesen, dass IV/IV nicht möglich ist, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht.

Haben beide Arbeislohn, so gilt § 38b (1) Nr. 4 EStG. Auf Antrag, nämlich nach § 38b (1) Nr. 3 a) bb) EStG und § 38b (1) Nr. 5 EStG.

Dieser Antrag wird nun untermauert durch § 39 (3b) S. 2 EStG, weil die Steuerklasse V ja für den einen Ehegatten ungünstiger ist.

So zumindest leuchtet es mir ein… :wink:)

So richtig 100%ig ist das jedoch auch nicht.

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Hi !

Ich seh schon. Wir müssen ganz schön rumzirkeln, um den Willen des Gesetzgebers aus dem Gesetz herauszulesen. :smile:

Hat jemand eine Ahnung, wann diese Vorschrift ins Gesetz eingeführt worden ist? Ich habe nur gefunden, dass § 39 EStG im Jahr 1975 erstmals anzuwenden warund in der Folgezeit öfter mal geändert wurde. Ebenfalls, dass Abs. 3 und 3a im Jahr 1995 grundlegend geändert wurden (Stichwort: Änderung Kindergeld). Habe aber außer dem Hinweis, dass er in 1998 bereits bestand keinen Anhaltspunkt zu Abs. 3b.

Vielleicht kann man ja auf der Seite des Bundestages dann man die Gesetzesbegründung aus der Zeit der Einführung der Vorschrift abfordern. Möglicherweise wird aus dieser der Wille des Gesetzgebers deutlich.

BARUL76