mehrjährig beruflich bedingter Auslandsaufenthalt - Auslands KV als Werbungskosten ?

Hallo,
es geht um einen beruflichen Aufenthalt in Brasilien. Mir stellt sich die Frage, ob die damit verbundene Auslands-Krankenversicherung als Werbungskosten absetzbar sein könnte. Der Abschluß mit der Versicherung steht im Zusammenhang mit dem Beruf und würde so nicht anfallen. Schließlich werden auch beruflich bedingte Mehraufwendungen bei Unfallversicherungen als WK anerkannt - was stünde dann der Anerkennung einer Auslands-KV im Wege?
Kennt jemand ein BFH-Urteil?
Danke vorab für viele Anregungen.

Hallo,Ich kenne mich nicht mit entsprechenden Urteilen, welches dieses Problem ausdrücklich behandelt, aus. Nach meiner Erfahrung gilt aber: Aufwendungen, die in direktem (und nachweißlich ausschließlichem-) Zusammenhang mit Deinem Auslandsaufenthalt stehen, werden als (zusätzlichen oder Mehr-) Aufwand anerkannt. Da diese Krankenversicherung aber auch in Deiner arbeitsfreien Zeit in Brasilien greift, könnte man hier einen Privatanteil unterstellen. Das gilt allerdings nicht für kurzfristige Aufenthalte im Ausland.

Gruß
Carina

Multimedia design & communication @ Debitoor

Hi,

Hallo,Ich kenne mich nicht mit entsprechenden Urteilen,
welches dieses Problem ausdrücklich behandelt, aus.

aha
ist so eine Antwort hilfreich? richtig? sinnvoll?

Nach

meiner Erfahrung gilt aber: Aufwendungen, die in direktem (und
nachweißlich ausschließlichem-) Zusammenhang mit Deinem
Auslandsaufenthalt stehen, werden als (zusätzlichen oder
Mehr-) Aufwand anerkannt.

und wo steht das im Gesetz? bitte § des deutschen Einkommensteuergesetzes benennen

Da diese Krankenversicherung aber

auch in Deiner arbeitsfreien Zeit in Brasilien greift, könnte
man hier einen Privatanteil unterstellen. Das gilt allerdings
nicht für kurzfristige Aufenthalte im Ausland.

aha, das ist neu… Fundstellen??

Versicherungen sind Sonderausgaben, die Abzugsfähigkeit ist in § 10 EStG geregelt

Sonderausgaben sind _keine_ Werbungskosten.

Steuerrecht hat mit einer Lotterie nichts zu tun. Wenn man keine Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr gezahlt hat, bekommt man auch nichts zurück. Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einnhamen, midern nur diese Einkünfte und mindern nur den Progressionsvorbehalt.

Schöne Grüße
C.

Hallo C. ,

ich wollte hier lediglich einen Ratschlag geben und nicht großartig mit Gesetzen und Paragraphen um mich werfen.

Wie ich Deinem Profil entnehmen kann scheinst Du vom Fach zu sein und daher kennst Du sicherlich die entsprechenden Paragraphen.

Gruß
Carina

Hallo,

angestellt oder selbstständig ?

Wenn angestellt, ist das KV-Risiko vom Arbeitgeber voll zu übernehmen, z.B. durch Zahlung der Beiträge. Dann kann man es als AN natürlich nicht abziehen.

Wenn selbstständig, wäre zunächst zu prüfen, ob nicht ein kompletter Abzug der KV-Beiträge als Vorsorgeaufwand möglich ist. WEnn daneben eine GKV oder PKV besteht, wird das aber nicht klappen.

Dann sollte aber ein Ansatz als Werbungskosten funktionieren, einen Abzug wegen Freizeitanteil sehe ich nicht. Vertritt jemand eine andere Meinung ?

Viel Glück

Barmer