Mehrwertfreie Rechnung nach AT

Hallo zusammen,

stellt Euch vor: Herr A verkauft auf einer Homepageseite Software gewerblich. Er arbeitet mit Umsatzsteuer und hat eine deutsche USt.ID.

Herr B in Österreich (auch mit Umsatzsteuer und österreicher USt.ID) kauft bei A ein Progrämmli und möchte nun eine Rechnung ohne MwSt.
Das ist ja wohl soweit ok.

Was muss A tun?

  • die Österreichische USt.ID prüfen? Wie?
  • eine Rechnung schreiben… Was muss da rein, damit sie korrekt ist?
    Dass er seine eigene USt.ID reinschreibt ist klar, aber was ist mit der österreichischen USt.ID? Wohin muss die?

Muss noch ein Text dazu „USt.-frei wegen …“?

*grübel*

Gruß JoKu

Hallo Joku,

Herr B in Österreich (auch mit Umsatzsteuer und österreicher
USt.ID) kauft bei A ein Progrämmli und möchte nun eine
Rechnung ohne MwSt.
Das ist ja wohl soweit ok.

Ohne USt ist auf jeden Fall ok. Es scheiden sich die Geister an der Frage, ob Software im einzelnen Fall ein materielles oder ein immaterielles Gut ist, d.h. ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt. Umfassender, also auch für im Einzelfall erstellte oder angepasste Software „nach Maß“ gültig, ist jedenfalls die Behandlung als immaterielles Gut. Gegenstand des Vertrages ist dann die Überlassung der Nutzungsrechte, also eine sonstige Leistung.

Die Konsequenz aus der in A steuerbaren sonstigen Leistung ist erstmal die gleiche:

Was muss A tun?

  • die Österreichische USt.ID prüfen? Wie?

Er fragt sie beim Bundesamt für Finanzen ab:

http://evatr.bff-online.de/eVatR

  • eine Rechnung schreiben… Was muss da rein, damit sie
    korrekt ist?

Dass er seine eigene USt.ID reinschreibt ist klar, aber was
ist mit der österreichischen USt.ID? Wohin muss die?

Die sollte auf jeden Fall drauf. Im Fall der sonstigen Leistung nicht zwingend, aber die beste und einfachste Dokumentation der Tatsache, dass sich der Softwareschmied darum gekümmert hat, ob der Auftraggeber Unternehmer ist. Davon hängt nämlich der Ort der Lieferung D oder A und die Steuerbarkeit der Leistung ab.

Muss noch ein Text dazu „USt.-frei wegen …“?

Um von vornherein klarzustellen, dass der Unternehmer, der die Leistung erbringt, den Vorgang als in A steuerbare sonstige Leistung betrachtet, sollte auf die Rechnung:

„Ort der Leistung ist Österreich - § 3a Abs. 3 UStG Deutschland. Der Empfänger der Leistung schuldet die USt - § 13b UStG Deutschland.“

Dieses ist insofern nicht hundert pro sauber, als betreffend den 13b eigentlich die analoge österreichische Norm zitiert werden müsste. Immerhin wird aber durch diesen Text schon eindeutig klar, was gemeint ist, so dass der Formfehler ggf. vernachlässigbar sein wird. Eine analoge Norm existiert in Österreich. Falls sich niemand aus A zu dem Thema zu Wort meldet, find ich vielleicht noch was gescheites dazu.

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal,

war gar nicht so schwer zu finden:

http://www.die-wirtschaft.at/ireds-1561.html

Es geht um § 19 Abs 1a UStG (A), auf den der Aussteller der Rechnung hinweisen muss.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin,

„Ort der Leistung ist Österreich - § 3a Abs. 3 UStG
Deutschland. Der Empfänger der Leistung schuldet die USt - §
13b UStG Deutschland.“

Ich halte es zwar nicht für notwendig, die genauen Vorschriften zu zitieren, wenn gewollt könnte man aber auf die der 6. EG-Richtlinie verweisen, hier Art. 9 (2) e und Art. 21.

Grüße
Chris

Hallo,

Danke für die Infos!!

aber *grübel*:
„Ort der Leistung ist Österreich…“
Der Kunde hat sich die Software (eine ExcelTabelle) von einer Homepage runtergeladen. Es ist eine .de domain, und der Server steht in Deutschland. - Die Leistung wurde in DE erbracht.

Andererseits: Der Kunde hat die „Ware“ auf diese Weise direkt in seinen PC im schönen Austria serviert bekommen. - Leistung in AT

Schöne Grüße
JoKu

P.s. *Ächz* Hoffentlich wächst Europa so zusammen, dass dieser MwSt-Aufwand überflüssig wird.
Aber ob das ein guter Wunsch ist?

Hallo,

Danke für die Infos!!

aber *grübel*:
„Ort der Leistung ist Österreich…“
Der Kunde hat sich die Software (eine ExcelTabelle) von einer
Homepage runtergeladen. Es ist eine .de domain, und der Server
steht in Deutschland. - Die Leistung wurde in DE erbracht.

Andererseits: Der Kunde hat die „Ware“ auf diese Weise direkt
in seinen PC im schönen Austria serviert bekommen. - Leistung
in AT

Hallo Joku,

das ist Umsatzsteuerrecht, da kommst Du mit gesundem Menschenverstand nicht zum Ziel :smile:, da musst Du schon Gesetze wälzen.

Allerdings ist die EU m.E. nirgends so harmonisiert wie im Umsatzsteuerrecht, ausser vielleicht bei den Menschenrechten (hoffe ich auf alle Fälle).

Grüße
Chris

Hallo Joku,

obwohl ich chris grundsätzlich in seiner Einschätzung der Kompatibilität von USt und Logik zustimme, doch noch ein paar Krümelchen zur Frage „Ort der sonstigen Leistung“. Auch deswegen, weil Du an anderer Stelle Steuerthemen ohne Betriebsblindheit und griffig aufbereitest. Wenn dann Dein Bändlein „Steuerrecht für Dummies“ künftig in den Bestsellerlisten steht, nehme ich eine Jéroboam Duménil gerne entgegen.

Der Kunde hat sich die Software (eine ExcelTabelle) von einer
Homepage runtergeladen. Es ist eine .de domain, und der Server
steht in Deutschland. - Die Leistung wurde in DE erbracht.

Mit dieser These folgst Du dem Grundsatz von § 3a Abs 1 UStG: Eine sonstige Leistung wird (…) an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Jetzt hat es aber in § 3a Abs. 4 UStG eine Aufzählung von Leistungen, für die dann etwas anderes gilt, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist (§ 3a Abs. 3 UStG). Die unter diesen Katalog fallenden Leistungen sind einerseits „abstrakte“ Leistungen, die man mit Aktentasche bzw. Laptop und Grips überall ausüben kann - Ingenieur, Dolmetscher, Rechtsanwalt etc.; dann solche, die ohne Bindung an einen bestimmten materiellen Vorgang „im Raum schweben“ - Überlassung von Nutzungs- und Urheberrechten, Gestellung von Personal, Verwaltung von Krediten, Vermietung von Autos etc.; zuletzt solche, die sich ohne Rücksicht auf Grenzen und sowas ziemlich frei in der ganzen Welt herumbewegen: Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen. Und in dieser Gruppe auch „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“.

Die Leistungen aus diesem Katalog werden dort ausgeführt, wo der Empfänger sitzt, wenn dieser ein Unternehmer ist. Eine Logik in dem Sinn hat es dabei keine, aber einen Nutzen schon: Es würden sonst überall Unternehmer mit Koffern voll Vorsteuervergütungsansprüchen hausieren gehen, die durch diese Sonderregelung in das Land verpflanzt werden, wo die Unternehmer sitzen und auf diese Weise viele Schreibtische weniger verbrauchen.

Hierzu das Textlein

http://www.bff-online.de/ust/Sonderregelung_elektron…

das ich vor einiger Zeit zum Thema ebay und amazon rausgesucht habe.

P.s. *Ächz* Hoffentlich wächst Europa so zusammen, dass dieser
MwSt-Aufwand überflüssig wird.
Aber ob das ein guter Wunsch ist?

Die Tendenz wird eher noch in die Richtung laufen, dass das Schwergewicht der Finanzierung der Haushalte noch stärker als jetzt auf der USt liegt. Der Trend der zurückliegenden zehn Jahre setzt sich erstmal fort.

So heftig wie Eichel in den vergangenen Wochen dementiert hat, steht eine europäische Vereinheitlichung schrittweise in Richtung der oberen Messlatte 20% bevor. Damit es nicht zu einfach wird, natürlich langsam mit Stationen (vielleicht 17) - 18 … usw. Und dann noch möglichst wie beim letzten Mal nicht auf einen ersten Januar. Der Wechsel 15…16% auf den 1. April war ganz lustig zu bearbeiten.

Nagutt, aber das sind Spekulationen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM,

Danke für Deine ausführliche Aufklärung!
Und für den kleinen Ausflug in die Philosophie des UStg

Wenn dann Dein
Bändlein „Steuerrecht für Dummies“ künftig in den
Bestsellerlisten steht, nehme ich eine Jéroboam Duménil gerne
entgegen.

Du bringst mich damit direkt auf zwei gute Ideen.
Ich fürchte allerdings, dass das Büchlein veraltet wäre, bevor es auf dem Markt ist.
Dann gibt es keinen Gewinn und keinen Champagner.

Aber trotzdem:
Eine Alternative zu dem, für Normalbürger inzwischen viel zu dicke Konz-Buch, wär schon was.

Und in dieser Gruppe
auch „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“.

das passt

Es würden sonst überall Unternehmer mit Koffern voll
Vorsteuervergütungsansprüchen hausieren gehen,

*gg*

Die Tendenz wird eher noch in die Richtung laufen, dass das
Schwergewicht der Finanzierung der Haushalte noch stärker als
jetzt auf der USt liegt. Der Trend der zurückliegenden zehn
Jahre setzt sich erstmal fort.

Sehe ich auch so. Wir dürfen gespannt sein.

Schöne Grüße
JoKu

P.s. Kommt dieser Umsatz dann in die Zeile 58 der Anlage UR zur USt-Erklärung?

Hallo Martin,

Jetzt hat es aber in § 3a Abs. 4 UStG eine Aufzählung von
Leistungen, für die dann etwas anderes gilt, wenn der
Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist (§ 3a Abs. 3 UStG).
Die unter diesen Katalog fallenden Leistungen sind einerseits
„abstrakte“ Leistungen, die man mit Aktentasche bzw. Laptop
und Grips überall ausüben kann - Ingenieur, Dolmetscher,
Rechtsanwalt etc.; dann solche, die ohne Bindung an einen
bestimmten materiellen Vorgang „im Raum schweben“ -
Überlassung von Nutzungs- und Urheberrechten, Gestellung von
Personal, Verwaltung von Krediten, Vermietung von Autos etc.;
zuletzt solche, die sich ohne Rücksicht auf Grenzen und sowas
ziemlich frei in der ganzen Welt herumbewegen:
Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen. Und in dieser Gruppe
auch „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“.

Eine wirklich schöne logische Aufgliederung, so kann man sich das vielleicht wirklich einmal merken.

So heftig wie Eichel in den vergangenen Wochen dementiert hat,
steht eine europäische Vereinheitlichung schrittweise in
Richtung der oberen Messlatte 20% bevor. Damit es nicht zu
einfach wird, natürlich langsam mit Stationen (vielleicht 17)

  • 18 … usw. Und dann noch möglichst wie beim letzten Mal
    nicht auf einen ersten Januar. Der Wechsel 15…16% auf den 1.
    April war ganz lustig zu bearbeiten.

Mein Tip ist Erhöhung mit Stichtag 22. Oktober ab 14:35 Uhr :smile:.
Natürlich wird es dann notwendig auch noch die Uhrzeit der Leistungserbringung anzugeben, aber das ist ja alles kein Problem :wink:.

Grüße
Chris

Umsatzsteuer nicht steuerbar
Hallo Martin,

heute hatte ich endlich Zeit, diesen Threat zu lesen.

Ich möchte deine Verdienste um das Umsatzsteuerrecht nicht schmälern, aber auf eine Feinheit hinweisen: Der Umsatz ist nicht umsatzsteuerfrei (oder wie eine Überschrift mehrwertsteuerfrei), sondern umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

Ansonsten war es ein Vergnügen, deine Beiträge und die der anderen zu diesem Threat zu lesen.

Viele Grüße
C.

Hallo Gross-C-Ponkt,

da kannste mal sehen!

Diese Kiste hab ich hier schon so oft erzählt, dass es mir überhaupt nicht mehr aufgefallen ist, dass ich sie diesmal stillschweigend vorausgesetzt habe („steuerbar in …“).

Aber das sollte man nicht tun, weil die Unterscheidung dieser Begriffe immer und zwingend notwendig ist, wenn man nicht in „Erklärungsnotstand“ geraten will.

Schönen Dank - schöne Grüße

MM